Leistungsverweigerungsrecht Kurseinheit 4 Seite 11

Dr Franke Ghostwriter
Leistungsverweigerungsrecht KE 4 S. 11

Hallo,ich habe im Skript davon gelesen.
Dies kann in Betracht kommen,wenn A Schuldner gegenüber B ist, und zugleich A Gläubiger gegenüber B ist.
Dann kann man die Leistung verweigern,sofern diese nicht im Vertrag festgelegt ist, zB erst liefern und dann zahlen oder erst zahlen und dann liefern

Aber ist dies nicht generell bei Vertrag der Fall?
Schaut euch das Beispiel mit dem Autoverkauf an.

Dann könnte man das ja immer so drehen..oder nicht?
denn beide parteien sind doch sowohl gläubiger als auch schuldner..oder habe ich das was falsch verstanden
 
Bubirator schrieb:
Hallo,ich habe im Skript davon gelesen.
Dies kann in Betracht kommen,wenn A Schuldner gegenüber B ist, und zugleich A Gläubiger gegenüber B ist.
Dann kann man die Leistung verweigern,sofern diese nicht im Vertrag festgelegt ist, zB erst liefern und dann zahlen oder erst zahlen und dann liefern

Aber ist dies nicht generell bei Vertrag der Fall?
Schaut euch das Beispiel mit dem Autoverkauf an.

Dann könnte man das ja immer so drehen..oder nicht?
denn beide parteien sind doch sowohl gläubiger als auch schuldner..oder habe ich das was falsch verstanden

Die werden sich dann schon irgendwie einigen müssen. Jedenfalls hat man ja beim Autokauf freiwillig den Vertrag abgeschlossen und schnell Interesse am Auto sowie der Verkäufer am Geld. Da wird wohl keiner lange verweigern.
 
Bubirator schrieb:
Aber ist dies nicht generell bei Vertrag der Fall?
Schaut euch das Beispiel mit dem Autoverkauf an.

Dann könnte man das ja immer so drehen..oder nicht?
denn beide parteien sind doch sowohl gläubiger als auch schuldner..oder habe ich das was falsch verstanden

bei jedem gegenseitigen vertrag (zweiseitig verpflichtend) hat man eine eine Gläubiger und eine schuldner-stellung...
klar könnte man das immer drehen, aber zu diesem zeitpunkt sind ja in der regel beide parteien interessiert daran, das geschäft abzuschliessen..
 
steff174 schrieb:
bei jedem gegenseitigen vertrag (zweiseitig verpflichtend) hat man eine eine Gläubiger und eine schuldner-stellung...
klar könnte man das immer drehen, aber zu diesem zeitpunkt sind ja in der regel beide parteien interessiert daran, das geschäft abzuschliessen..

klar,aber trotzdem könnte man es also immer so drehen,und man könnte ein leistungsverweigerungsrecht nutzen?
theoretisch gesehen,denn der eine will erst ds geld haben und dann den wagen rausgeben,der andere will erst wagen erhalten und dann zahlen...das kann man auch auf zig beispiele so anwenden,oder?
 
Bubirator schrieb:
klar,aber trotzdem könnte man es also immer so drehen,und man könnte ein leistungsverweigerungsrecht nutzen?
theoretisch gesehen,denn der eine will erst ds geld haben und dann den wagen rausgeben,der andere will erst wagen erhalten und dann zahlen...das kann man auch auf zig beispiele so anwenden,oder?
und dann ??
dann geht man vor Gericht, nutzt das Recht und das Gericht sagt:
schön, aber das geht nur Zug um Zug 😕
Verstehe immer noch nicht, ob Du was fragst oder was erklärst oder verwirrst
 
Bubirator schrieb:
klar,aber trotzdem könnte man es also immer so drehen,und man könnte ein leistungsverweigerungsrecht nutzen?
theoretisch gesehen,denn der eine will erst ds geld haben und dann den wagen rausgeben,der andere will erst wagen erhalten und dann zahlen...das kann man auch auf zig beispiele so anwenden,oder?
ja, theoretisch kann man das immer machen. Aber egal ob man nun einrede gemäß §273 oder §320 erhebt - urteil ist dann erfüllung zug-um-zug §322.
es bringt also nur was wenn man wirklich bedenken hat ob die gegenleistung erbracht wird..
mach´s nicht so kompliziert...
 
Eliza schrieb:
und dann ??
dann geht man vor Gericht, nutzt das Recht und das Gericht sagt:
schön, aber das geht nur Zug um Zug 😕
Verstehe immer noch nicht, ob Du was fragst oder was erklärst oder verwirrst 🙂
Ich peil es grade auch nicht, Gericht und dann Zug um Zug hätte ich jetzt auch gesagt. Juhu, ich bin nicht die einzige Person die schon wirr redet
 
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