Nachschusspflicht bei der GmbH

Dr Franke Ghostwriter
ich hab grad mit der Kurslektüre angefangen und bin bei der Nachschusspflicht ins Stocken gekommen... Es wird im Skript auf die §§ 26 - 28 GmbHG verwiesen und der § 27 Abs. 4 beinhaltet (in etwa), dass ein Gesellschafter, wenn er dieser Nachschusspflicht nicht nach kommen möchte, innerhalb von einem Monat seinen Geschäftsanteil der GmbH zur Befriedigung zur Verfügung stellen muss...

Heißt das, wenn der Gesellschaft nicht zahlen möchte, dann muss er seinen Geschäftsanteil "abtreten"/ "abgeben" ?!

Ist wahrscheinlich nicht soo wichtig, aber mich würd' das schon interessieren.
Für eure Hilfe wäre ich wirklich dankbar.

Liebe Grüße
Becks
 
§_26 GmbHG
(Nachschüsse)
(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

§_27 GmbHG
(Uneschränkte Nachschusspflicht)


(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.

Bei mir sagt der 27 Abs 4 etwas anderes...

Nach §26 (1) Kann eine Nachschusspflicht bestimmt werden, muss also nicht
 
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