Problem bei Übungsfall im Skript - Verstehe es einfach nicht

Dr Franke Ghostwriter
Problem bei Übungsfall im Skript - Verstehe es einfach nicht

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Verständnisproblem bei der Übungsaufgabe in der 2. Kurseinheit auf Seite 21.

Dort handelt es sich um einen Jugendlichen der beim Juwelier einen Ring kauft. Er zahlt einen Teil der Kaufsumme sofort und den anderen Teil will er als monatliche Rate abzahlen. Die Eltern verbieten ihm nachträglich den Kauf des Ringes. Nun geht es um die Frage wem der Ring gehört.

In der Lösung wird gesagt der Ring gehöre dem Jugendlichen. In der Lösung heisst es: Aufgrund der Übereignung hat der Jugendliche ein lediglich rechtlichen Vorteil erlangt !
ABER: Besteht für ihn nicht bereits ein Nachteil indem er sich für die Ratenzahlung verpflichtet? Und ist damit nicht schon der Kaufvertrag nichtig? Und gilt dabei die Übereignung als nicht nichtig, wenn der Kaufvertrag nichtig ist?

Wäre dankbar, wenn mir da einer helfen könnte.

Danke
Patrick
 
Patrick,

es handelt sich hier um 3 voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte:
1. Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft)
2. Übereignung Geld (Verfügungsgeschäft)
3. Übereignung Ring (Verfügungsgeschäft)

Des Abstraktionsprinzip (Voraussetzung: Trennung von Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäft) besagt, dass zwar das Verpflichtungsgeschäft (hier der Kaufvertrag) nichtig sein kann (hier weil die Eltern die Genehmigung verweigert haben), aber das Verfügungsgeschäft ist deshalb nicht unwirksam.
NUR wenn sowohl beim Verpflichtungs- als auch beim Verfügungsgeschäft derselbe Unwirksamkeitsgrund vorliegt (z.B. bei arglistiger Täuschung u. darauf folgender Anfechtung) ist auch das Verfügungsgeschäft ausnahmsweise ebenfalls nichtig.

Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der Jugendliche würde sich zur Leistung verpflichten, müsste also die Zustimmung seiner Eltern bekommen, was hier nicht der Fall ist. Deshalb ist der KV unwirksam.

Wenn der Juwelier dem Jugendlichen den Ring übereignet, bedeutet das für den Jugendlichen einen lediglich rechtlichen Vorteil, dieses Rechtsgeschäft ist also ohne Zustimmung der Eltern wirksam. Der Jugendliche hat Eigentum am Ring erlangt.

Bei der Übereignung des Geldes ist der rechtliche Vorteil aber zu verneinen. Diese Übereignung bedarf wieder der Genehmigung der Eltern um wirksam zu werden. Wird die Genehmigung verweigert, ist dieses Rechtsgeschäft nichtig.

Hoffe, ich konnte etwas zur Klärung beitragen...
Steffi
 
Steffi,

jetzt ist mir der Zusammenhang zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft erst deutlich geworden. Ich dachte durch die Nichtigkeit des Kaufvertrages wäre auch automatisch die Übereignung nichtig. Das dem Jungen alleine durch die Übereignung ein lediglich rechtlicher Vorteil entstanden ist war mir so nicht deutlich.

Vielen Dank für die Erkenntnis

Gruß Patrick
 
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