Pacht ins HR eintragen?

Dr Franke Ghostwriter
in einer alten Einsendeaufgabe habe ich folgende Fragestellung gefunden:

Paul ist seit mehreren Jahren Pächter einer Kantine in einer Großbank. Er beschäftigt 2 Mitarbeiter. die in der Bank Angestellten bezahlen ihr Essen bar, auch Paul bezahlt die Lieferungen seiner (wenigen) Lieferanten bar oder unter Inanspruchnahme kurzer Zahlungsfristen. Als sein Umsatz auf 400.000,00 EUR pro Jahr anwächst, fragt sich Paul, ob er sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden muss.

A) Nein, Paul muss sein Unternehmen nicht zum HR anmelden, da er kein Gewerbe betreibt.

B) Paul muss sein Unternehmen zum HR anmelden, da er ein Gewerbe betreibt.

C) Ja, Paul muss sein Unternehmen zum HR anmelden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 HGB liegen vor.

D) Paul muss sein Unternehmen nicht zum HR anmelden, kann dies aber tun.

E) Das Unternehmen des Paul erfordert nach der Art keinen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb.

Stehe gerade total auf dem Schlauch. Bin der Meinung, dass er als Pächter keinen Eintrag im HR braucht. Was meint ihr?

Gruß
Kathrin
 
und hier noch eine Frage zur gleichen Einsendearbeit:

Negbur tritt als phG in das Geschäft des Einzelhandelskaufmanns Grabowsko ein. Beide vereinbaren, dass das Unternehmen nicht für die alten Geschäftsschulden des Grabowsko haften soll. Eintragung dieser Vereinbarung ins HR unterbleibt, wird jedoch unverzüglich dem Altgläubiger Erwin Kustede mitgeteilt. Kustede verlangt trotzdem von dem Unternehmen Bezahlung.

A) Kustede steht ein Anspruch gegen Grabowsko auf Zahlung zu, da zu seinen Gunsten § 15 Abs. 1 HGB eingreift.

B) Mit dem Eintritt des Negbur in das Unternehmen entsteht eine oHG.

C) Kustede steht grundsätzlich ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 HGB zu, der allerdings nach § 28 Abs. 2 ausgeschlossen sein kann.

D) Grabowsko als Altinhaber haftet gegenüber Kustede persönlich in vollem Umfang für die Verbindlichkeit.

E) Durch die besondere Mitteilung gegenüber dem Kustede ist der Haftungsausschluss wirksam geworden, so dass er keine Zahlung von Kustede verlangen kann.
 
Hallo,

in einer alten Einsendeaufgabe habe ich folgende Fragestellung gefunden:

Paul ist seit mehreren Jahren Pächter einer Kantine in einer Großbank. Er beschäftigt 2 Mitarbeiter. die in der Bank Angestellten bezahlen ihr Essen bar, auch Paul bezahlt die Lieferungen seiner (wenigen) Lieferanten bar oder unter Inanspruchnahme kurzer Zahlungsfristen. Als sein Umsatz auf 400.000,00 EUR pro Jahr anwächst, fragt sich Paul, ob er sein Unternehmen zum Handelsregister anmelden muss.

A) Nein, Paul muss sein Unternehmen nicht zum HR anmelden, da er kein Gewerbe betreibt.

B) Paul muss sein Unternehmen zum HR anmelden, da er ein Gewerbe betreibt.

C) Ja, Paul muss sein Unternehmen zum HR anmelden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 HGB liegen vor.

D) Paul muss sein Unternehmen nicht zum HR anmelden, kann dies aber tun.

E) Das Unternehmen des Paul erfordert nach der Art keinen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb.

Stehe gerade total auf dem Schlauch. Bin der Meinung, dass er als Pächter keinen Eintrag im HR braucht. Was meint ihr?

Gruß
Kathrin

Es geht hierbei um die Überlegung, ob der Umsatz mittlerweile eine Größe erreicht hat, die für das bisherige Kleingewerbe Buchführungspflichten usw. bedeuten und damit eine Eintragung ins HGB nach sich ziehen. Die magische Grenze dafür liegt mwn bei 500.000€ Umsatz oder 50.000€ Gewinn. Ob er Pächter ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
 
Schopen,
die grundsätzliche Fragestellung sehe ich genau wie du.
Bei derAusgangslage (2MA, nur Bargeschäft und Barzahlung der Lieferanten) würde ich immer das Kleingewerbe als gegeben sehen und eine Kaufmannseigenschaft verneinen. Übrigens auch bei einem Umsatz von 1.000.000,00.
Die von Dir zitierten Grenzen stammen aus der AO. Sie begründen ggfs eine Buchführungspflicht nach AO. Paul würde in diesem Fall seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und nicht wie der kaufmann nach § 5.
 
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