Rechtsanwalt mit Masterabschluss?

Dr Franke Ghostwriter
Zur Zeit ist es nur möglich mit dem ersten und zweiten Staatsexamen später als Richter bzw. Rechtsanwalt -also Volljurist- tätig zu werden. Aber zunehmend mehren sich die Stimmen, dass auch ein Masterabschluss eigentlich die Ausübung des REchtsanwaltsberufes möglich machen müsste. EInen interessanten Artikel findet man in der NJW Ausgabe 19/5
unter https://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=147122&docClass=NEWS&from=njw.55
Vielleicht habt ihr auch interessante Informationen hierzu oder zu dem Stand der Akkreditierung des MAsterstudiengangs an der FernUni
VIele Grüße,
 
Vielen Dank an David für den interessanten Artikel. Ich finde den Ansatz, verschiedene Master-Studiengänge je nach Berufswunsch einzuführen wirklich gut, bin aber gespannt, ob die eingestaubten Juristen auf so etwas eingehen.
Uns hier an der FeU würde das natürlich ganz neue Möglichkeiten eröffnen!
 
habe zu der Diskussion etas kleines beizutragen.

Die UniBremen biete auch einen LL.BA und LL MA an. Dies geschieht in zusammenarbeit mit der Uni Groningen (NL).
hierbei soll der LL.MA, weil, Aulsandsemester in NL Pflicht sind, über einen kleinen Umweg (EU-Verordnung) zur Zulassung als RA in D führen.
Näheres: www.hanse-law-school.de

So long,

bolmark
 
Geht ohne Probleme (Nur nicht in Deutschland)

In anderen Ländern ist der Masterabschluss als Voraussetzung für den Beruf des Rechtsanwaltes die Regel. Siehe z.B. USA, England, Australien... Wenn du aber nicht so weit weg möchtest und schon gar nicht ein anderes Rechtsgebiet in einer anderen Sprache lernen möchtest, dann geh doch einfachin die Schweiz z.B. an die Uni Freiburg (Fribourg) Dort kannst du einen Master im deutschen Recht machen, noch dazu ganz gut Französisch lernen, und danach auch als Rechtsanwalt arbeiten. Aber dann natürlich erstmal nur in der Schweiz.
 
@ steel: Hast du dort mal nachgefragt, ob die jemanden mit einem deutschen Bachelor nehmen bzw. die Leistungen voll anrechnen? Ich fände die Möglichkeit nämlich sehr interessant. Vielleicht weißt du ja durch Zufall genaueres?
 
Es soll ja auch bald so was wie einen Diplom Juristen geben. Der hat nur das erste Staatsexamen und kann dann als Anwalt arbeiten. Aber das ist wohl erst noch in arbeit.
 
Den Diplom-Juristen gibt es schon. Einige Universitäten (z.B. Bonn) vergeben nach dem ersten Staatsexamen auch den Titel Diplom-Jurist. Damit hat man dann wenigstens einen "richtigen" Abschluss, wenn man das zweite Examen nicht mcht.

Aber:

Auf gar keinen Fall kann man als Diplom-Jurist Anwalt werden. Man ist immer so eine Art Paralegal.
 
um zur Ausgangsfrage dieses Threads zurückzukehren, folgende Info von meiner Webseite Jurafernstudium:

Union und SPD haben sich in den Koalitionsverhandlungen darauf geeinigt, dass es bis auf weiteres in Deutschland keine Bachelor- und Master-Juristen geben wird.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 (pdf-Datei, 191 Seiten, 637 KB) enthält auf der Seite 124 eine entsprechende Aussage.
Und dort habe ich dazu auch gleich meinen Senf in Gestalt eines Kurzkommentars abgegeben:
Meine Meinung dazu: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Gleichwohl ist es bedauerlich, dass hier die Chance vertan wird, zeitnah die nicht mehr zeitgerechte Juristenausbildung zukunftsfähig zu reformieren. Dem Sinn und Zweck des Bologna-Prozesses wird der Koalitionsvertrag insoweit nicht gerecht.
Ich denke, damit ist leider für diese Legislaturperiode die Frage für deutsche LL.M.-Abschlüsse negativ entschieden. Soviel zur Reformfähigkeit dieser Koalition bezüglich des Jurastudiums.

