Also das Problem (mE) ist, dass der LL.B. ein fest umrissenes Modulangebot hat und die ECS-Leistung auch nicht durch hinzubelegen anderer Module erhöht wird.
Es geht also zunächst nur um die bewertungsrelevanten Module.
Ich sehe hier die FU gefordert, zumindest eine Art "Brücken / Zwischenstudium" zu kreieren, mit dem man dann nach dem LL.B. in den M.Sc. kommt.
Oder aber die PO dahin gehend abändert, dass ein nicht aufgeführter Studienhang als Zulassungsvoraussetzung langt, wenn aus dem B.Sc. die A-Module abolviert worden sind ... oder so....
Oder als abschließende Variante die PO geändert wird und (mit weiter unten aufgeführter Begründung) der LL.B. in die Liste der zulassungsberechtigten Abschlüsse aufgenommen wird.
Bzgl. Deines Links:
In diesem Text wird mit "muss" gearbeitet. Die verbindliche PO dagegen verwendet ein "kann".
§ 4 Einschreibungsvoraussetzungen
(1) In den Masterstudiengang kann eingeschrieben werden, wer an der Fernuniversität in Hagen den Bachelor- oder den Diplomstudiengang in Wirtschaftswissenschaft oder den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengang für Ingenieure und Naturwissenschaftler abgeschlossen und die Ergänzungsprüfung gem. § 5 bestanden hat.
Da hier ein "nur" fehlt, ist hier "juristische" hineinzulesen, dass diese Aufzählung keinesfalls abschließend ist. Deutlich wird dieses mE im Hinblick auf den in § 4 II niedergelegten Gedanken der Gleichwertigkeit, und mit Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgebotes, kann die in § 4 I aufgeführte Liste nicht abschließend sein. Hier würde ansonsten (unzulässigerweise (mE)) zwischen Studenten der FU und anderen Universitäten im gleichen Studiengang unterschieden werden, womit Gleiches Ungleich behandelt würde, was mE auch nicht zu rechtfertigen ist.
(2) In den Masterstudiengang kann ebenfalls eingeschrieben werden, wer an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaft oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Absolventin-nen/Absolventen von sonstigen Bachelor-Studiengängen oder gleichwertigen Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in denen die wirtschaftswissenschaft-lichen Inhalte gleichzeitig mit anderen nicht wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten vermittelt werden, z. B. Wirtschaftsinformatik, können in den Masterstudiengang eingeschrieben wer-den, wenn der Anteil der wirtschaftswissenschaftlichen Teile einschließlich der Hilfswissen-schaften mindestens 50 Prozent beträgt. Abs. 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Hier wär zunächst zu klären, was denn Hilfswissenschaften sind. Da auch im B.Sc. Recht ein vermitteltes Fach ist, müsste es demnzufolge mindestens eine "Hilfswissenschaft" sein.
Selbst wenn nicht, bleibt diese Vorschrift immer noch eine Ermessensvorschrift.
Danach kann auch eingeschrieben werden, wenn die Fakultät der Einschreibung zustimmt.
Die Fälle der Nichteinschreibung sind in den Abschnitte 3 und 4 des § 4 mE abschließend geregelt.
(3) In den Masterstudiengang kann nicht mehr eingeschrieben werden, wer die Masterprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (z.B. Wirtschaftswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädado-gik) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch durch Fristablauf verloren hat.
(4) Ebenfalls nicht in den Masterstudiengang einschreiben können sich Studierende, die in einem wirtschaftswissenschaftlichen Master- oder Diplomstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Ersthörer eingeschrieben sind.
----------------------------------------------------
Aber sei es drum. Eigentlich müsste die FU offiziell den Studierenden des LL.B. den Zugang zum M.Sc. ermöglichen:
Auszug aus der Beschreibung der Fakultät ReWi zu den Berufschancen:
"Durch die Kombination der rechts- mit den wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten werden Sie nicht nur in der Lage sein die rechtliche, sondern auch die betriebswirtschaftliche Seite von Problemen zu erkennen und konstruktiv zu lösen - ein unschätzbarer Vorteil auf dem gerade so schwierigen Arbeitsmarkt.
Diese Fähigkeiten werden Ihnen helfen, sich in der Wirtschaft, wie auch in der wirtschaftlich orientierten modernen Verwaltung zu positionieren."
Link
Demnach wäre es doch irgendwie inkonsequent, wenn einerseits zugestanden wird, dass mit dem LL.B. kein Zugang zum StEx möglich ist, die Ausrichtung ganz deutlich also auf Tätigkeiten in der Wirtschaft liegt und andererseits die Vertiefung der wirtschaftswissenschaftlichen Teile (sprich M.Sc.) nach dem LL.B. dann nicht mehr möglich sein sollen.
In diesem Sinne kann nur jedem Interessierten empfohlen werden, möglichst frühzeitig die eigenen speziellen Voraussetzungen zu klären.
Grüße
Roman