Maximale Höhe der Ausschüttung

Dr Franke Ghostwriter
ich habe da eine Aufgabe, bei der ich nicht weiterkomme. Vielleicht ist jemand hier so freundlich und schreibt mir den Lösungsweg einmal auf.

Aufgabe: Die M&M AG hat im Jahr 2008 einen JÜ von 20 Mio€ erwirtschaftet. Ihr Grundkapital beträgt 200 Mio €. Der JÜ wird von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt. Die gesetzliche Rücklage beträgt 15 Mio €, die Kapitalrücklage 4 Mio €, die Rücklage für eigene Anteile 5 Mio € und die anderen Gewinnrücklagen betragen 20 Mio €. Aus dem Vorjahr besteht noch ein Verlustvortrag von 30 Mio €. Welchen Betrag können Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung maximal zur Ausschüttung vorschlagen? ( Ohne steuerliche Konsequenzen)

Bin für jegliche Hilfe dankbar.
 
Ausgeschüttet werden kann der Bilanzgewinn. Die Höhe der Kapitalrücklage oder die der Rücklage für eigene Anteil ist als Gesamtbetrag uninterresant! Wenn in Deinem Beispiel tatsächlich z.B. 5 Mio € in die Rücklage für eigene Anteile in diesem Jahr eingestellt werden, sind diese natürlich vom JÜ zu subtrahieren.

Falls das der Bestand aus dem vorherigen Jahr war, wird das nicht vom JÜ subtrahiert.
 
Naja, ob die 5 Mio in diesem oder im letzten Jahr in die rücklage für eigene Anteile eingestellt wurden, geht aus der aufgabenstellung nicht hervor. Das der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden kann, hab ich mir schon gedacht, doch wie genau sieht die Berechnung anhand der vorgegeben Zahlen aus, das ist das, was mir Probleme bereitet.
 
Und Du bist Dir sicher, dass es so einfach ist? Was ist mit dem Grundkapital, wird das überhaupt nicht beachtet? Die Aufgabe soll in einer Klausur 10 Punkte geben, was 20 Minuten entspricht, das heißt, es muss doch etwas mehr zu tun sein, als die kurze Rechnung?!?
 
Ja, zum Ausgleich des Verlustvortrages müssen die aufgelöst werden und soweit ich weiß, muss die gesetzliche Rücklage möglichst bis zum Schluss unangetastet bleiben. Vom Grundkapital ist dann auch ein gewisser Prozentsatz abzuziehen, um dann auf den endgültigen maximalen Ausschüttungsbetrag zu kommen. Mich verwirrt nur der Zeitansatz von 20 Minuten in der Klausur, denn das würde ja heißen, dass doch etwas mehr verlangt wird und die Berechnungetwas umfangreicher sein müsste...
 
Da es jetzt schon einen Eintrag gab hier mal meine Rechnung

Grundkapital 200 Mio -> gesetzliche Rücklage 20 Mio
Da die geetzliche Rücklage in der Aufgabe erst bei 15 Mio ist, gilt §150 (2) AktG
In diese (gesetzliche Rücklage) ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
Jahresüberschuss gemindert um den Verlustvortrag ist allerdings wie Mario schon schrieb 20 Mio - 30 Mio -> keine Einstellung in die gesetzliche Rücklage.
§150 (3) AktG nützt hier auch nichts, da die Bedingungen nicht passen.

§158 (1) Punkt 3 AktG greift aber
Man könnte also rechnen
Jahresüberschuss 20 Mio
./. Verlustvortrag 30 Mio
+ Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen 20 Mio
= 10 Mio

Ob das allerdings stimmt bin ich nicht sicher
Die "Rücklage für eigene Anteile" taucht nur im HGB §272 auf
Für die Kapitalrücklage finde ich nichts, wie man die auflösen könnte.

Falls meine Rechnung stimmt würde mich interessieren, ob der Verlustvortrag damit weg wäre. Ohne eine Auflösung der Gewinnrücklage würde sich für das nächste Jahr ja ein Verlustvortrag von 10 Mio ergeben oder?
 
