Öffentliches Wirtschaftsrecht

Dr Franke Ghostwriter
ich konnte leider aus beruflichen Gründen die Klausur nicht mitschreiben und habe jetzt in den Klausurinformationen für März folgendes gelesen: "Öffentliches Recht/ Öffentliches Wirtschaftsrecht". Wurde der Stoff erweitert?

LG Nene
 
so wie ich das sehe, haben sie polizei- und staatshaftungsrecht einfach in das bachelor-studium gepackt, und bieten im MMÖ nun das öffentliche wirtschaftsrecht an. werde aber am montag oder diesntag beim prüfungsamt anrufen, oder hast du das schon gemacht. habe nämlich keine lust, sollte ich durch die klausur SS 2012 gefallen sein, noch dieses modul zu belegen. das kann nicht sein. dann müssten sie mir das skriptum aber - for free - zur verfügung stellen. mal schauen.
 
Nach meiner Einschätzung liegt in den Prüfungsinfos ein Druckfehler vor bzw. wurde eine Änderung versäumt, da Prof. Rolf Stober genannt wird und dieser laut Homepage der Uni Hamburg am Institut für Wirtschaftsrecht tätig ist. https://www.jura.uni-hamburg.de/personen/stober/ Die Änderung der Konzeption der FernUni bezüglich dem Modul MMÖ dürfte also tatsächlich auf öffentliches Wirtschaftsrecht hinauslaufen (also Gewerberecht, u.s.w.).
 
Ich bin einigermaßen verwirrt. Der Kurs 55302 MMÖ besteht jetzt wohl nur noch aus "Öffentliches Wirtschaftsrecht"? Leider sind aber die entsprechenden Skripte in Moodle nicht verfügbar - bzw. es sind dort nur die Deckblätter des Bachelor Wahlmoduls Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht verfügbar. Ist das bei euch auch so? Das Wahlmodul habe ich schon mal im Bachelor belegt.

Sind die ehemaligen Materialien des Moduls 55302 (Polizei- und Ordnungsrecht, Öffentliches Umweltrecht und Staatshaftungsrecht) jetzt gar nicht mehr kursrelevant? Habe mal beim Lehrstuhl nachgefragt, werde hier über die Antwort berichten.
 
und folgende Antwort kam soeben:
"ja, der Kurs 55302 MMÖ besteht ab jetzt aus dem öffentlichen Wirtschaftsrecht. Die dazugehörigen Skripten sollten seit letzter Woche Freitag im Moodle (Kurs 55302 MMÖ) eingestellt sein. Die früheren Unterlagen zum Polizei- und Ordnungs- sowie Staatshaftungsrecht (Umweltrecht ist nun ein eigener Kurs) sind nur noch für den neuen Bachelorskurs relevant. Einsendearbeit u.ä., die im Kurs mit dem vorherigen Inhalt bestanden wurden, werden auf den neuen Kurs angerechnet. Die Klausur im März wird jedoch nur noch im Wirtschaftsrecht angeboten."

Ist ja schon fast so was wie eine Klausureingrenzung...😉
 
Was ist da eingegrenzt? Es wurde einfach der alte Inhalt entfernt und ein komplett anderer hineingegeben. Dann noch ein neuer Name und fertig ist MMÖWR. Als ich MMÖ belegt habe, konnte ich weder einen Hinweis lesen, dass das so sein wird, noch stand irgendetwas von einer grundlegenden Überarbeitung. Und das finde ich schon dreist. Ich kann auch keine Bestellung aufnehmen und dann etwas ganz anderes liefern. Das einzige, was anscheinend noch identisch ist, ist die Modulnummer.
 
Uiuiui. Nix da mit "hilfreicher" Eingrenzung des Stoffes. Schaut Euch mal die 4 Skripte durch, die in Moodle zum Kurs stehen. Das sind knapp 500 Seiten komplett neuer Stoff...Niederlassungsfreiheit und Kartellrecht sind hier noch die bekannteren Aspekte von.

Als Wiederholer hat man jetzt mal RICHTIG die Arschkarte gezogen. Damn. Von etwaigen Verbesserungsversuchen mal ganz abgesehen...nicht sehr fair. Aber leider bestimmt aus Sicht des Lehrstuhls vertretbar, ist ja alles "Öffentliches Recht".
 
Kurseinheit 1
A Das Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht als Rechtsgebiet zwischen Recht und Wirtschaft
B Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht als Bestandteil des Gesamtrechtssystems
C Internationales und Ausländisches Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
D Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht im Spannungsverhältnis zwischen Wirtschaftssystemen und Wirtschaftsverwaltungswissenschaft
E Deutsches, Europäisches und Globales Wirtschaftsverfassungsrecht
Kurseinheit 2
F Wirtschaftsgrundrechte
G Europäische Wirtschaftsfreiheiten
Kurseinheit 3
H Die öffentliche Hand als Unternehmer und Auftraggeber
I Wirtschaftsverfassungsrelevante Staatsprinzipien
J Wirtschaftsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
K Wirtschaftsverwaltungsgebiet und Außenwirtschaftsverwaltungsrecht
Kurseinheit 4
L Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsaufgaben
M Wirtschaftsverwaltungsorganisation
N Wirtschaftsverwaltungshandeln
O Wirtschaftsverwaltungskontrolle
 
Glaubt ihr, dass es Sinn macht sich beim LS zu beschweren und bitten, dass allen Widerholern als Übergangslösung die Möglichkeit gegeben wird den Modul mit dem früheren Inhalt zu wiederholen (z. B. die Klausur im neuen Bachelor-Modul mitzuschreiben)? Habe nämlich im ersten Versuch nicht bestanden 🙁 So gesehen habe ich jetzt nur zwei Versuche für ein komplett neues Fach! Wenn es aus eurer Sich Sinn macht, würdet ihr dann mit mir zusammen einen Briefvorschlag entwerfen wollen (und diesen dann mit mehreren Unterschriften beim LS einreichen) oder haltet ihr es für sinnvoller, wenn jeder einen eigenen Brief schreibt? Würde mich sehr über eine Antwort freuen!
 