Viele Grüße
Dieter
 
Zulassung zu Staatsexamen

Kennt sich jemand mit formalen Zulassungsvoraussetzungen zum Staatsexamen aus ? Kann sich ein BoL-Master nicht einfach anmelden und das Examen ablegen, ggf. mit etwas Zusatzbüffeln des Stoffes, der in seinem Curriculum nicht vorkam, zur Not durch Teilnahme an einem Repetitorium ?
 
ich habe gehört, dass es z.B. in Hamburg wohl möglich ist. Dort bekommt man mit dem Master seine Zulassung zum 1. Staatsexamen.
Wie es woanders ist weiß ich nicht genau. Aber ich denke schon, dass mit ein paar Zusatzsemestern an der Präsenzuni ein Staatsexamen mit dem Master möglich ist.

Ich hoffe auch noch, es so machen zu können!!

LG
Heike
 
ich denke, da hilft darzeit nur Nachfragen beim jeweiligen Prüfungsamt und ein Blick in die jeweilige Prüfungsordnung und Prüfungsverfahrensordnung.

Hauptunterschied zwischen dem angestrebten LL.M.-Studienabschluss der FernUni und dem 1. und 2. Staatsexamen dürfte nach meiner Einschätzung das gestreckte Prüfungsverfahren bzw. die Blockprüfung sein.

Zu dem Thema gab es auch vor kurzem einen Artikel in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht. Habe ich aber nur überflogen.

Da derzeit in Deutschland die Tendenz zu bestehen scheint, an dem sog. Einheitsjuristen festzuhalten, dürfte es kurz- und mittelfristig eher schlecht für eine Zulassung von deutschen LL.M.-Abschlüssen für den Rechtsanwaltberuf bzw. das Richteramt, die Staatsanwaltschaft etc aussehen.

Bin an weiteren Infos diesbezüglich aber auch jederzeit interessiert.

Viele Grüße
Dieter
 
Allerseits,´

die gleiche Thematik / Problematik wird auch in einem Forum bei www.recht.de diskutiert. Wird im Verlauf etwas polemisch, aber es sind ein paar ganz interessante Dinge dabei. Hier der link <https://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=39134&postdays=0&postorder=asc&start=30>. U.A. auch, daß wohl die Ruhruni Bochum ihren LLB darauf ausrichtet, auch die Vorraussetzungen der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu entsprechen. Und ansonsten, wie Dieter schon gesagt hat, muß man das bei den JPAs klären.

Persönlich finde ich die Entscheidung der Großen Koalition bzgl der Master-RAs ziemlich für den Quark 😡 . Aber, es ist ja noch nicht aller Tag Abend 🙄

In diesem Sinne, Euch einen schönen selbigen,

Mariechen
 
gut so

Danke Funkenmariechen 🙂 für die sehr interesanten Links !

Fazit: Wer meint, die für eine erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung erforderlichen KenntnisseimdeutschenRechtzubesitzen,dermagsich,auch imeigenenInteresse,zunächstder hierfür vorgesehenenstaatlichen Pflichtfachprüfung stellen – wer diese Prüfung nicht bestehen kann, der hat in einem staatlich alimentierten Vorbereitungsdienst schon deshalb nichts verloren, weil er dann in aller RegelauchdieZweiteStaatsprüfungnichtbestehen kann. Ohne Zugangsprüfung in den Kernbereichen des nationalen Rechts wird deshalb in Deutschland – ebenso wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zukünftig weder möglich noch sinnvoll sein; Timm/Kempter sollten sich und Anderen da lieber nichts vormachen, sondern sich gegebenenfalls auf diese Prüfung vorbereiten.
Diese - wohl zutreffende - Ansicht ermutigt doch: Wer die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht hat - und weshalb studieren wir überhaupt sonst hier, als um solche zu erwerben - kann nach dieser Ansicht zum ersten Staatsexamen zugelassen werden, wenn er solche Pläne denn verfolgt. Anschließend kann er irgendwann auch zum zweiten Staatsexamen gelangen. Wenn sogar das Studium an ausländischen Unis zumindest zur Zulassung führen kann, dann sollte das mit einem Fernuni-Master (+ Eigenstudium der dort ausgesparten Rechtsthemen) erst recht möglich sein. Der Staat setzt fest, welche Kenntnisse er bei seinen Juristen voraussetzt und prüft diese dann auch selbst. Das ist nur legitim und auch sinnvoll. Die Examenskandidaten mit nichtdeutschen Rechtskenntnissen, von denen berichtet wird, sie hätten das zweite Staatsexamen nicht oder in Einzelfällen nur mäßig bestanden, sind ja nicht mit Kandidaten vergleichbar, die auf alternativem Weg - Bachelor / Masterstudiengang - eben sich mit deutschem Recht im Studium beschäftigt haben.

