Nochmal Vereinfachungsregel

Dr Franke Ghostwriter
in den bisherigen Diskussionen zu diesem Thema lese ich immer wieder, dass die Vereinfachungsregel nur bei beweglichen Vermögensgegenständen des AV anzuwenden ist.

-> JA, KE 3 S.35 oben

" handelsrechtlich wird es für zulässig angesehen, die Vereinfachungsregel auch auf das unbewegliche AV anzuwenden "

und nun ???
 
Guten Abend,

in den bisherigen Diskussionen zu diesem Thema lese ich immer wieder, dass die Vereinfachungsregel nur bei beweglichen Vermögensgegenständen des AV anzuwenden ist.

-> JA, KE 3 S.35 oben

" handelsrechtlich wird es für zulässig angesehen, die Vereinfachungsregel auch auf das unbewegliche AV anzuwenden "

und nun ???

Ich kann es Dir auch nicht verbindlich sagen, aber aufgrund des von Dir zitierten Passus hatte ich mich auch festgelegt, die Vereinfachungsregel für jedes AV anzuwenden.

Thomas
 
Es kommen doch eh nur Gebäude dran und bei denen gilt doch

bei geringem Gewinn: Sonderabschreibung (eh keine Vereinfachungsregel) 10 % im 1. Jahr

bei hohem Gewinn: lineare Abschreibung auf Monate genau (denn wenn ich die Vereinfachungsregel anwenden darf, heißt das doch nicht muss, oder?)

So das ist meine Hoffnung 🙂

Viel Glück morgen
 
Es kommen doch eh nur Gebäude dran und bei denen gilt doch

bei geringem Gewinn: Sonderabschreibung (eh keine Vereinfachungsregel) 10 % im 1. Jahr

bei hohem Gewinn: lineare Abschreibung auf Monate genau (denn wenn ich die Vereinfachungsregel anwenden darf, heißt das doch nicht muss, oder?)

So das ist meine Hoffnung 🙂

Viel Glück morgen


Ich will Deine Hoffnung nicht ruinieren, aber es gab auch schon PKWs.... aber da wuerde ich nun die Vereinfachungsregel (fuer einen geringen Gewinn) anwenden.

Also viel Erfolg morgen und viel Glueck, dass die Lehrstuehle nette einfache Aufgaben fuer uns haben!

Gruss Snowman
 
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