Lösungsversuch 2

Dr Franke Ghostwriter
So...einmal für alle. Unsere erarbeiteten Lösungen:

9/05

1. B,C,E
2. C,D,E
3. B,C,D
4. A,B,C,D,E(ich weiß....das geht eigentlich gar nicht. Dennoch haben wir das so.....)
5. B,D
6. B
7. C
8. A,B,E
9. B,C,D,E
10. A,B,E
11. E
12. B,D,E
13. C,E
14. A,D
15. A,C,D,E
16. A,B,C,E
17. A,B,C,E
18. C,E und vielleicht A 🙄
19. E
20. D
21. E
22. B,D
23. C
24. B
25. B,C,E
 
folgende Fragen/Anmerkungen zu den gekennzeichneten Aufgaben (falls hier noch Interesse an Diskussion besteht):

1) AB - Die Gleichbehandlung fällt unter das Privatrecht. Aber was hat z.B. die Testierfreiheit damit zu tun? Zumindest lese ich das so nicht aus dem Skript heraus.

4) BCDE - schwebend unwirksam bedeutet, dass noch keine (wirksame) Willenserklärung vorliegt. Daher kann diese auch nicht zurückgenommen werden, sondern müsste erstmal wirksam werden.

14) D - Ansonsten sollten wir mal mit der Fakultät die Definition von "Rechtsinstitut" abstimmen.

17) ABCD - Werk und Vergütung sind Hauptpflichten des Werkvertrages; dafür halte ich eine Abnahme der Leistung generell als eine Nebenpflicht und würde diesen Punkt hier auch als Lösung ausgrenzen.

22) AB - weil die Fragestellung m.E. nach dem Standardfall abzielt. BD entspricht ja nur dem im Gesetz explizit und als Unterpunkt aufgeführten Fall von Lieferungen

Wie beurteilt Ihr das?

MFG

Lars
 
Also ich stimme der Lösungszusammenstellung in Verbindung mit Lars´ Änderungen fast vollständig zu. Jedoch:

Aufgabe 8) B,E

Unter welchen Umständen könnte denn ein Angebot an eine Vielzahl potenzieller Käufer gerichtet sein, ohne dass dann sofort eine i.a.o. daraus würde?
Es kann doch kein Rechtsbindungswille vorherrschen, wenn ich noch garnicht weiß, auf wen ich mich da als Vertragspartner einlasse!

Aufgabe 19) A,E

Natürlich kann auch Unmöglichkeit der Leistung vorliegen, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug ist. Nur dann verliert der Schuldner nicht seinen Anspruch auf Gegenleistung, wenn er für die Unmöglichkeit nicht verantwortlich ist. 326 II Seite 1 2. Halbsatz.

Also, vielleicht interessierts ja noch jemanden.

Ich würde mir nun zum Abschluss meiner Vorbereitungen noch gerne die älteren EAs ansehen (also bis einschließlich WS 05/06, die vom SS 06 habe ich ja), um mich noch ein bissi mehr auf die Fragestellungen des Lehrstuhls einzustimmen.
Kann mir die vielleicht jemand schicken?
[email protected]

Wäre wirklich super, wenn das noch geht!
 
Finetuning

Hey all

zur MitDiskussion - bitte evtl. korrigieren:

Aufgabe 1: A B E
Siehe auch Skript I Seite 7 ff.:
Zwei der wesentlichen Grundprinzipien:
  • Grundsatz der formalen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
  • Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG)
Testierfreiheit stellt das erbrechtliche Teilstück der Privatautonomie dar (Art. 14 GG). Damit ist das Privateigentum einer Person auch über den Tod hinaus gesichert; durch die Testierfreiheit hat der Erblasser die Möglichkeit, seine Erben durch letztwillige Verfügung frei zu bestimmen (Pflichtanteil).
😡 Vereinigungsfreiheit: Ist das nicht ein GRUNDRECHT? Das halte ich an dieser Stelle für falsch!

Aufgabe 8: A B E
😡 A halte ich für sehr diskussionswürdig - zumindest wenn man die Meinung von Hagen ansieht: Skript I Seite 38 ff. So ist erst im Vorlegen der Waren an der Kasse ein ANGEBOT des Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrags zu sehen.
Andererseits könnte man auch auf Seite 36 Mitte das Gegenteil finden: "Hinreichend bestimmt und deshalb bindend und wirksam ist ein Angebot auch dann, wenn sich derjenige, der es abgibt, an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und damit darauf verzichtet, den Annehmenden als eine bestimmte Person zu nennen."
Ich halte A für richtig. Schliesslich handelt es sich laut Angabe um POTENTIELLE Käufer.
B/E: Begründung gem. §§ 315 ff.

Aufgabe 9: B C E
😡 D halte ich für falsch! Das Schweigen wird nach § 242 ausnahmsweise nur dann als Willenserklärung gewertet, wenn der Schweigende nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äussern. (s.a. Skript I Seite 46 unten)
Und die vorliegende Aufgabenstellung stellt anders ab, oder sehe ich das falsch?

