Finetuning
Hey all
zur MitDiskussion - bitte evtl. korrigieren:
Aufgabe 1: A B E
Siehe auch Skript I Seite 7 ff.:
Zwei der wesentlichen Grundprinzipien:
- Grundsatz der formalen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
- Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG)
Testierfreiheit stellt das erbrechtliche Teilstück der Privatautonomie dar (Art. 14 GG). Damit ist das Privateigentum einer Person auch über den Tod hinaus gesichert; durch die Testierfreiheit hat der Erblasser die Möglichkeit, seine Erben durch letztwillige Verfügung frei zu bestimmen (Pflichtanteil).
😡 Vereinigungsfreiheit: Ist das nicht ein GRUNDRECHT? Das halte ich an dieser Stelle für falsch!
Aufgabe 8: A B E
😡 A halte ich für sehr diskussionswürdig - zumindest wenn man die Meinung von Hagen ansieht: Skript I Seite 38 ff. So ist erst im Vorlegen der Waren an der Kasse ein ANGEBOT des Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags zu sehen.
Andererseits könnte man auch auf Seite 36 Mitte das Gegenteil finden: "Hinreichend bestimmt und deshalb bindend und wirksam ist ein Angebot auch dann, wenn sich derjenige, der es abgibt, an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und damit darauf verzichtet, den Annehmenden als eine bestimmte Person zu nennen."
Ich halte A für richtig. Schliesslich handelt es sich laut Angabe um POTENTIELLE Käufer.
B/E: Begründung gem. §§ 315 ff.
Aufgabe 9: B C E
😡 D halte ich für falsch! Das Schweigen wird nach § 242 ausnahmsweise nur dann als Willenserklärung gewertet, wenn der Schweigende nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äussern. (s.a. Skript I Seite 46 unten)
Und die vorliegende Aufgabenstellung stellt anders ab, oder sehe ich das falsch?
Aufgabe 14: A D
Rechtsinstitut:In der
Rechtswissenschaft die Gesamtheit aller Bestimmungen, die ein bestimmtes
Rechtsverhältnisoder einen Lebenssachverhalt regelt. Damit ist A richtig.
Darüber hinaus war dies eine EA und wurde damals als richtig gewertet.
Aufgabe 19: E
😡 Voraussetzung des Gläubigerverzugs (Annahmeverzugs) ist, dass der Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung bereit und imstande sein muss. Das ist ihm aber nicht der Fall, wenn ihm die Leistung unmöglich ist (§ 297). (s.a. Skript IV Seite 78 mittig)
Aufgabe 22: B C D
Vgl. auch letzte Klausur/Post im Forum:
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen.
Sie läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher durch den Unternehmer über sein Widerrufsrecht deutlich belehrt wurde.
Für die Belehrung sind strikte Voraussetzungen einzuhalten, andernfalls ist sie unwirksam:
- Textform (§ 126b BGB)
- Belehrung erst, nachdem der Verbraucher seinen Willen zum Vertragsschluss bekundet hat.
- Wiedergabe aller wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers und der Folgen des Widerrufs.
Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Ist keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt, kann grundsätzlich unbefristet - wohl auch noch nach einem Jahr - widerrufen werden (Ausnahme: Verwirkung).
Aufgabe 23: B C
Verbot des Gewährleistungsausschluss (§ 309).
Freue mich auf rege Diskussion
🙂
Gruessli
Mark