Prokura

Dr Franke Ghostwriter
Ich hab da ein paar Verständnisprobleme bezüglich der Prokura:

Auf Seite 52 von Kurs 40563 steht:

...Ein Prokurist kann eine Senffabrik in eine Alkoholhandlung umwandeln...

OK.

Dann steht da : Der zum Schutz der Vertragspartner fixierte Umfang einer Prokura wird nur dann hinfällig, wenn ein Missbrauch der Prokura vorliegt, der Prokurist also die Weisungen des Unternehmrs nicht einhält, und wenn der Vertragspartner dies Weiß o. fahrlässig nicht erkennt.

So. Aber wenn der doch alles darf was ein Handelsgewerbe mit sich bringt, dann verstehe ich nicht ganz was mit dem fixierten Umfang und mit einem Missbrauch der Prokura gemeint ist.

Missbrauch wäre ja z.B veruntreuung von Firmengeldern.
Aber das mit dem fixierten Umfang und den Weisungen des Unternehmers ist mir nicht wirklich einleuchtend...

Hoffe mir kann das noch mal jemand erklären!

VG,

Nik
 
Halli Hallo!

Dann steht da : Der zum Schutz der Vertragspartner fixierte Umfang einer Prokura wird nur dann hinfällig, wenn ein Missbrauch der Prokura vorliegt, der Prokurist also die Weisungen des Unternehmrs nicht einhält, und wenn der Vertragspartner dies Weiß o. fahrlässig nicht erkennt.

Nik

Versuch das mal laut zu lesen, deine Antwort steckt ja schon hier drin...
Mir fallen im Moment keine besseren Worte dazu ein 🙂 Das passende hab ich dir fett markiert
 
So. Aber wenn der doch alles darf was ein Handelsgewerbe mit sich bringt, dann verstehe ich nicht ganz was mit dem fixierten Umfang und mit einem Missbrauch der Prokura gemeint ist.


Tatsächlich ist ein Prokurist befugt, eine Unternehmung nach außen in allen Belangen des Handelsgewerbes wirksam zu vertreten. Das ist gesetzlich so geregelt. Dieser gesetzlich geregelte Umfang der Prokura ist mit "fixierter Umfang" gemeint.
Trotzdem ist der Prokurist aber im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber (dem Unternehmer) an dessen Weisungen gebunden. Mit "Missbrauch der Prokura" ist nun der Fall gemeint, in dem der Prokurist ein Geschäft für die Unternehmung abschließt, dass gegen die Weisung seines Chefs verstößt. Wegen des gesetzlich fixierten Umfangs der Prokura wirkt eine solche Weisung des Chefs nicht gegenüber dem Vertragspartner des Prokuristen. Das bedeutet, dass auch ein Vertrag, den der Prokurist gegen den Willen des Unternehmers abschließt, wirksam ist. (=Missbrauch der Prokura)

Dann steht da : Der zum Schutz der Vertragspartner fixierte Umfang einer Prokura wird nur dann hinfällig, wenn ein Missbrauch der Prokura vorliegt, der Prokurist also die Weisungen des Unternehmrs nicht einhält, und wenn der Vertragspartner dies Weiß o. fahrlässig nicht erkennt.

Wenn der Vertragspartner des Prokuristen wusste, dass der Prokurist gegen eine Weisung seines Chefs verstößt, dann ist der Vertrag unwirksam. In diesem Falle wird also die gesetzlich garantierte volle Vertretungsmacht des Prokuristen (=fixierter Umfang der Prokura) hinfällig.
 
Wenn der Vertragspartner des Prokuristen wusste, dass der Prokurist gegen eine Weisung seines Chefs verstößt, dann ist der Vertrag unwirksam. In diesem Falle wird also die gesetzlich garantierte volle Vertretungsmacht des Prokuristen (=fixierter Umfang der Prokura) hinfällig.

Hallo Camillus,

ich kann Dir folgen - bis auf den letzten Teil. Wo steht denn, dass § 50 (Unwirksamkeit der Beschränkung einer Prokura) nicht gilt, wenn der Vertragspartner die Beschränkung kannte?

Ich kapiere im Moment nur die Hälfte ;o) - sorry!

Lieben Gruß
Micha
 
Micha,

im Gesetz steht das nicht ausdrücklich, aber es ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. (Faustregel: Schutzwürdig ist immer nur der Gutgläubige). Man könnte vielleicht § 242 BGB zitieren oder § 173 BGB analog anwenden.

Viele Grüße
 
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