Kurs 40562 - Aufgabe 1 - Seite 23

Dr Franke Ghostwriter
Kurs 40562 - Aufgabe 1 - Seite 23

Ich hätte da mal eine Frage:

In der Aufgabe 1 geht es um die Rückzahlung eines (Geld-)Darlehens.

In der Lösung zu Aufgabe 1 heißt es am Schluss:
..Gemäß § 607 BGB iVm §§ 765, 767 BGB kann sie nur Zahlung dieses Betrages vom Bürgen H verlangen.

§ 607 Abs. 1 lautet: Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte, vertretbare Sache zu überlassen.....

§ 607 Abs. 2 lautet: Die vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Meiner Meinung nach ist der § 607 BGB hier fehl am Platz. 🙁 😕

Weiters ist mir aufgefallen, dass im letzten Absatz, vor Aufgabe 1, der § 351 HGB angeführt ist. Sehe ich im HGB und im Internet nach, so erfahre ich, dass § 351 HGB aufgehoben ist.

Offenbar wurden die Lehrinhalte des alten Rechtkurses vom Lehrstuhl nur kopiert und nicht überarbeitet (geschweige denn auf Vollständigkeit überprüft). Es fehlen ja auch die Bürgschaftsverträge auf den Seiten 36-37. 😡 :wut:

Ich versuche, mich nicht mehr über solche Dinge aufzuregen.
Zu denken gibt mir nur, dass wir die Fehler, die der Lehrstuhl in seinen Skripten verfasst, lernen, und dadruch ev. einen schlechte Rechtnote kassieren. :verdaecht
 
Offenbar wurden die Lehrinhalte des alten Rechtkurses vom Lehrstuhl nur kopiert und nicht überarbeitet (geschweige denn auf Vollständigkeit überprüft). Es fehlen ja auch die Bürgschaftsverträge auf den Seiten 36-37. 😡 :wut:

Ich versuche, mich nicht mehr über solche Dinge aufzuregen.
Zu denken gibt mir nur, dass wir die Fehler, die der Lehrstuhl in seinen Skripten verfasst, lernen, und dadruch ev. einen schlechte Rechtnote kassieren. :verdaecht

Das ist mir auch schon sehr sauer aufgestoßen.
Gut zu beobachten ist es wie ich finde an den Wiederholungen oder auch daran, dass in der ersten KE eines Kurses steht, dass man den nachfolgenden Kurs nur mit den Kentnissen des Recht 1 Kurses verstehen kann(oder so ähnlich).
 
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