Kosten - AK, HK, TW, GW

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MatthiasKr

Dr Franke Ghostwriter
Kosten - AK, HK, TW, GW

Hallo,

könnte evtl. jmd. die Formeln zur Berechnung der
Anschaffungskosten
der Herstellunskosten
des Teilwert und
des Gemeinwerts

einstellen?
Wäre super nett.

Björn
 
da musst du ins Gesetz schauen:

§ 255 HGB Anschaffungs- und Herstellungskosten

(1) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(2) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. 4Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. 5Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 6Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(3) 1Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. 2Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
...




bzw. im EStR § 6 EStG => R 6.2 und R 6.3, R 6.7 + R. 6.8 (die Formel steht in den Hinweisen), H 7.3 usw.


Im Skript schaust du am besten in den Anhang (S. 83 ff.) und auf den Seiten 21 ff.
Es lohnt auch in Blick in das BWL 1 Skript - da ist es auch erläutert.
 
Das HGB gilt - sofern es keine eigene Definition im EStG gibt - über das Maßgeblichkeitsprinzip im EStR (§ 5 (1) Seite 1 EStG). Somit gilt alles, was du im Grundstudium gelernt hast (BWL 1) für die Anschaffungskosten.

Bei den Herstellungskosten steht die Auflistung im Skript (S. 23) und in den Hinweisen R 6.3

Kommst du damit nun weiter?
Schau dir am besten in alten Klausuren oder EA-Lösungen an, wie die §§-Ketten richtig zu zitieren sind. Da gibt's Schmatas, wenn du dich an die hälst - dann kommst du relativ gut durch in der Klausur.
 
Falls du das BWL 1 Skript nicht mehr zur Hand hast:

keine Legaldefinition im Steuerrecht, somit gilt Handelsrecht (BWL I, JAB, KE 3, 3.3.3.2) => Anschaffungswertprinzip
Anschaffungspreis (mit VK vereinbarte und in Rechnung gestellte Betrag vor USt)
+ Anschaffungsnebenkosten (Eingangsfrachten, Speditionskosten, Notar, Makler ...)
+ nachträgliche Anschaffungskosten
./. Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti, ...)
= Anschaffungskosten

Finanzierungskosten = grundsätzlich keine AK

Legaldefinition in § 255 (1) HGB: Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können.
 
Beim Teilwert gilt:
§ 10 BewG / § 6 (1) Nr. 1 EStG

Legaldefinition: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.



Dabei musst du dann die im Skript genannten Fiktionen berücksichtigen.
 
Gemeiner Wert: § 9 (1) BewG: ist im Steuerrecht stets anzunehmen, wenn keine Spezialnorm etwas anders vorschreibt.


Definition § 9 (2) BewG: der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung am Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes: Alter, Zustand, Lage, Größe / Ertragsaussichten / Verwendungsmöglichkeiten / Abbruch- und Schadensgefahr / Instandhaltungsverpflichtungen / Baubeschränkungen / ungewöhnlich starke Beeinflussung durch Lärm, Ruß oder Gerüche). Ungewöhnliche oder persönliche Gründe bleiben unberücksichtigt (extrem hohe oder extrem niedrige Preise aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses).
=> Grundlage: fiktiver Einzelveräußerungspreis einschl. USt (mehrere Transaktionen zur Wertermittlung notwendig)
 
So - und zu guter Letzt:
es gibt Wertober- und -untergrenzen. Was bedeutet je nach dem, was im Sachverhalt steht, muss du die Optionen unterschiedlich auswählen. Das war ja auch in der EA gefragt. Da kannst du dir das also in der ML anschauen.
 
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