Pflichtverletzung = Leistungsstörung

Dr Franke Ghostwriter
hab mich grad zum lernen aufgerappelt und schon jetz stellt sich mir die erste Frage😉

Also, in der einzigen Klausur die uns zur verfügung steht, gibt es folgende Aufgabe
Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB
(x aus 5)
A liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht wird.
B muss grds. der Gläubiger darlegen und beweisen.
C wird nach § 280 Abs. 1 Seite 2 BGB vermutet.
D liegt vor, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird.
E liegt vor, wenn der Schulder seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die
Rechtsgüter des Gläubigers (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) nicht erfüllt.


Was ist da eurer Meinung nach richtig?

Ich würde sagen A und D...aber dann hab ich im Internet ein bissel nachgeguckt und da steht das ne Pflichtverletzung nahc §280 eine geleistete Hauptpflicht vorraussetzt. Das würde ja heißen das A falsch ist weil die Leistung ja erbrahct werden musste, aber halt fehlerhaft oder so....

Kann mir jemand helfen:confused
 
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