Abgesehen von abweichenden Curriculi kann ich mir keinen Unterschied denken, wie ich das deutsche Recht mir anders aneignen würde, wenn ich nun nicht an der Fernuni, sondern in einem klassischen Studiengang eingeschrieben wäre - mal abgesehen vom relaen Kontakt zu KommilitonInnen. Wir befassen uns mit der gleichen Materie, wir haben Professoren, die ebenso ausgebildet, kompetent und gut sind, wie die Professoren an den etablierten Universitäten und wir lernen zumeist sogar aus den selben Büchern, lesen die selben Fachartikel und Gerichtsentscheidungen - wo ist der Unterschied ? Selbstverständlich nur in der Person des Studenten. Und hier genießen Fernunistudenten den Ruf, zielstrebiger und fleißiger zu sein als der durchschnittliche Präsenzunistudiosus 🙂 .

Vamos !
 
nicht nur, daß ich glaube, daß sich unsere Ausbildung nicht hinter der "normaler" Jura-Studenten verstecken muß. Spätestens durch den europäischen Vergleich wird eine Öffnung für deutsche LLMs zum Anwaltsberuf hin möglich und nötig sein, denn wenn ein niederländischer LLM (oder sonst wie gearteter juristischer Master) sich in Deutschland als Anwalt niederlassen kann, darf dies dem Deutschen LLM über kurz oder lang nicht verwehrt werden...

Und wenn ich diesen geistigen Dünnpfiff😱 schon höre, wie unerreichbar gut und wertvoll die Ausbildung zum Staatsexamen an Präsenz-Unis ist wird mir ganz schwummerig. Warum, Frage ich mich da 😕 , besuchen 90% der Studenten dann ein Repetitorium, um sich überhaupt fürs Staatsexamen gewappnet zu fühlen. Und warum haben so viele von denen bis dato keinen blassen Schimmer, was da juristisch überhaupt passiert😕 😕 😕 , denn die Scheine und Seminare bekommt man schon irgendwie hin... *Motz Motz*

Nichtsdestotrotz muß auf die Beibehaltung bzw. Einhaltung der Qualität bei LLB- und LLM-Studiengängen geachtet werden, wie, m.E., bei allen anderen Studiengängen, die Rahmen von Bologna umgstellt werden. Damit später nicht einige wenige Unis (dann sogenannte Elite-Unis) das bieten, was heute eigentlich an jeder Uni selbstverständlich ist...

Die Hoffnung stirbt zuletzt😉

Liebe Grüße
von
Mariechen - Tanz! -
 
habe jetzt auch in den letzten Tagen mehrere Berichte über die Abschaffung des BoL bzw. MoL gelesen und bin deswegen sehr beunruhigt. Ich habe zwar vor ins Ausland zu gehen, aber wäre es nicht irgendwie ungünstig, wenn die Große Koalition den BoL wirklich wieder abschaffen will. Es haben sich ja nicht nur die Juristen gemeldet, sondern auch Wiwis und Ingenieure. Nachher studieren wir beruflich gesehen "umsonst".
Andrea
 
Fettbombe (nomen ist omen? 🙄 ),

dem Koalitionsvertrag ist zu entnehmen, dass die Koalitionspartner lediglich die Abschlüsse LL.B. und LL.M. nicht als Standardstudiengang für die Juristenausbildung einführen wollen. Sie wollen beim Einheitsjuristen mit zwei Staatsexamen bleiben. D.h. Absolventen eines deutschen LL.B.- oder LL.M.-Abschlusses werden auf absehbare Zeit aufgrund dieses Abschlusses weder die Rechtsberatung und -vertretung als oder wie ein Rechtsanwalt in D wahrnehmen können, noch werden sie dadurch die Befähigung zum Richteramt erlangen.

