Kindesunterhalt

Dr Franke Ghostwriter
Habe mal eine private Frage, vielleicht hat ja jemand selbst mit dem Thema zu schaffen...

Kennt sich jemand von Euch mit dem Thema Kindesunterhalt aus? An welchen Kosten muss sich des Kindesvater neben dem regulären Unterhalt noch beteiligen (Klassenfahrten, Schulkosten, medizinische Sachen)? Weiß vielleicht jemand, ob es hierzu neuere Urteile gibt?

Schon mal vorab lieben Dank für Eure Hilfe.

Gruß
 
Was genau möchtest du denn wissen? Ich habe eigentlich einen ganz guten Überblick über die Urteile bzw. Regelungen.
 
Am besten kein Kind in diese teure Welt setzen.
Lieber vienna,

wenn es dir nichts ausmacht, könntest du in Zukunft keine mehr so unbelegten und vor allem reißerischen Kommentare dalassen?
Du kannst gerne z. B. Beispiele anbringen, die deine Thesen untermauern sollen. Dass diese natürlich subjektiv sind, ist ja auch net schlimm, sondern eher wünschenswert.
Außerdem bleib bitte auch beim Thema des Threads, sonst driftet das alles in eine falsche Richtung.
 
LuluCat!

Also es geht darum, dass ja ein monatlicher Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird. Dazu kommen aber in letzter Zeit immer weitere Rechnungen von der Mutter des Kindes, wie z.B. zum für Schulandheimaufhalte, Kosten für Schulbuchausleihe etc. Hierzu habe ich selber schon im Internet recherchiert und natürlich auch entsprechende Anworten gefunden. Vorsichtshalber habe ich aber dennoch nochmal unseren Anwalt angerufen, der mir allerdings gesagt hat, dass das Thema Sonder- und Mehrzahlungen generell sehr umstritten und mit größter Vorsicht zu behandeln ist. Meine Frage bezieht sich letztlich darauf, ob es nicht eine Regelung (Urteil etc.) gibt, die explizit besagt, was unter den Regelunterhalt fällt, und was nicht. Es geht darum, sich mal einen Überblick zu verschaffen, was gerechtfertigt gefordert werden kann, und was nicht, so dass man nicht jedes Mal den Anwalt um Rat fragen muss, was in letzter Zeit halt recht häufig ist. Gibt es zum Beispiel auch so etwas wie Richtlinien oder ähnliches, wie man sich zum Beispiel außergerichtlich oder so einigen kann ? Ich studiere ja auch Rewi, habe aber im Familienrecht wenig durchblickt, gehört auch nicht gerade zu meinen Lieblingsthemen. Vielleicht hast du ja ein paar Tips, das wäre schön...

P.S. Für dein "Zweites" schon mal alles Gute!!

Grüße
 
Ich werde mal die Urteilsdatenbank durchforsten und mich dann melden. Wo wohnt dein Kind, da ja die einzelnen OLG verschiedene Leitlinien haben?
 
coco,

hier gibt es keine richtlinien, sondern was mehr- bzw. sonderbedarf ist, ist immer eine einzelfallentscheidung, die je nach zuständigem olg-bezirk sehr stark schwanken kann..

einige anhaltspunkte gibt es: bsp schullandheim /klassenfahrt = aktionen, die länger bekannt sind, so dass davon ausgegangen wird, dass dies aus dem laufenden ku angespart werden kann..
bsp zahnklammer = veranlasst der ku-empfänger eine behandlung, die über das von der gkv hinausgehende maß des medizinisch notwendigen (z.b. mini-brackets statt normaler u.ä), ist dies kein sonderbedarf und kann vom ku-zahler nicht eingefordert werden..

kosten schulbuchausleihe: wohl kaum sonder- oder mehrbedarf, sondern durch den laufenden ku abzudecken

immer vorausgesetzt, der festgelegte regelunterhalt wird gezahlt..

wenn ihr/du was verbindliches wollt, dann müsst ihr das im einzelfall ausurteilen lassen.. ob das nun aber immer so sinnig ist im hinblick auf künftiges verhältnis etc, kann man von aussen nicht beurteilen.

im zweifel such dir einzelurteile zu den gefordreten kosten der KM heraus und lass sie der KM zukommen mit dem hinweis, dass du / ihr den bedarf so nicht seht/ oder seht..

grundsätzlich (als KU empfänger) denke ich, mit vernünftigem gespräch kommt ihr weiter, als mit richtlinien etc.. wobei das natürlich auch von der KM abhängt..
 
hallo coco,

hier gibt es keine richtlinien, sondern was mehr- bzw. sonderbedarf ist, ist immer eine einzelfallentscheidung, die je nach zuständigem olg-bezirk sehr stark schwanken kann..

Genau das meine ich ja - ich kann die Suche dann auf ein OLG beschränken.
Ansonsten kann ich deinen Ausführungen nur zustimmen. Klassenfahrten und Schulbuchausleihe stellen keinen Mehrbedarf da. Kosten für eine notwendige Nachhilfe schon. Seit dem Urteil des BGH sind auch die Kosten für Kinderbetreuung nicht in den Regelsätzen vorhanden.
 
