Marierungen im BGB

Dr Franke Ghostwriter
ich habe mal eine Frage bzgl der Hilfsmittel.
So wie ich den Lehrstuhl verstehe, sind Markierungen im BGB ausdrücklich gestattet.
Ich verstehe das so, dass sämtliche Anspruchsgrundlagen zb mit einem Punkt markiert werden könnten.
Dieses Problem wurde hier im Forum schonmal vor einiger Zeit diskutiert und es wurde festgestellt, dass "sehr komplexe" Markierungen durchaus das Einkassieren des BGB nachsich ziehen können.
Nun finde ich aber, dass das es eigtl bezüglich der Interpretation wenig Spielraum gibt. Markieren ist markieren, solange ich da nichts reinschreibe... Hat sich darüber schonmal jemand Gedanken gemacht?

Hier nochmal der Worlaut der Rewi Prüfungsordung (Prüfungsinformationen Nr 2)

"Es sind nur die als zulässig angekündigten Hilfsmittel zu benutzen.
Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine zusätzlichen Bemerkungen, Eintragungen oder Verweise
–auch nicht auf den Lesezeichen–enthalten. Das–auch versehentliche–Mitführen von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet."

Danke und viele Grüße
 
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