Dassieht doch wirklich schon sehr gut aus denk ich. Zur Kapitalrücklage habe ich folgendes gefunden:

Eine Kapitalrücklage darf nur unter den Bedingungen, die in § 150 Abs. 3, 4 AktG festgelegt sind, aufgelöst werden.
„(3) Übersteigen [...] die Kapitalrücklagen [...] zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.
(4) Übersteigen [...] die Kapitalrücklagen [...] zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden

  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist;
  • zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.“
Ist die jetzt auch noch aufzulösen? Ist wirklich eine nicht gerade ordentlich formulierte Klausuraufgabe
 
Da die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage < 20 mio sind greift meiner Ansicht nach (3)
Allerdings haben wir keinen Verlust in diesem Jahr und der Verlustvortrag kann durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden.

Damit würde ich auch nach weiterem Überlegen wohl mit 10 Mio antworten.

Aber mich würde interessieren, ob die Gewinnrücklage aufgelöst werden muss um den Verlustvortrag auszugleichen.
 
Ohne alles im Detail gelesen zu haben:

Studiert ihr auf Diplom? Auf Bachelor? Denn: in meinem Skript Jahresabschluss wird nicht derart detailliert darauf eingegangen oder ich habe mich da mal ganz gehörig verhauen. Ich weiss nur, dass In diese (gesetzliche Rücklage) der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.

Aber viel tiefer geht doch unser Skript gar nicht! Woher hast du die Aufgabe?

Danke und Gruß,
Mario
 
bin auch etwas verwirrt, würde aber auch auf 10 Mio € kommen:

JÜ 20 Mio €
- Verlustvortrag 30 Mio €
+ Auflösung Rücklagen 20 Mio €
= 10 Mio €

Aber so ganz steig ich bei den zig Rückstellungsarten auch nicht durch... :confused
 
Bachelor oder Diplom sollte in dem Fall doch egal sein, da das Skript ja das gleiche sein muss. Ich bin mir aber auch nicht bewusst irgendwas näheres über Gewinnrücklagen gelesen zu haben. Ich kann aber auch erst morgen wieder in die Unterlagen reinsehen.
Die Aufgabe ist zumindest aktuell nicht einfach verfügbar(ich habe sie jedenfalls nicht gefunden 🙂), vieleicht stammt sie ja aus Klausurzeiten vor der letzten Überarbeitung ?
 
Demnach würde ich die Aufgabe wie folgt lösen:
20 Mio JÜ
- 30 Mio Verlustvortrag
- 0 Mio keine ges. Rückstellung (siehe oben, Ausgleich Verlustvortrag)
- 0 Mio keine Zuweisung in die Gewinnrücklage (Ermessen des Vorstandes/AR)
+ 20 Mio Auflösung Gewinnrücklagen (Ermessen des Vorstandes/AR)
= 10 Mio Bilanzgewinn (Verwendung ist Ermessen der Hauptversammlung)
bei maximaler Ausschüttung ist das der maximale Betrag
 
Abwandlung, falls der JÜ 50 Mio betragen würde:
50 Mio JÜ
- 30 Mio Verlustvortrag
- 2,5 Mio Einstellung in die ges. Rücklage (5% des JÜ, bis 10% des GK erreicht)
+ 20 Mio Auflösung Gewinnrücklage (Ermessen Vorstand/AR)
= 37,5 Mio Bilanzgewinn

Die Einstellung in die gesetzliche Rücklage beträgt aber nur 5% des um den Verlustvortrages verringerten JÜ -> nur 1 Mio in die Rücklage, damit ergäbe sich ein möglicher Bilanzgewinn von 39 Mio
 
detailliert wird das Ausschüttungsvolumen nach den gesetzlichen Bestimmungen des AktG meines Wissens in der KE 1 des Moduls Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der BWL beschrieben.

Da solche Aufgaben schon häufig Gegenstand in den hiesigen Klausuren und Einsendearbeiten waren, sollte ein Blick in die alten EA's und Klausuren weiterhelfen und sicherlich im Hinblick auf die BWL I Klausur auch nicht schaden!

Gruß Sebastian.

Hier der Link: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der BWL
 
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