KSt - Behandlung eines Annuitätendarlehens

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jbas3105

Dr Franke Ghostwriter
KSt - Behandlung eines Annuitätendarlehens

Hallo,
bei der Ermittlung des zvE trenne ich automatisch bei einem Annuitätendarlehen auf in Tilgung und Zins - sofern schon gebucht addiere ich zum Gewinn die Tilgung wieder dazu. Sofern noch nicht gebucht, ziehe ich nur die Zinsen ab.
Das ist ja nach der ML auch richtig ... aber was für ein § ist das 😕

Sehe ich das richtig, dass ich da nur schreibe: Tilgung gehört in die Bilanz und verändert das GuV-Ergebnis = Grundlage für zvE nicht oder muss ich da noch was spezielles zitieren?
Spontan würde mir die Bilanzgliederung aus dem HGB einfallen - aber kein § aus der Steuergesetzgebung.

Ich wähle deshalb den Studienservice-Joker
 
Vorschlag: Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 7 KStG ist gem. § 4 EStG i.V.m § 8 (1) Satz 1 KStG der Gewinn maßgeblich. Hierunter versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen als Gewinn im Allgemeinen, bereinigt um die Sondervorschriften nach dem KStG.
Als Betriebsausgabe gelten nach § 4 (4) EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Das Annuitätendarlehen dient dem Betrieb, somit sind die Schuldzinsen Betriebsausgabe und mindern das zvE. Die in der Annuitätendarlehens-Jahresrate enthalten Tilgung hingegen ist gem. § 266 HGB der Bilanz zuzuordnen. Es handelt sich um keine Betriebsausgabe, da die Aufnahme eines Darlehens den Gewinn nicht erhöhen und somit die Rückzahlung eines Darlehens den Gewinn nicht mindern.
 
Naja - beim Üben bin ich noch ausführlich ... der Steno-Stil kommt im Ernstfall, aber bis dahin habe ich ja geübt ohne Ende und mir fällt alles sofort und in der richtigen Reihenfolge ein. Ist also alles kein Thema :rolleyes
 
Hallo,
bei der Ermittlung des zvE trenne ich automatisch bei einem Annuitätendarlehen auf in Tilgung und Zins - sofern schon gebucht addiere ich zum Gewinn die Tilgung wieder dazu. Sofern noch nicht gebucht, ziehe ich nur die Zinsen ab.
Das ist ja nach der ML auch richtig ... aber was für ein § ist das 😕

Sehe ich das richtig, dass ich da nur schreibe: Tilgung gehört in die Bilanz und verändert das GuV-Ergebnis = Grundlage für zvE nicht oder muss ich da noch was spezielles zitieren?
Spontan würde mir die Bilanzgliederung aus dem HGB einfallen - aber kein § aus der Steuergesetzgebung.

Ich wähle deshalb den Studienservice-Joker 🙂


=> s. H 16 (2) EstR
 
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