Nacherfüllungsanspruch

Dr Franke Ghostwriter
hier eine weitere Musteraufgabe:
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?

a) Ein Nacherfüllungsanspruch des Käufers besteht nur dann, wenn der Verkäufer das Vorliegen des Mangels zu vertreten hat.
b) Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers umfasst auch etwaige durch Inbetriebnahme der mangelhaften Sache entstandenen sog. Mangelfolgeschäden
c) Bei der Mängelbeseitigung im Wege der Nacherfüllung hat der verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen
d) Der Käufer kann auch dann ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert.
e) Bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels ist die nacherfüllung ausgeschlossen

Richtig meiner Meinung nach b und c.

Gibt es noch andere Meinungen?

Liebe grüße

Herby
 
Meine Meinung:

a) und e) sind falsch. Das ergibt sich aus der Anspruchsgrundlage für Nacherfüllung: §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB (lesen!). "Vertreten müssen" und "Nicht unerheblicher Mangel" sind keine Voraussetzungen für den Nacherfüllungsanspruch.

b) ist falsch, denn Schäden können nicht nacherfüllt, sondern nur ersetzt werden (Schadensersatzanspruch §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB)

c) ist richtig - § 439 II BGB

d) ist richtig - § 440 1 BGB

Liebe Grüße
 
habe jetzt auch nochmal nachgelesen und gefunden, dass es bei einer Verletzung nach § 433 und daraus resultierenden Mangelfolgeschäden zu einem Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr.3, 280 I,III BGB kommt.
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht!
Schließe mich dann deiner Meinung an. c und d sind richtig.
Mal sehen, was ich noch an Fragen finde. 😉
Liebe Grüße
Herby
 
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