Aus meiner Sicht eine Frechheit, die Modulinhalte ohne jegliche Vorankündigung von einem Semester zum anderen komplett auszutauschen. Hätte es eine Vorankündigung gegeben, dann hätte ich auf jeden Fall vorher den Verbesserungsversuch geschrieben (hatte bereits vor einigen Semestern bestanden, bin aber nicht so ganz zufrieden mit dem Ergebnis). Werde ich nun nicht mehr machen!

Und auf der Homepage der Fernuni keinerlei Hinweis, nur weil Berta extra den Lehrstuhl angeschrieben hat, eine Info von dort. Von sich aus nix an Info...
 
Glaubt ihr, dass es Sinn macht sich beim LS zu beschweren und bitten, dass allen Widerholern als Übergangslösung die Möglichkeit gegeben wird den Modul mit dem früheren Inhalt zu wiederholen (z. B. die Klausur im neuen Bachelor-Modul mitzuschreiben)? Habe nämlich im ersten Versuch nicht bestanden 🙁 So gesehen habe ich jetzt nur zwei Versuche für ein komplett neues Fach! Wenn es aus eurer Sich Sinn macht, würdet ihr dann mit mir zusammen einen Briefvorschlag entwerfen wollen (und diesen dann mit mehreren Unterschriften beim LS einreichen) oder haltet ihr es für sinnvoller, wenn jeder einen eigenen Brief schreibt? Würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Hallo, ich denke jeder sollte sich da alleine beschweren. Ich wäre zwar bei einem gemeinsamen Brief dabei, aber ich glaube nicht, dass nur zwei oder drei Unterschriften - und danach sieht es hier ja aus - Eindruck zu schinden können.

Vorab fände ich es gut, wenn wenn jemand den Lehrstuhl kontaktiert und um Stellungnahme zu der Wiederholerproblematik bittet. Kann mir gut vorstellen, dass die das einfach verpeilt haben. Argumentativ stehen wir ja nicht schlecht da, es wurde ja nicht nur ein Teil des Moduls ausgetauscht, sondern die kompletten Inhalte - ohne jegliche Vorankündigung oder auch nur die Erwähnung, dass dies passieren könnte - was sicherlich die Kurswahl bei einigen beeinflusst hätte (bei mir in jedem Fall).
 
das sind garantiert nicht nur zwei oder drei, ich bin auch dabei! nicht nur dass man den komplett neuen Stoff lernen müsste, sondern die Skripte, die ich ja über meine Gebühr erworben hatte sind ja auch alle fürn A... ! wie sieht es denn damit aus?! Ansonsten hat die neue klausur ja ne ganz andere Nummer. Die neuen Inhalte bringen mir auch beruflich nicht so viel, ich hatte das modul ja nicht ohne Grund belegt! :mad
 
Ich habe mich schriftlich an LS gewandt mit der Bitte den Klausurwiederholern als Übergangslösung die Möglichkeit zu geben das Modul mit dem früheren Inhaltzu wiederholen (z. B. die Klausur im neuen Bachelor-Modul mitzuschreiben und diese im LL.M anrechnen zu lassen). Warte nun auf Antwort. Es wäre sicherlich gut, wenn ich nicht die Einzige bin...
 
Sieht ganz schlecht aus 🙁

Heute ist die Antwort des LS gekommen. Nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt sei es nicht möglich Alternativen für Wiederholer anzubieten. Der Stoff soll uns nach Meinung des LS "bekannt vorkommen", da es sich ja ebenfalls um besonderes Verwaltungsrecht handele. Am sonsten solle man sich in Zukunft bei derartigen Fragen ans Prüfungsamt wenden, der LS habe nur mit den inhaltlichen Fragen etwas zu tun
 
Etwas derartig unfaires habe ich noch nicht erlebt, und das ist mein drittes Studium! Wir haben uns mit dem Schreiben der Klausur verbindlich auf diese Prüfung festgelegt, deren Inhalte dann nachträglich ohne Vorwarnung geändert werden. Was ist das bitte denn?! Mal abgesehen davon, dass ich auch nicht über die Skripte verfüge. Ich denke wir warten bis die Ergebnisse vorliegen und unternehmen dann etwas. Ich werde mich schon mal schlau machen, welche Möglichkeiten wir haben. Vielleicht im Rahmen einer Beschwerde oder über unsere Studierendenvertretung. Wir dürfen uns das jedenfalls nicht so einfach gefallen lassen. Ich bin mir jetzt schon sicher, so geht es nicht! Vielleicht kennt jemand eine Möglichkeit?
 
also ich befürworte die Vorgehensweise der FeU auch nicht, finde aber das neue Modul zumindest nicht uninteressant. In der PrüfO steht m.W. nur MM Öfftl. Recht. Demnach dürfte die Fak. den Inhalt des Moduls wohl nach Gutsherrenart ändern können, oder ? Ist bereits klar, warum die Änderung vorgenommen worden ist ?
 
Da mein Beitrag sich leider in der Länge aktuell nicht posten lässt, versuche ich es mal in Etappen. Die Uni darf garantiert nicht nach Gutsherrenart verfahren. Hier mein Beitrag.


Hallo, ich habe das Modul schon zum Glück hinter mir. Vorliegend wäre aus meiner Sicht aber der in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Vertrauensschutz verletzt.
„Auch im Verwaltungsverfahren ist […] - vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben wie auch bei deren Anwendung durch die Behörden im Rahmen der Entscheidung des Einzelfalls - der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten […]. Für den Bürger muss eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen gegeben sein, die ihm damit die Möglichkeit gewährt, sich auf die staatlichen Entscheidungen einzustellen und einzurichten […]. Die gebotene Beachtung des Vertrauensschutzes führt aber nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Position ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss. Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang verdienen“ BVerfG, 1 BvR 571/07 v. 10. 6. 2009, Abs. 24 ff. = NVwZ-RR 2009, 705, 706 f.


