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Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

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Recht ist doch was schönes wenn man es mal mit Fällen aus der Praxis in Verbindung bringen kann.
Zum Thema 'Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund' bzw. §314 habe ich da mal eine Frage an euch wie Ihr das seht.

Eine ältere Dame ist verstorben und hatte eine Wohnung gemietet. Mietverträge gehören ja zu den Dauerschuldverhältnissen. Die Angehörigen, die neben der Trauer auch die Pflicht haben den Nachlass zu regeln, möchten nun den Mietvertrag zum Monatsende aus wichtigem Grund kündigen.
Nun weigerte sich jedoch die Wohnungsbaugesellschaft (als Vermieterin) eine Kündigung vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsfrist zu akzeptieren.

So jetzt meine Frage euch wie Ihr die Situation beurteilt? Meiner Auffassung nach ist die Tatsache, dass ein Mensch verstorben ist ein äußerst wichtiger Grund entsprechende Dauerschuldverhältnisse ohne einhaltung von Fristen im Sinne des §314 zu kündigen. Im vorstehenden Fall wurde die Kündigung Anfang des Monats ausgesprochen. Die Vermieterin hatte also ausreichend Zeit sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und entsprechende Aktionen zu veranlassen (wie die Suche nach einem neuen Mieter).
Durch die Verweigerung der Vermiterin die Kündigung zu akzeptieren handelte diese meiner Auffassung nach Rechtswidrig.

Lg
René
 
René,

dazu sagt das BGB in § 564 ganz klar folgendes:
§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § https://dejure.org/gesetze/BGB/563.html563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Da hier nicht die Rede davon ist, dass jemand der Erben in das Mietverhältnis eintritt, ist die außerordentliche Kündigung rechtens. Man braucht also gar nicht mehr abzuwägen, ob der Tod ein wichtiger Grund sein könnte oder nicht - es ist lt. Gesetz ausreichender Anlass zur Kündigung. 🙂

Viele Grüße
Steffi
 
Steffi,

danke für deine schnelle Antwort. Nur zum Verständnis, wann tritt denn ein Erbe in das Mietverhältnis ein? Den §564 verstehe ich so, dass dies automatisch passiert sobald der oder die Erben feststehen.

Lg
René
 
Dr Franke Ghostwriter
Ne, schau mal in § 563 und § 563a, dort sind die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Fortsetzung aufgeführt. Davon ist, soweit ich deine Schilderungen verstanden habe, aber nichts der Fall.

Gruß
Steffi
 
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