KE 1 - § 5 B
Hallo meine lieben Leidensgenossen,
was macht ihr eigentlich mit den Aussagen in diesem Kapitel, die auf Umsetzungsverstöße hinweisen, aber gleichzeitig sagen, dass nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Ich würde das als potentiell klausurrelevant einschätzen, weiss aber nicht, wie ich in der Klausur darauf reagieren würde.
Um nur ein Beispiel zu nennen: § 5 B II auf Seite 92
Es wird gesagt, dass die VerbrGKRL nicht richtig umgesetzt wurde. Aber es wird auch gesagt, dass man zwar über richtlinienkonforme Auslegung die Voraussetzung "Verschulden" in den Griff bekommt, aber dass es danach an einem Schaden fehlt, der nach deutschem Recht ersatzfähig ist.
Wie würdet ihr in der Klausur auf einen derartigen Sachverhalt reagieren?
by heinereiner
Hallo meine lieben Leidensgenossen,
was macht ihr eigentlich mit den Aussagen in diesem Kapitel, die auf Umsetzungsverstöße hinweisen, aber gleichzeitig sagen, dass nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Ich würde das als potentiell klausurrelevant einschätzen, weiss aber nicht, wie ich in der Klausur darauf reagieren würde.
Um nur ein Beispiel zu nennen: § 5 B II auf Seite 92
Es wird gesagt, dass die VerbrGKRL nicht richtig umgesetzt wurde. Aber es wird auch gesagt, dass man zwar über richtlinienkonforme Auslegung die Voraussetzung "Verschulden" in den Griff bekommt, aber dass es danach an einem Schaden fehlt, der nach deutschem Recht ersatzfähig ist.
Wie würdet ihr in der Klausur auf einen derartigen Sachverhalt reagieren?
by heinereiner