Eine Interessenabwägung würde unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien zu einer unverhältnismäßigen Änderung der Prüfungslage führen. Zwar wird hier weiter das Modul MMÖ angeboten und kann von den Studierenden belegt werden, doch wurde vorliegend der gesamte Inhalt ausgetauscht, was für die Betroffenen dazu führt, dass Ihnen der in § 14 PO LL.M. garantierte Anspruch auf Wiederholungsprüfung wesentlich und unverhältnismäßig erschwert wird. Ich kann hier auch kein öffentliches Interesse erblicken, das eine Änderung der Prüfungslage des § 14 PO LL.M. rechtfertigt.
 
Ohne vorherige öffentliche Ankündigung und Auslauffristen für Wiederholungskandidaten wird man hier einen Rechtsverstoß gegen den Vertrauensschutz annehmen müssen. Der komplette Austausch des gesamten Prüfungsstoffes führt zu der absurden Lage, dass einem Wiederholungsprüfling, der sich stofflich in die Materie des Polizei- und Ordnungsrechts eingearbeitet hat, ein erneuter Prüfungsversuch auf diesem Gebiet genommen wird. Wie dies vor dem Hintergrund des Art. 12 GG mit dem Vertrauensschutz in Einklang zu bringen ist, bleibt mir schleierhaft.
 
Durchzusätzen wäre der Anspruch auf erneute Prüfungsabnahme auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts sowie Staatshaftungsrecht gem. § 14 PO LL.M. i.V.m. dem Vertrauensgrundsatz mit einer allgemeinen Leistungsklage. Insofern steht ein Rechtsbehelf zur Verfügung.
Ich würde erst mal abwarten, wie die Prüfungen so gelaufen sind. Da wir hier in einem Rechtsstaat leben hätte eine Klage aber sicherlich Aussicht auf Erfolg. Die Gerichte sind gerade dazu da, solche Willkürentscheidungen zu korrigieren.
 
Ich selbst hatte meine alte Universität vor einigen Jahren wegen Anrechnungsschwierigkeiten verklagt und Recht bekommen. Die Verwaltungsrichter haben in 2 Instanzen (die Uni hatte Zulassung zur Berufung beantragt) die Entscheidungen der Universität regelrecht auseinandergenommen. Die Gerichte sind meiner Erfahrung nach in solchen Fällen sehr studentenfreundlich und mögen es überhaupt nicht, wenn gerade Rechtsgelehrte relevante Verfahrensgrundsätze verletzen.
 
bin gespannt, wer sich aufgrund von § 14 PO letztendlich zu klagen wagt. M.E. besteht kein Anspruch darauf, dass sich der Prüfungsinhalt nicht ändern darf oder kann. Nachdem die Wiederholungsprüfung "unendlich" möglich ist, müsste die FeU ja entsprechend lange Übergänge schaffen, um jedermann gerecht zu werden. Ich stehe auf der Seite der "Verlierer", sehe aber max. als Argument, dass die Studies sich nicht darauf einstellen konnten. 14 PO steht dem aber nicht entgegen. Das wäre doch auch mal ein Thema für die Fachschaft, oder?
 
Ich habe nicht gesagt, dass sich der Prüfungsinhalt nicht ändern darf. Das darf er gewiss. Nur darf die Universität für bereits festgelegte Prüfungsverfahren sich gem. dem Vertrauensgrundsatz und Art. 12 GG nicht ohne Übergangsregelungen für Wiederholer von ihrem Prüfungsstoff verabschieden. Sie muss Fristen festlegen in dessen Rahmen von Wiederholern erneut die Prüfung wahrgenommen werden kann. Dies gilt selbstverständlich nicht „unendlich“. Der Vertrauensgrundsatz fordert keine unendliche Wahrnehmungsmöglichkeit, sondern eine Einstellungsmöglichkeit in verhältnismäßiger und zumutbarer Zeit. Daher sind Prüfungsstoffänderung und etwaige Wiederholungstermine für einen gewissen Zeitraum anzukündigen und umzusetzen (bspw. 1-3 Sem.). § 14 PO LL.M. sieht gerade eine Wiederholungsmöglichkeit vor und ist daher in Kombination mit dem Vertrauensgrundsatz wohl verletzt.
 
Ich sehe das eigentlich ähnlich wie Studi123, es geht nicht um die Änderung an sich, sondern um die Art und Weise wie das hier geschehen ist. Man hat vorher keinerlei Ankündigung verlauten lassen bzw. keine Übergangsfristen geschaffen und das vor dem Hintergrund, dass ich mich als Student ja mit dem Schreiben der Prüfung verbindlich auf diese Inhalte festgelegt habe. Und wie ich das sehe "schwingt die Tür nach beiden Seiten" oder?! Dass ich nicht unendlich darauf vertrauen darf, dass sich in den nächsten 20 Jahren nichts ändert dürfte doch jedem klar sein. Aber der Fall hier liegt ja wohl ein wenig anders. Mir würde auch schon ein Entgegenkommen in der Form reichen, dass mir der eine Fehlversuch "abgestrichen" wird und ich mich dann entscheiden kann ob ich meine 2 verbleibenden Versuche in dem neuen MMÖ Modul oder einem anderen Fach schreiben möchte. So kann auch keiner behaupten, wir hätten einen Vorteil davon gehabt, da der eine Versuch ja dann weg ist.
 
