• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Kurseinheit 1 - § 5 B

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KE 1 - § 5 B

Hallo meine lieben Leidensgenossen,

was macht ihr eigentlich mit den Aussagen in diesem Kapitel, die auf Umsetzungsverstöße hinweisen, aber gleichzeitig sagen, dass nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Ich würde das als potentiell klausurrelevant einschätzen, weiss aber nicht, wie ich in der Klausur darauf reagieren würde.

Um nur ein Beispiel zu nennen: § 5 B II auf Seite 92
Es wird gesagt, dass die VerbrGKRL nicht richtig umgesetzt wurde. Aber es wird auch gesagt, dass man zwar über richtlinienkonforme Auslegung die Voraussetzung "Verschulden" in den Griff bekommt, aber dass es danach an einem Schaden fehlt, der nach deutschem Recht ersatzfähig ist.
Wie würdet ihr in der Klausur auf einen derartigen Sachverhalt reagieren?

by heinereiner
 
Naja - in der Klausur sollte doch eigentlich das deutsche Recht maßgebend sein. wenn also ein Fall drankommt, wo das deutsche Recht gegen Europarecht verstößt und nicht dieses Defizit nicht durch Auslegung beseitigt werden kann, so würde ich das als offenes Problem stehen lassen

sprich: nach deutschem Recht besteht der Anspruch nicht, nach Europarecht schon. deswegen verstößt dt. Recht gegen Europarecht

oder?!?
 
Dr Franke Ghostwriter
Eigentlich keine schlechte Idee. Die Diskrepanzen gegenüberstellen, aber den Fall nach dt. Recht lösen.
Ggf. noch darauf hinweisen, dass das Defizit nicht beseitigt werden kann.

by heinereiner
 
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