Bezüglich anderer Studiengänge/Fachrichtungen wie z.B. Ingenieurwissenschaften etc enthält meines Wissens der Koalitionsvertrag keine entsprechenden Aussagen und ist mir auch nichts dergleichen bekannt. Die Umstellung der Diplomstudiengänge auf Bachelor- und Masterabschlüsse ist also nicht in Frage gestellt. Zurückhaltung bzw. Ablehnung bei den verantwortlichen Politikern gibt es m.W. nur bei Studiengängen mit Staatsprüfungen wie Rechtswissenschaft, Medizin, Apotheker und Lehrer.

"Umsonst" wird hier also nicht studiert werden, höchstens vergeblich, weil der Zugang zum entsprechenden Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Einen Kurzkommentar zur entsprechenden Passage im Koalitionsvertrag kannst Du auch auf meiner Webseite https://www.jurafernstudium.de finden.

Ich hoffe damit etwas zur Versachlichung beigetragen zu haben.

Viele Grüße
Dieter
 
Was mich am Allermeisten interessiert ist, ob und wenn ja, inwieweit ein LL.B bzw. LL.M-Abschluss anerkannt wird, wenn man die beiden StEx doch ablegen möchte. Kann mir nicht vorstellen, dass ein LL.B/ LL.M dann neben dem Erstsemester Platz nehmen müsste...
Also wenn jemand noch Info darüber hat, immer raus damit
 
@ absinth:

habe mich mit dem thema einstufung auch schon beschäftigt. die einzige vernünftige aussage hierzu habe ich von der uni greifswald erhalten, diese bietet Bachelor-/ Master-Studiengänge sowie den klassischen StEx-Studiengang in Jura an.

Nach erfolgreichem LL.B.-Abschluß wirdman dort ins 7. semester eingestuft - also quasi keine Verluste.

Dies zeigt, dass in greifswald unser studiengang dem staatsexamen inkeinster weise hinterher hinkt.

vielleicht hat jemand noch weitere infos von anderen unis.

grüße
ralph
 
absinth (Nomen est omen? 😀 ) und ralph,

wenn man unbedingt das 1. und 2. juristische Staatsexamen für den Einheitsjuristen machen möchte, kann man selbstverständlich durch ein LL.B.- oder LL.M.-Studium mit Abschluss sich einige Leistungsnachweise anerkennen lassen. Wieviele und welche man anerkannt bekommt, wäre mit dem jeweiligen Prüfungsamt zu klären.

Um was man aber nach derzeitiger Rechtslage definitiv nicht herumkommt, ist dann die Blockprüfung für die beiden Staatsexamen und die Referendarzeit. Dessen sollte man sich bewusst sein.

Über Infos z.B. durch Nachfragen bei Prüfungsämtern bin ich, aber bestimmt auch andere BoL-Studenten hier jederzeit interessiert. Wer also entsprechende Anfragen gestartet und beantwortet bekommen hat, möge das bitte hier posten. Vielen Dank dafür im voraus.

Herzliche Grüße
Dieter
 
ich hatte eine Anfrage bei der Uni Osnabrück laufen, da diese - genau wie Greifswald - ebenfalls einen Bachelor-Studiengang anbietet.
Dort habe ich die Info erhalten, dass ich mit bestandenem Bachelorabschluss ins dritte Semester eingestuft werden könnte (nur zum WS). Inwieweit da die Diskrepanz zu Greifswald entsteht, kann ich aber auch nicht sagen....von denen hatte ich nur die Info, dass eine Einstufung gar kein Problem ist, wahrscheinlich sechstes oder siebtes Semester.

Die Dame in Osnabrück hat mir aber erklärt, dass es (wegen Freischuss, Eingewöhnung, etc.) aber von Vorteil ist, in ein niedrigers Semester sich einstufen zu lassen und sich dann eventuell doch noch den einen oder anderen Schein anerkennen zu lassen.

Viele Grüße
Cassandra
 
Daniel,

3. Semester? Unglaublich. Und zwar unglaublich realitätsfremd von denen!
Cassandra hat ja die Begründung der Dame von der Uni mitgeteilt:
Die Dame in Osnabrück hat mir aber erklärt, dass es (wegen Freischuss, Eingewöhnung, etc.) aber von Vorteil ist, in ein niedrigers Semester sich einstufen zu lassen und sich dann eventuell doch noch den einen oder anderen Schein anerkennen zu lassen.
Das ist halt mal der Preis der Hochschulkompetenz der Bundesländer und der Selbstverwaltung der Hochschulen. Deswegen muss man beim Prüfungsamt der Hochschule, zu der man wechseln möchte, wegen der Anerkennung von Prüfungsleistungen nachfragen. Nicht schön, aber nicht zu ändern.