Ja das sehe ich auch so, man legt sich mit Schreiben der Prüfung verbindlich für ein Modul und dessen Inhalt fest. Und das bedeutet eben nicht abstrakt auf eine Worthülse MMÖ gerichtet, sondern konkret und inhaltlich auf einen bestimmten angebotenen Prüfungsstoff. Hat der Prüfling sich festgelegt, kann er gem. der PO das Modul nicht mehr ändern. Gleiches muss auch für die Universität gelten. Für die Universität aber insofern eingeschränkt, als dass sie den Prüfungsstoff wechseln kann, dies aber nur innerhalb von Übergangsfristen bei anhängigen Prüfungsverfahren. Sie kann natürlich nicht gezwungen sein ein Modul unendlich lange anzubieten, muss aber den laufenden Prüfungsverfahren die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb des Moduls geben. Gewähltes Modul ist hier Polizei- und Ordnungsrecht sowie Staatshaftungsrecht und eben nicht Wirtschaftsverwaltungsrecht. Auf die Bezeichnung MMÖ kommt es dabei nicht an, da die Konkretisierung sich auf den inhaltlichen Prüfungsstoff bezieht.
 
Als weiteres Argument in einem Beschwerdebrief ist mir noch Folgendes eingefallen:
Gem. Art. 3 I GG ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vergleichsgruppen sind vorliegend die Prüflinge, die das Mastermodul Öffentliches Recht gewählt haben und solche die sich für ein anderes Mastermodul entschieden haben. Während für Prüflinge eines anderen Mastermoduls in allen Prüfungsphasen der Prüfungsstoff im Wesentlichen identisch bleibt, müssen die Prüflinge im Mastermodul Öffentliches Recht nach Ablegung ihres ersten Prüfungsversuchs die weiteren Prüfungsversuche in einem vollständig neuen Themengebiet ableisten. Dies stellt eine ungleiche Behandlung dar. Zwischen den beiden Prüfungsgruppen sind aber keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht erkennbar, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Daher ist vorliegend der Gleichheitssatz verletzt.
 
Oder anders gesagt: Aus dem Gleichheitssatz folgt als wichtiger Grundsatz des Prüfungsrechts das Gebot der Chancengleichheit. Allen Prüfungsteilnehmern soll möglichst eine gleiche Chance bei der Prüfung eingeräumt werden, was vorliegend erkennbar missachtet wird, wenn einige Prüflinge im zweiten Versuch aus einem anderen Stoffgebiet geprüft werden.
Die Universität verstößt daher aus meiner Sicht eklatant gegen zwei wichtige Prinzipien des Verfassungsrechts, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Chancengleichheit. Ich denke auch es ist besser es zunächst mit einer Beschwerde an die Universität zu versuchen. Die Argumente sind schon gewichtig.
 
Ja das sehe ich auch so, man legt sich mit Schreiben der Prüfung verbindlich für ein Modul und dessen Inhalt fest. Und das bedeutet eben nicht abstrakt auf eine Worthülse MMÖ gerichtet, sondern konkret und inhaltlich auf einen bestimmten angebotenen Prüfungsstoff.


Lt. PO legst Du Dich lediglich auf das Modul MMÖ fest. Der Inhalt des Moduls ist dort leider eben nicht vorgegeben.


Sie kann natürlich nicht gezwungen sein ein Modul unendlich lange anzubieten, muss aber den laufenden Prüfungsverfahren die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb des Moduls geben.


Da ich eine Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar an den Erstversuch schreiben muss ... welche Übergangsfristen stellt Ihr Euch vor, um eine "gerechte" Lösung zu erzielen?
 
Lt. PO legst Du Dich lediglich auf das Modul MMÖ fest. Der Inhalt des Moduls ist dort leider eben nicht vorgegeben.?
Muss er auch nicht. Der Inahlt des Moduls wird durch die Verwaltungspraxis konkretisiert und damit verbindlich für das Prüfungsverfahren festgelegt.

Da ich eine Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar an den Erstversuch schreiben muss ... welche Übergangsfristen stellt Ihr Euch vor, um eine "gerechte" Lösung zu erzielen?

Mindestens soviel, wie noch Prüfungsversuche möglich sind, bspw. 1-2 Semester. Der Prüfling muss dann auch die Wiederholungstermine wahrnehmen, wenn er noch im alten Stoffgebiet geprüft werden will.

In der Praxis werden bei Änderungen gesamter Prüfungsverfahren aber durchaus auch Übergangsregelungen von einigen Jahren gewählt. So bei der Reform der Juristenausbildung. Das JAG NW (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen) trat am 01.07.2003 in Kraft. Vorgesehen war eine Übergangsfrist bis zum 1.07.2006, in dessen Zeitraum sich Studenten die unter der alten Regelung studiert hatten, noch nach der alten Verfahrensordnung examinieren konnten.


§ 66 JAG NW
Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung Nordrhein-Westfalen in den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung. Soweit Studierende mit der ersten juristischen Staatsprüfung bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen haben, ist das bisherige Recht anzuwenden.
 
[quote="talentfrei

Da ich eine Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar an den Erstversuch schreiben muss ... welche Übergangsfristen stellt Ihr Euch vor, um eine "gerechte" Lösung zu erzielen?[/quote]

Eine gerechte Lösung wäre m.E. in den nächsten 2-3 Semestern als Übergangslösung den Wiederholern die Klausur die Möglichkeit anzubieten die Klausur im neuen Bachelor-Modul zu schreiben und diese dann im LL.M. anrechnen zu lassen. Und offizielle Info herausgeben, dass es diese Möglichkeit danach nicht mehr geben wird. So kann sich jeder darauf einstellen und entscheiden, ob er seinen Wiederholungsversuch demnächst unternehmen will oder erst später, dann eben mit dem neuen Inhalt.
 
Lt. PO legst Du Dich lediglich auf das Modul MMÖ fest. Der Inhalt des Moduls ist dort leider eben nicht vorgegeben.

das ist so richtig, deswegen steht das Modul MMÖ bei der Belegung desselben bzw. bei Belegung der Klausur trotzdem nicht losgelöst im freien Raum, der jeweilige Studierende hat zum Zeitpunkt der Belegung den vorliegenden Stoff als Orientierung, diesen dann willkürlich ohne Vorankündigung zu ändern, mit in meinen Augan lapidaren Begründungen geht so nicht. Ich bin bei der Polizei tätig, würde ich meine Maßnahmen derartig gestalten, würde mir das Verwaltungsgericht auf die Finger klopfen und das zu Recht



Da ich eine Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar an den Erstversuch schreiben muss ... welche Übergangsfristen stellt Ihr Euch vor, um eine "gerechte" Lösung zu erzielen?

