Nominelle Kapitalerhöhung

Dr Franke Ghostwriter
ich weiß es ist schon etwas spät, aber da gibts eine Sache die läst mir keine Ruhe. Auf der einen Seite schreibt der gute Mann, bei Nominellen Kapitalerhöhungen müssen pratisch gratis Aktien ausgegeben werden, weil man ja den Nominalwert eine Aktie später nicht mehr erhöhen kann. Das ist soweit auch absolut logisch für mich, aber nicht mal 2 Seiten später schreibt er dann, dass es seit einer Reform nun doch die Möglichkeit gibt eine Nominelle Kapitalerhöhung durchzuführen ohne neue Aktienausgabe. Aber wie genau soll dass dann funktionieren ? Das versteh ich nicht so richtig ...

Besten Dank im Vorraus
 
habe grad keine Unterlagen zur Hand, kannst Du mir mal den ganzen Satz nennen, wo er das mit der Reform erwähnt? Meines Wissens sind bei einer nominellen Kapitalerhöhung zwingend Berichtigungsaktien (="Gratisaktien") auszugeben, was m.E. auch Sinn macht.

Grüße aus München
Micha
 
Also , dass es nicht geht steht auf S 71 KE 3. Dann aber auf S 72 oben steht: "Etwas anders liegen die Verhältnisse bei einer AG, die von der 1998 in das deutsche Aktienrecht eingeführte Möglichkeit nennwertloser Aktien Gebrauch gemacht hat. §207 Abs.2 AkktG Sieht für diesen Fall vor, daß das Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht werden kann....dies hätte zur folge, dass der Fiktive Nennwert steigen würde...

Den Satz versteh ich hinten und vorne nicht..
 
§207 Abs.2 AkktG Sieht für diesen Fall vor, daß das Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht werden kann....dies hätte zur folge, dass der Fiktive Nennwert steigen würde...

Ja, das stimmt ja mit dem Beitrag von Sepp überein. Bei Nennwertaktien bin ich mir nach wie vor ganz sicher, dass Gratisaktien ausgegeben werden müssen.

Aber stimmt, bei Stückaktien ist das natürlich nicht nötig. Wenn jede Aktie bspw. 1/2000 des Grundkapitals ausmacht und das Grundkapital erhöht sich, dann hat sich natürlich auch der "rechnerische" Nennwert der Stückaktie erhöht.

Grüße
Micha
 
Ich hab da auch nochmal eine Frage dazu 🙂.

Und zwar hab ich gelesen (KE1), dass bei einer AG und einer GmbH (sofern sie Nennwertaktien haben) das gezeichnete Kapital der satzungsmäßig fixierten Nennwertsumme aller ausgegebenen Kapitalanteile entspricht.

Angenommen ich führe eine nominelle Kapitalerhöhung durch - dann erhöht sich das gezeichnete Kapital ? oder was genau erhöht sich da 😕. Das gezeichnete Kapital ist das, was sich die Gesellschafter verpflichten mindestens einzubringen.

Eventuell klärt sich meine Verwirrung wenn klar wird, was genau von wo nach wo gebucht wird bei der nominellen Kapitalerhöhung. Denn wenn sich das gezeichnete Kapital ändert, dann bräuchte man neue Aktien, denn die Nennwertsumme soll dem gezeichneten Kapital entsprechen. Und wie sieht das mit der satzungsmäßigen Fixierung aus? Dann stimmt das ja nicht mehr.

Ich glaube ich denke gerade einigermaßen wirr 🙄.
 
Das gezeichnete Kapital ist immer nur der Nennwert multipliziert mit der Aktienanzahl.

Beispiel:

**** entfernt, da Beispiel nicht passend war ****

Nochmal zur ersten Diskussion: Durch Nennwerterhöhung ist es möglich eine nominelle Kapitalerhöhung ohne junge Gratisaktien durchzuführen. Dies ist nur bei Stückaktien möglich; bei Nennwertaktien grundsätzlich verboten (Was hier auch schon richtig angeführt wurde).Siehe auch KE 2 Aufgabe 17, insbesondere d) und f) - hier wird in der Lösung alles sehr gut diskutiert.
 
Das gezeichnete Kapital ist immer nur der Nennwert multipliziert mit der Aktienanzahl.

Es ist eine rein buchhalterische Größe. Sie ändert sich durch Ausgabe von gratis jungen Aktien oder durch Nennwerterhöhung.

Achso, ich sehe gerade meinen Fehler, ich habe eine ordentliche Kapitalerhöhung gebucht. Na dann nochmal:

Gewinnrücklage oder Kapitalrücklage an Gezeichnetes Kapital.

Zu beachten ist vor allem §208 HGB
 
Nochmal zur ersten Diskussion: Durch Nennwerterhöhung ist es möglich eine nominelle Kapitalerhöhung ohne junge Gratisaktien durchzuführen. Dies ist nur bei Stückaktien möglich; bei Nennwertaktien grundsätzlich verboten (Was hier auch schon richtig angeführt wurde).Siehe auch KE2 Aufgabe 17, insbesondere d) und f) - hier wird in der Lösung alles sehr gut diskutiert.

Hier stimme ich dir voll und ganz zu 🙂.

Es ist eine rein buchhalterische Größe. Sie ändert sich durch Ausgabe von gratis jungen Aktien oder durch Nennwerterhöhung.

=> Ok Nennwerterhöhung bei Stückaktien.
=> Ausgabe junger Aktien bei Nennwertaktien (oder auch bei Stückaktien möglich?)

Zu beachten ist vor allem §208 HGB

Das HGB hab ich leider nicht hier, sonst würde ich mal kurz reinschauen, das online HGB (https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html) sagt: §§ 178 bis 229 (aufgehoben) 😕

Wenn sich das gezeichnete Kapital erhöht und in KE1 aber steht, dass die Summe aller ausgegebenen Nennwertaktien mit dem gezeichneten Kapital übereinstimmen muss und dass das satzungsmäßig vereinbart ist - verwirrt mich das. Oder bezieht sich das nur auf die Gründung oder hab ich schlicht und ergreifend einen Denkfehler?

viele Grüße
jasmin
 
Irgendwas mache ich heute falsch, ich brauche wohl eine Pause. 😉
Ich meinte §208 AktG, sry
Auch §207AktG ist wichtig.

Bei Stückaktien dürfen auch junge Aktien im Verhältnis zur Grundkapitalerhöhung gratis ausgegeben werden (KE 2 Seite 89, 1. Absatz letzter Satz).

Der Satz aus KE 1 ist richtig.
Bei Nennwertaktien werden junge Aktien an die Aktionäre verschenkt. Diese Anzahl multipliziert mit dem Nennwert entspricht der Erhöhung des gez. Kapital. Der nennwert bleibt konstant. Er werden nur relativ zur Erhöhung junge Aktien verschenkt.

Hoffe das klingt irgendwie logisch. 😉 Auf Seite 88/89 KE 2 steht noch einaml alles sehr gut erläutert
 
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