ich habe hier noch drei Fragen aus dem Bereich der unerlaubten Handlung, die in der letzten Klausur gar nicht vorkamen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie jetzt dran kommen, ist also gross.
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Die unerlaubte Handlung /Deliktsrecht aus dem Jahr 2004, KE 3
Aufgabe 1. Nach der Äquivalenztheorie ist ursächlich für einen Erfolg jedes Ereignis,
A das der Handelnde bewusst herbeigeführt hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.
B das der Handelnde fahrlässig verursacht hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.
C das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg entfiele.
D das der Handelnde vorsätzlich herbeigeführt hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.
E das bei einem Unterlassen nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die konkrete Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
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Aufgabe 2. Nach der Adäquanztheorie haftet der Schädiger nicht,
A wenn der Eintritt des Schadens aus der Sicht eines optimalen Beobachters ganz unwahrscheinlich war.
B wenn der Schädoger nicht schuldhaft gehandelt hat.
C wenn die Tat nicht rechtswidirg ist.
D wenn die Haftung unbillig wäre.
E wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht unter besonderen eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.
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Aufgabe 3. In welchen Fällen ist durch ein "Unterlassen" das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt?
A Nur, wenn das Gesetz "Unterlassen" dem "aktiven Tun" ausdrücklich und im Einzelfall gleichstellt.
B Niemals, da "Unterlassen" nicht "aktives Tun"ist.
C Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigung Dritter abzuwenden.
D Wenn für den Anspruchsgegener eine Rechtspflicht zum Handeln besthet.
E Wenn der Anspruchsgegener eine ihm obliegnede Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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Die unerlaubte Handlung /Deliktsrecht aus dem Jahr 2004, KE 3
Aufgabe 1. Nach der Äquivalenztheorie ist ursächlich für einen Erfolg jedes Ereignis,
A das der Handelnde bewusst herbeigeführt hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.
B das der Handelnde fahrlässig verursacht hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.
C das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg entfiele.
D das der Handelnde vorsätzlich herbeigeführt hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.
E das bei einem Unterlassen nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die konkrete Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
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Aufgabe 2. Nach der Adäquanztheorie haftet der Schädiger nicht,
A wenn der Eintritt des Schadens aus der Sicht eines optimalen Beobachters ganz unwahrscheinlich war.
B wenn der Schädoger nicht schuldhaft gehandelt hat.
C wenn die Tat nicht rechtswidirg ist.
D wenn die Haftung unbillig wäre.
E wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht unter besonderen eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.
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Aufgabe 3. In welchen Fällen ist durch ein "Unterlassen" das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt?
A Nur, wenn das Gesetz "Unterlassen" dem "aktiven Tun" ausdrücklich und im Einzelfall gleichstellt.
B Niemals, da "Unterlassen" nicht "aktives Tun"ist.
C Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigung Dritter abzuwenden.
D Wenn für den Anspruchsgegener eine Rechtspflicht zum Handeln besthet.
E Wenn der Anspruchsgegener eine ihm obliegnede Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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