Die Fristen sind sicherlich Ermessenssache, deren Ausübung man der Fernuni auch zubilligen kann, nur eine solche Umstellung gänzlich ohne Vorlauf zu tätigen halte ich für nicht rechtmäßig. wenn ich für mich spreche, hängen an dem Studium inkl. LL.B. insgesamt ca. 6 Jahre und bei erfolgreichem Bestehen ein Aufstieg dessen Möglichkeit mir schon signalisiert wurde. Dieses Modul wäre das letzte, dass mir noch fehlt und daher erwarte ich fair behandelt zu werden. Ich sehe das mit dem Rechtsmittel aber genauso wie "Russiangirl" bevor wir hier großartig die Uni verklagen, müsste das doch mit etwas gutem Willen so zu klären sein. Nur bei dem Aufwand, den ich bisher investiert habe, lass ich mich nicht einfach so abspeisen. Das haben wir als Fern-Studierende auch nicht verdient, für mich ist das auch eine Frage des Respekts uns gegenüber.
 
[quote="talentfrei

Da ich eine Wiederholungsprüfung nicht unmittelbar an den Erstversuch schreiben muss ... welche Übergangsfristen stellt Ihr Euch vor, um eine "gerechte" Lösung zu erzielen?

Eine gerechte Lösung wäre m.E. in den nächsten 2-3 Semestern als Übergangslösung den Wiederholern die Klausur die Möglichkeit anzubieten die Klausur im neuen Bachelor-Modul zu schreiben und diese dann im LL.M. anrechnen zu lassen. Und offizielle Info herausgeben, dass es diese Möglichkeit danach nicht mehr geben wird. So kann sich jeder darauf einstellen und entscheiden, ob er seinen Wiederholungsversuch demnächst unternehmen will oder erst später, dann eben mit dem neuen Inhalt.[/quote]

Das würde ich so sofort unterschreiben!
 
Der Inahlt des Moduls wird durch die Verwaltungspraxis konkretisiert und damit verbindlich für das Prüfungsverfahren festgelegt.

Offenbar hat sich die Verwaltungspraxis nun für einen anderen Prüfungsstoff entschieden. Mal ehrlich, die nächste Wiederholungsprüfung wird im März 2013 angeboten. Ein "Guter" schafft den Stoff bis dahin und hat sogar noch ne Horizonterweiterung gratis
 
Offenbar hat sich die Verwaltungspraxis nun für einen anderen Prüfungsstoff entschieden. Mal ehrlich, die nächste Wiederholungsprüfung wird im März 2013 angeboten. Ein "Guter" schafft den Stoff bis dahin und hat sogar noch ne Horizonterweiterung gratis 🙂

Was (wie viele Module) man in welcher Zeit schafft, ist sicherlich von den persönlichen Lebensumständen (Beruf, Kinder usw) abhängig. Ohne mich jetzt zu meiner persönlichen Lebenssituation im Detail zu äußern, diese Änderung bringt meine ganze Studienplanung durcheinander und verlängert mein Studium um mindestens ein Semester. Hätte es eine Vorankündigung gegeben, so hätte ich es eben anders geplant. Außerdem verringern sich die Chancen das Modul überhaupt zu bestehen (und damit das Studium zu schaffen), da man nun in einem (faktisch) neuen Fach weniger Versuche hat. Bei einer völlig neuen Materie gelingt es nicht immer beim ersten Lernversuch gleich alle Schwerpunkte richtig zu setzen (jedenfalls meine Erfahrung), deswegen braucht man wohl manchmal die Wiederholungsversuche. Jetzt habe ich für diese neue Materie nur zwei Versuche statt drei wie im Normallfall. Ein "Guter" schafft es vermutlich auch gänzlich ohne Wiederholungsversuche. Nun, nicht jeder ist so gut. Danke fürs Daumendrücken
 
Russiangirl, wir verstehen uns da schon, ich sehe das so ähnlich wie du, der Kommentar von "talentfrei" wasr Ironie-triefend, da muss man gar nicht weiter drauf eingehen.

Ich denke wir sollten uns nach Kenntnis der Ergebnisse, für den Fall dass diese negativ ausgefallen sein sollten (das Gefühl habe ich leider bei mir und meistens ist das dann auch so 🙁) eine gemeinsame Strategie absprechen. Meiner persönlichen Meinung nach sollten wir auf jeden Fall erstmal die "weiche" Variante fahren, also versuchen über unsere Vertretung oder in Form einer wie auch immer gearteten "Beschwerde" etwas zu erreichen.
 
Bin ja schon ein bisschen ´raus aus dem Ö-Recht und muss mich erst wieder einarbeiten, aber irgendwie habe ich bei diesem Thema noch den Bergriff "Rückwirkungsverbot" im Hinterkopf, weswegen es ja gerade angemessene Übergangsfristen geben muss, oder?!😎

Halte somit das Verhalten des zuständigen LS, dabei zu bleiben und die Verantwortung an das PA zu schieben, für rechtswidrig, bzw. für mehr als unglücklich. Wollen die etwa Masterstudenten los werden und auf Einnahmen verzichten?😕

Seltsames Verhalten......


Frohes Schaffen!
zephyr
 
Ich denke wir sollten uns nach Kenntnis der Ergebnisse, für den Fall dass diese negativ ausgefallen sein sollten (das Gefühl habe ich leider bei mir und meistens ist das dann auch so 🙁) eine gemeinsame Strategie absprechen. Meiner persönlichen Meinung nach sollten wir auf jeden Fall erstmal die "weiche" Variante fahren, also versuchen über unsere Vertretung oder in Form einer wie auch immer gearteten "Beschwerde" etwas zu erreichen.