Hier mal ein Auszug zur Abgrenzung Mehr und Sonderbedarf:

"Mehrbedarf und Sonderbedarf sind wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Geltendmachung strikt zu unterscheiden. Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist Sonderbedarf ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar ist und demnach bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes nicht berücksichtigt werden konnte. Dagegen entsteht Mehrbedarf durch regelmäßig anfallende erhöhte Kosten.
Die Einordnung von Klassenfahrten ist in der Rechtsprechung uneinheitlich. Überwiegend (OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2000 - 10 UF 178/99 - FamRZ 2001, 444; OLG Jena, Beschl. v. 12.06.1996 - WF 77/96 - FamRZ 1997, 448; OLG Bremen, Beschl. v. 30.10.2002 - 4 WF 100/02 - FamRZ 2003, 1585) wird ein Sonderbedarf mit dem Argument verneint, es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wenn Schulen ab einem gewissen Alter der Kinder Klassenreisen veranstalten. Die Kosten seien voraussehbar und kalkulierbar. Die Gegenansicht (OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2002 - 8 WF 271/02 - FamRZ 2003, 1585 und OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2004 - 11 WF 62/04 - NJW-RR 2004, 1446; OLG Köln, Beschl. v. 29.10.1998 - 14 WF 157/98 - NJW 1999, 295; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.09.2002 - 11 WF 463/02 - OLGR 2003, 32) verweist darauf, dass Klassenfahrten nach Art und Umfang häufig von einer Entscheidung der Klassenpflegschaft im jeweiligen Schuljahr abhängen und deswegen nicht längere Zeit im Voraus feststehen. Im Übrigen sei ein Ansparen der Aufwendungen nicht möglich, wenn lediglich Unterhalt nach den unteren Gruppen der Unterhaltstabellen gezahlt werde. Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten wird wesentlich darauf abgestellt, ob der übliche Rahmen nicht überschritten wird (OLG Bremen, Beschl. v. 30.10.2002 - 4 WF 100/02 - FamRZ 2003, 1585) und bei vorausschauender Planung die Kosten vom laufenden Unterhalt abgedeckt werden können. Diese Definition des Sonderbedarfs über die Ansparmöglichkeit wird jedoch vom BGH (Urt. v. 15.02.2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612) verworfen (s. jurisPR-FamR 15/06 Anm. 2, Funk).
Nachhilfeunterricht wird ganz überwiegend nicht als Sonderbedarf, sondern als Mehrbedarf gesehen (OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.1990 - 3 WF 342/90 - FamRZ 1991, 857; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.05.1993 - 5 UF 124/91 - FamRZ 1994, 770; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2005 - 3 UF 21/05 - NJW-RR 2005, 1529; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 25.09.2002 - 11 WF 463/02 - OLGR 03, 32). Aufgrund von Ergebnissen in Klassenarbeiten oder Mitteilungen der Lehrer seien schulische Probleme regelmäßig längere Zeit bekannt, bevor – längerfristig – Nachhilfe in Anspruch genommen werde. Eine Ausnahme könne gelten, wenn keine dauerhaften Schulschwierigkeiten vorlägen, sondern aufgrund einer konkreten Belastungssituation (Schulwechsel, Krankheit, Trennungsbelastung) kurzfristig eine Hilfe erforderlich sei (OLG Köln, Beschl. v. 29.10.1998 - 14 WF 157/98 - NJW 1999, 295).
Bei der Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners ist sowohl bei Sonderbedarf als auch bei Mehrbedarf zunächst zu prüfen, inwieweit ein Teil der Kosten bereits über den laufenden Unterhalt gedeckt werden kann. Wird Kindesunterhalt i.H.v. 135% des Regelbetrages gezahlt, können etwa 20 € für zusätzliche Bedürfnisse wie Klassenfahrten oder Nachhilfe abgezweigt werden; bei höheren Einkommensgruppen ist diese Summe um die Hälfte des Differenzbetrages zur 6. Einkommensgruppe zu erhöhen. Den verbleibenden Restbetrag des Sonder- oder Mehrbedarfs haben beide Elternteile je nach ihrem Einkommen aufzubringen. Der betreuende Elternteil ist nicht von einer anteiligen Zahlungspflicht befreit (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2005 - 3 UF 21/05 - NJW-RR 2005, 1529)."
 
Ich denke auch, dass ein vernünftiges Gespräch (soweit denn möglich) euch am meisten bringen wird. Wie benjoe schon sagte, das schwankt doch ziemlich, was als Mehrbedarf angesehen wird.

Ich habe mich z.B. auf Klassenfahrten, Arztrechnungen, Brille, Konfirmation mit meinem Ex geeinigt. Also wirklich nur die größeren Ausgaben.
 
Leider klappt das mit den klärenden Absprachen nicht immer 🙁. Haben diesbezüglich schon genug Erfahrungen sammel müssen.
 
Euch allen erstmal lieben Dank für Eure Infos, da ist ja schon einiges zusammen gekommen!!

Ne, das mit den persönlichen Absprachen klappt leider gar nicht....

@Lulucat: Das Kind wohnt in Niedersachsen. Nochmals vielen Dank für deine Hilfe!!!

Grüße
 
Euch allen erstmal lieben Dank für Eure Infos, da ist ja schon einiges zusammen gekommen!!

Ne, das mit den persönlichen Absprachen klappt leider gar nicht....

@Lulucat: Das Kind wohnt in Niedersachsen. Nochmals vielen Dank für deine Hilfe!!!

Grüße

Kein Problem, gerne geschehen und ich kann nur sagen, die Zeit heilt alle Wunden und irgendwann klappt das auch mit den Absprachen. Bei uns mussten jedoch auch erst 8 Jahre vergehen!
 
Oben