Aufgabe 14: A D
Rechtsinstitut:In der Rechtswissenschaft die Gesamtheit aller Bestimmungen, die ein bestimmtes Rechtsverhältnisoder einen Lebenssachverhalt regelt. Damit ist A richtig.
Darüber hinaus war dies eine EA und wurde damals als richtig gewertet.

Aufgabe 19: E
😡 Voraussetzung des Gläubigerverzugs (Annahmeverzugs) ist, dass der Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung bereit und imstande sein muss. Das ist ihm aber nicht der Fall, wenn ihm die Leistung unmöglich ist (§ 297). (s.a. Skript IV Seite 78 mittig)

Aufgabe 22: B C D
Vgl. auch letzte Klausur/Post im Forum:
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen.
Sie läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher durch den Unternehmer über sein Widerrufsrecht deutlich belehrt wurde.
Für die Belehrung sind strikte Voraussetzungen einzuhalten, andernfalls ist sie unwirksam:
  • Textform (§ 126b BGB)
  • Belehrung erst, nachdem der Verbraucher seinen Willen zum Vertragsschluss bekundet hat.
  • Wiedergabe aller wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers und der Folgen des Widerrufs.
Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Ist keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt, kann grundsätzlich unbefristet - wohl auch noch nach einem Jahr - widerrufen werden (Ausnahme: Verwirkung).

Aufgabe 23: B C
Verbot des Gewährleistungsausschluss (§ 309).

Freue mich auf rege Diskussion 🙂
Gruessli
Mark
 
Also zunächst zu

Aufgabe 23)

In der Aufgabenstellung ist doch nur von Gewähleistungsauschluss die Rede, nicht von einem vollständigen, oder einem bestimmten. Und man kann m.E. sehr wohl in AGBs bestimmte Gewährleistungspflichten ausschließen, jedoch nur unter der Einschränkung der 307-309.
Aber... selbst wenn der 309 ein generelles Verbot jeglichen Gewährleistungsauschlusses ausspricht, so gilt der 309 laut 310 nicht für AGB gegen einen Unternehmer, sondern dient lediglich als Indikator für eine nach 307 zu behandelnde Inhaltskontrolle.
Ich darf also generell schon per AGB gewisse Gewährleistungen ausschließen, nur nicht wenn sie in den 308-309 für den Ausschluss gesperrt sind UND ich die AGBs gegen Verbraucher verwende, ODER der evtl. Verstoß gegen 308-309 auch einen gegen 307 indiziert!
Die Aussage "kann GENERELL nicht durch AGB erfolgen" sehe ich somit als falsch an.

zu

Aufgabe 19)

Du hast solange recht, wie die Unmöglichkeit vor dem Annahmeverzug ensteht, oder gar von einer anfänglichen Unmöglichkeit auszugehen ist.
323 Abs. 2 Seite 1 Halbsatz 2 behandelt jedoch den Fall, dass der Gläubiger in Annahmeverzug gerät UND DANACH die Unmöglichkeit eintritt.
Ich verkaufe Dir mein Auto, Du holst es jedoch nicht wie vereinbart ab und ein paar Wochen später brennt die Garage ab.
Ich kann Dir nicht mehr mein Auto übereignen (nächträgliche von mir nicht zu vertretende Unmöglichkeit), Du musst es mir aber nach 323 Abs. 2 Seite 1 2. Halbsatz trotzdem bezahlen, weil Du in Annahmeverzug geraten bist.
Die Aussage "Annahmeverzug kann auch dann vorliegen, wenn wegen der selben Leistung Unmöglichkeit vorliegt" muss somit richtig sein!!!
 
Aber in diesem Beispiel wurde doch nicht ordnungsgemäß belehrt,

Aussage aus der Klausur Aufgabe 22

Die Frist für den Widerruf nach 355 BGB endet bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht.

§ 355 Abs. S 1

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht...
 
Aufgabe 9
B,C,E sind ja auf jeden Fall richtig. Was mich wundert ist, dass hier noch niemandem aufgefallen ist, dass Antwort D) der komplette Bullshit ist. Da steht nix von "Schweigen", sondern "Schreiben" !!!! Und wenn das Schweigen die WE sein soll, kann es ja schlecht ein Schreiben geben, das irgendwohin geht, bzw. überhaupt existiert.

Ich sehe da ne billige "Fang-Antwort"
 
Aufgabe 18

Da ist m.E. nur E) richtig.

A), B), C) sind Käufe und keine Schulden.
A) Gattungskauf B) Stückkauf C) Gattungskauf
Die komischen Lagergeschichten sind nur Ablenkung. Ist doch völlig irrelevant, da K seine Ketchupflasche ja schon in der Hand hat und kauft.

D) ist eine Stückschuld, weil er ja eine bestimmte Dame möchte.
E) Gattungsschuld: 1 von Mio gleichen Büchern

siehe KE 4 Seite 6!!!!
 
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