Ich kenne mein Ergebnis schon. Habe nämlich im vorletzten Semester geschrieben und knapp nicht bestanden. Im letzten Semester habe ich die Klausur aus persönlichen Gründen nicht mitgeschrieben, stattdessen ein anderes Fach gewählt und hoffentlich bestanden. Hätte mich natürlich anders entscheiden, wenn ich hellsehen könnte. Aber ich denke, dass es trotzdem auch für mich Sinn macht die Ergebnisse der letzten Klausur abzuwarten (auch wenn das einen Zeitverlust bedeutet), weil dann wahrscheinlich mehr Leute direkt betroffen sind und sich an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligen würden.
 
ich war im Urlaub und habe grade bemerkt was hier abgeht! Ist ja unglaublich.
Ich hoffe natürlich die Klausur bestanden zu haben und unterschreibe auf jeden Fall
eine Beschwerde o.ä. (darauf habt ihr euch geeinigt, oder?).
Hat sich der ASTA schon geäußert?

viele Grüße
 
einen brief an den rektor würde mich ebenfalls unterzeichnen. wäre nett, könnte man hier auf dem laufenden gehalten werden. was sagt denn der asta dazu? haben die sich schon an das rektoriat bzw. das prüfungsamt gewandt? würde mich über eine antwort freuen.

vg
 
hier die meldung vom prüfungsamt:

"leider hat meine Antwort etwas auf sich warten lassen, aber ich musste erst mit unseren Juristin sprechen. Hier die Antwort.

Sie haben keinen Anspruch auf Beibehaltung desselben Prüfungsstoffes für nachfolgende Semester. Derselbe Prüfungsstoff ist lediglich gleich für alle Prüflinge eines Prüfungstermins. Wenn aufgrund von curricularen Änderungen oder - wie hier - aufgrund des Prüferwechsels im Mastermodul „Öffentliches Recht“ nicht mehr Polizei- und Ordnungsrecht, sondern Wirtschaftsverwaltungsrecht abgeprüft wird, haben Sie allen Grund sich zu ärgern, müssen es aber hinnehmen.

Mit freundlichen Grüßen"

es bleibt nur der weg über den rektor, oder eventuell eine klage, was aber ultima ratio sein muss.

lg
 
Von Asta habe ich leider noch keine Antwort, nur, dass die Nachricht an den Zuständigen weitergeleitet wurde. Einen Brief an den Rektor von meiner Seite aus habe ich bereits abgeschickt (bereits am Montag), warte auf Antwort. Sollte es noch zusätzlich einen gemeinsamen Beschwerdebrief geben, so unterschreibe ich natürlich auch
 
Die Antwort des Prüfungsamtes ist zu pauschal. Richtig kann das nur für alle Neuprüflinge sein, die sich noch nicht in dem Fach haben prüfen lassen. Sie können keinen Vertrauenstatbestand entwickeln und sind auch nicht vom Chancengleichheitssatz erfasst, da sie 3 Prüfungsversuche in demselben Stoffgebiet erhalten. Anders ist das aber gerade für Wiederholungsprüflinge. Ihnen wird die erneute Prüfung wesentlich erschwert im Vergleich zu anderen Studenten, die ein anderes Mastermodul gewählt haben, was mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren ist. Verbindlich angemeldete Studenten müssen auch darauf vertrauen können ihre direkt nachfolgenden Wiederholungsprüfungen unter wesentlich gleichen Bedingungen ablegen zu können.
 
Bei vorheriger Kenntnis hätte sonst wohl jeder ein anderes Fach gewählt, um nicht möglicherweise doppelt mit einem Modul belastet zu sein. Wie hier „für den Bürger eine gewisse Vorhersehbarkeit staatlicher Entscheidungen gegeben sein soll, die ihm damit die Möglichkeit gewährt, sich auf die staatlichen Entscheidungen einzustellen und einzurichten“, ist nicht zu erkennen.
Ich glaube auch nicht, dass der Rektor daran etwas ändern wird, da hat talentfrei vermutlich recht. Ebenfalls damit, dass die Uni hier nur pauschale Behauptungen ohne rechtliche Wertung bringt… schon frech…
 
Ich bin auch sehr überrascht über das Vorgehen... Nun muss man sich in einen komplett neuen Stoff einarbeiten und hat aber weniger Versuche als die anderen Studenten, die mit dem Fach erst beginnen... 😕 Ich bin nämlich auch ein Wiederholer und habe nun einen Versuch weniger... Letztes Semester konnte ich aus Zeitgründen nicht mitschreiben. Hätte ich das gewusst, hätte ich wohl versucht, unter allen Umständen mitzuschreiben... Schön blöd...
 
der stoff an sich scheint interessant zu sein. nun werfe ich aber noch eine frage in den raum: was ist eigentlich mit den bachelor-studenten, die dieses modul in ihrem bachelor-studium belegt hatten, und nunmehr im master-modul abermals belegen könnten? soweit ich das überblicke wurde nämlich der inhalt "öffentliches wirtschaftsrecht" nur in das masterstudium überführt.
 
Da hoffe ich mit! Hätte ich das alles vorher gewusst, hätte ich die Klausur im September auch nicht mitgeschrieben und das Modul - wenn überhaupt - auch erst später belegt. Aber wer rechnet schon mit einer solchen kompletten Veränderung des Stoffes...!? Ich bin auch der Meinung, dass wir uns das nicht protestlos gefallen lassen sollten.

Es gibt doch irgendwo (in Moodle?) diese Übersicht wann der Stoff zuletzt überarbeitet wurde und wann eine neue Überarbeitung erfolgen soll. Weiß jemand zufällig, ob dort eine Überarbeitung angekündigt war?
 
eine solche wurde nicht angekündigt! das ist unter anderem der grund für diesen skandal! glaube nämlich nicht, dass, hätten wir geuwsst, dass öffentliches wirtschaftsrecht in diesem semsetr geprüft würde, die klasur im september nicht geschrieben hätten, und uns somit auf dieses modul festgelegt.
 
Ich habe doch nicht mitgeschrieben... 🙁 Was soll ich da denn hoffen...
Habe davor das Semester geschrieben (also Wintersemester 2011/2012)... und aus Zeitgründen habe ich es im Sommersemester nicht geschafft... Schön blöd...

Wenn ich nun neuen Stoff lernen muss, will ich wenigstens einen Versuch mehr haben... Also auch drei, wie alle anderen, die das Modul nun auch neu belegen. Das wäre doch ein Kompromiss oder? :confused
 
Aus meiner Sicht nicht die fairste Lösung, denn dann hättest du insgesamt 4 Prüfungsversuche im MMÖ gehabt und damit im Vergleich zu deinen Mitstudenten einen mehr, wenn auch erst in einem anderen Stoffgebiet. Das wäre etwas zu viel Prüfungsmöglichkeit zu deinen Gunsten, da dir ein Versuch im Polizeirecht „geschenkt“ würde. Die gerechteste Lösung ist schlicht, dass du die 2 verbleibenden Versuche im alten Prüfungsstoff wahrnehmen kannst. Hierbei wird keiner bevor- oder benachteiligt. Auf 3 Prüfungsversuche im öffentlichen Wirtschaftsrecht wird sich die Uni ohnehin niemals einlassen und gerichtlich wirst du wohl nur 2 Versuche im alten Prüfungsstoff durchsetzen können.
 
Naja, ganz so ist das ja auch nicht. Die Studenten, die nun das neue Thema lernen, haben für das gleiche Thema ja 3 Versuche. Ich und viele andere haben für das Thema nur 2 Versuche...
Nehmen wir einmal Folgendes an: Aus dem Fach MMÖ, in dem immer Polizeirecht dran wwar, kommt nun Baurecht dran. Ganz anderes Themengebiet. Du hast 2 Versuche im Polizeirecht versemmelt und musst nun bei Baurecht zur Prüfung antreten - mit einem Versuch, wohl gemerkt. Was würdest Du dazu sagen?

Naja, wie auch immer. Eine Kompromisslösung hätte ich erwartet, sodass die Studierenden, die mit Polizeirecht begonnen haben (und das Fach vielleicht auch deswegen geählt haben), und zudem auch schon eine oder zwei Prüfungen hinter sich haben, nicht so übergangen werden... Vielleicht lenkt man ja am Lehrstuhl mit einem Kompromiss noch ein...
 
Also, bei 3 Versuchen im neuen Prüfungsstoff wirst du bevorteilt, bei lediglich 2 neuen Versuchen (oder ggf.einem) benachteiligt. Bleibt es bei den Wiederholungsmöglichkeiten im alten Prüfungsstoff, liegt weder ein Vorteil, noch ein Nachteil für eine Studentengruppe vor.

. Was würdest Du dazu sagen?

Habe ich bereits oben geschrieben. Ich halte die Benachteiligung für rechtswidrig und einen Anspruch auf Wiederholungsprüfung im alten Prüfungsstoff für gegeben. Für 3 Versuche im neuen Stoffgebiet sehe ich allerdings keinen Anspruch, da das ein Vorteil für Wiederholer im Vergleich zu den Mitstudenten wäre.
 
leider knapp nicht geschafft. heul. und damit ist das schreiben der thesis in diesem semester auch passé. das kommt davon, wenn man 5 klasuren schreibt:-(. immerhin ein netter schnitt - 4 von 5 bestanden. zweckoptimismus.
congrats an die besteher!
lg und haltet mich auf dem laufenden bzgl polizeirecht. danke euch im voraus!
 
Das tut mir leid... Aber der Schnitt ist echt sehr gut... Aber nun ausgerechnet in diesem Fach nicht bestanden zu haben, ist bitter... 😕 Aber Hut ab für die anderen 4 Klausuren! Ich habe erst ein Modul weg und kann mich auch zu den anderen kaum aufraffen... Bin grad "studienmüde"...
 
ich hab mir mal das neue Studienmaterial angeschaut, das ist ja exakt das gleiche, welches im Bachelor dran war. D.h. dieses Modul hatte man mir in dem Rahmen schon angerechnet. Und jetzt soll trotzdem diese Klausur schreiben??? Vielleicht sollte man es mit dem Anrechnungsbescheid probieren. Wenn die gleiche Leistung Voraussetzung für den LL.B. war kann sie doch nicht Bestandteil des LL.M. sein?! oder seh ich das falsch?
 
Es war mal Allgmeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht, die haben sich jetzt im Moodle noch nicht mal die Mühe gemacht, dass auf den Deckblättern zu ändern, da steht immer noch "Bachelor" drauf. Da kann ich nur sagen, danke liebe Leute nun hab ich ne rechtliche Handhabe. 😀 Das Material ist absolut identisch, bis auf ein paar kleine Modifikationen. Ich werde jetzt einen Antrag auf erneute Anrechnung stellen, denn wenn mein Erststudium schonmal für die Anrechnung gereicht hat, können die Dinge jetzt nicht anders liegen. (auf die Inhalte kommt es an) Mal abgesehen davon, dass die den Stoff jederzeit ändern können, die Module einfach so tauschen, nur ne andere Nummer davor und das wars, also ich seh die Chancen jetzt als merklich gestiegen an. Meines Erachtens betrifft das mindestens alle, die das entsprechende Modul bereits im LL.B. belegt und bestanden hatten. Lt. der aktuellen Prüfungsordnung kann man sich das Modul dann aber nicht anrechen lassen (§ 7 I S.2 aktuelle Prüfungsordnung LL.M.), allerdings kann es aufgrund der absolut gleichen Inhalte auch nicht belegt werden da diese Inhalte ja bereits Voraussetzung waren um den LL.B. zu bestehen. Und nur einfach die Nummer davor ändern und ich habe dann ein Mastermodul das geht so in der Form nicht, da bin ich fast überzeugt.
 
Hab den Antrag gerade abgeschickt, da bin ich mal gespannt. Ich habe mir noch ein wenig an Argumentation für den widerspruch aufgespart, für alle Fälle! 😉 Wobei, so wie das momentan läuft (willkürliche Änderungen ohne vertraunesvolle Zusammenarbeit mit der Studierendenschaft), rechne ich fest mit ner negativen Entscheidung.
 
Sicher bin ich mir garantiert nicht, nur habe ich die Studieninhalte der nunmehr "vertauschten" Module verglichen, d.h. das damalige Bachelor-Modul mit dem jetzigen Master-Modul. Hierbei habe ich festgestellt, dass die Inhalte zu über 90 % gleich sind. (bis auf zwei DIN A 4 Seiten mit Änderungen) Wenn also mein Studium für den Inhalt des LL.B. - Moduls ausreichend für die Anrechnung war, verstehe ich nicht warum das nun nicht mehr ausreichend sein sollte?! Nur einfach nen anderen "Deckel" drauf und das Modul ist jetzt hochwertiger? Zumal Studierende, die nicht den LL.B. absolviert haben ja auch Module aus dem Bachelor-Bereich im Rahmen des LL.M. absolvieren dürfen, hier reicht die Wertigkeit also auch aus. (siehe aktuelles Prüfungsinfo) also auf die Argumentation bin ich mal gespannt... ich rechne aber zu 90 % Prozent mit ner Ablehnung, hätte dann allerdings die Möglichkeit eines Rechtsmittels.
 
ja sicher, allerdings ist das nicht ganz so einfach, da diese in der Vergangenheit mehrfach modifiziert worden sind (super Tranzparenz kann ich nur sagen!) Was man allerdings herauslesen kann ist, dass vieles angerechnet werden kann, aber nicht muss. Das Prüfungsamt macht hiervon natürlich nur zurückhaltend Gebrauch. Mal abgesehen davon finde ich es auch nicht richtig, warum ich als vorheriger Bachelor-Absolvent nicht auch Wahlmodule aus diesem belegen kann, die ich vorher noch nicht absolviert hatte.
 
Also wenn ich das richtig sehe, müssten doch mindestens 39 Studenten von der Änderung betroffen sein...

Mir wurde das Modul übrigens auch im Bachelor-Studium angerechnet... Bin gespannt, was Du für einen Bescheid bekommst. Ich fände ja immer noch eine Übergangsregelung am besten... Aber da kann ich wohl lange hoffen... Schade...
 
Ich will mich ja nicht großartig einmischen, aber ich wundere mich ein bißchen.
Hier werden nun seit Wochen mit großer Empörung Diskussionen geführt und Maßnahmen angesprochen, aber wie es scheint, ist bislang noch nichts passiert.
Ich selbst hatte zwar auch das MMÖ schon vorher belegt, aber zum Glück noch nicht bearbeitet. Wenngleich mich Polizeirecht schon mehr interessiert hätte, habe ich zumindest keinen großen Verlust durch investierte Zeit erlitten.
Andernfalls wäre mein Frust deutlich größer.
Wäre ich so betroffen wie mancher hier, würde ich zumindest versuchen, etwas zu unternehmen (beispielsweise an den Dekan oder den Rektor heranzutreten, wie bereits vorgeschlagen wurde), bevor das Semester rum ist. Oder man fügt sich und freundet sich mit dem neuen Stoff und dem damit verbundenen Aufwand an.
Wie gesagt, ist nur meine Meinung, ich möchte aber niemandem zu nahe treten.
Gruß,
Andy
 
Es war mal Allgmeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht, die haben sich jetzt im Moodle noch nicht mal die Mühe gemacht, dass auf den Deckblättern zu ändern, da steht immer noch "Bachelor" drauf. Da kann ich nur sagen, danke liebe Leute nun hab ich ne rechtliche Handhabe. 😀 Das Material ist absolut identisch, bis auf ein paar kleine Modifikationen. Ich werde jetzt einen Antrag auf erneute Anrechnung stellen, denn wenn mein Erststudium schonmal für die Anrechnung gereicht hat, können die Dinge jetzt nicht anders liegen. (auf die Inhalte kommt es an) Mal abgesehen davon, dass die den Stoff jederzeit ändern können, die Module einfach so tauschen, nur ne andere Nummer davor und das wars, also ich seh die Chancen jetzt als merklich gestiegen an. Meines Erachtens betrifft das mindestens alle, die das entsprechende Modul bereits im LL.B. belegt und bestanden hatten. Lt. der aktuellen Prüfungsordnung kann man sich das Modul dann aber nicht anrechen lassen (§ 7 I S.2 aktuelle Prüfungsordnung LL.M.), allerdings kann es aufgrund der absolut gleichen Inhalte auch nicht belegt werden da diese Inhalte ja bereits Voraussetzung waren um den LL.B. zu bestehen. Und nur einfach die Nummer davor ändern und ich habe dann ein Mastermodul das geht so in der Form nicht, da bin ich fast überzeugt.
genau das hatte ich schon vorher angedacht. ihr seid wohl privilegiert. ob das prüfungsamt da mitmacht? theoretisch müssten sie, denn in der prüfungsordnung ll.m. steht hierzu nix. drücke dir die daumen, pech für den rest.
 
An alle, die es interessiert:

Wie ich bereits oben geschrieben habe, hatte ich mich schriftlich an den Rektor gewandt. Wie bereits vermutet, ist nun eine negative Antwort seitens der FernUni gekommen. Eine Übergangslösung für Klausurwiederholer wird es definitiv nicht geben. Alle Argumente wurden ignoriert. Aus dem Brief geht hervor, dass Asta versucht hat sich für uns einzusetzen, jedoch damit auch keinen Erfolg hatte. Ich persönlich bin damit mit meinem Latein am Ende. Klagen werde ich definitiv nicht, da dies m.E. zuviel Aufwand, Zeit, Geld und Nerven kosten würde (wahrscheinlich mehr als sich in die neue Materie einzuarbeiten). Wer noch eine Möglichkeit sieht und etwas unternehmen/initiieren möchte, dem drücke ich die Daumen.
 
Oben