Zu Deiner vorher geäußerten Auffassung:
Natürlich wird die deutsche Bundesrepublik im laufe des Bologna Prozesses irgendwann gezwungen sein, auch eine Art BOL offiziell anzuerkennen.
möchte ich Dir widersprechen. Für die Studiengänge die mit Staatsexamen abschließen (Jura, Medizin, Pharmazie, Lehrer), muss Deutschland nicht den Bachelor und Master einführen. Vielmehr ist es lediglich wünschenswert, dass auch in diesen Studiengängen diese Abschlüsse eingeführt werden. In einigen Bundesländern soll dies für Lehrer auch schon erfolgt sein. Aufgrund des Richtergesetzes und Rechtsberatungsgesetzes dürfen aber grundsätzlich nur Personen, die das zweite juristische Staatsexamen abgelegt haben, Richter und Anwalt werden. Hier besteht weiterhin die Vorstellung vom Einheitsjuristen. Vor diesem Hintergrund reicht ein deutscher LL.B.- oder LL.M.-Abschluss halt dafür nicht aus. Ich halte es für wünschenswert und sinnvoll, dass sich das ändert. Aufgrund der Regelung im Koalitionsvertrag ist damit aber kurz- und mittelfristig nicht zu rechnen.

Soviel aus meiner Sicht zu den Fakten.

Viele Grüße
Dieter
 
Oder man kann es auch sein lassen und im Ausland seinen LLM machen. Aber dann macht der BOL wohl eher Sinn, wenn man ihn als ein Zweitstudium absolviert.

Grüsse,
Bernd
 
Daniel,

freue mich sehr über Deine positive Rückmeldung zu meiner Website und, dass sie Dir einige Fragen beantworten konnte.

Wenn ich das richtig mit Deiner Freundin verstanden habe, bekommt sie ihren ausländischen LL.B. für ein LL.M.-(Aufbau-)Studium in Deutschland anerkannt. Das freut mich für Deine Freundin. Mit dem LL.M.-Abschluss hat sie dann aber dasselbe Problem wie die künftigen Hagener LL.M.-Absolventen: Damit kann sie nicht Richter oder Anwalt werden.

Wenn man unterstellt, dass die Koalition eine Legislaturperiode (durch)hält (= 4 Jahre!), dann dürfen Deine Freundin und Du, wenn Ihr Eure Studien in der Regelstudienzeit absolviert, leider noch dieselben unschönen Rahmenbedingungen vorfinden, die derzeit herrschen. Gleichwohl lautet mein Tipp nicht deshalb beim Studium zu trödeln, sondern sich vielleicht auf etwas zu spezialisieren, bei dem man nicht auf die Staatsexamen angewiesen ist, oder halt dann das erste Staatsexamen an einer Präsenzuni zu machen und dann das Referendariat mit zweitem Staatsexamen.

Ich wünsche Euch viel Erfolg und Spaß beim Studium.

Herzliche Grüße
Dieter
 
Also ins 3. Semester gestuft zu werden fände ich ehrlich gesagt ziemlich übel. Da klingt das mit dem 7. Semester wesentlich besser *g*
Mich würde mal die Situation in NRW interessieren. Weil die FernUni ja auch in NRW ist....
 
habe in diesem Zusammenhang auch nochmals an derUni Konstanz nachgefragt und zwar an höherer Stelle:

Ergebnis war, dass sich auch die Uni Konstanz mit der Eingliederung ernsthaft beschäftigen muß, da in Kürze diese Fragen auch immer öfeters auftauchen werden.

Nach Aussage meines Ansprechpartners würdedieser einen Einstufung (dem Gefühl nach - also ohne rechtliche Grundlage) ins 4. Semester vornehmen, was meiner Einschätzung auch nicht ganz der Realität, in Bezug auf das bereits Gelernte, entspricht.
Bei der Einstufung wollen man sich wohl auch an anderen Unis orientieren - hier hat m.E. nach die Uni Greifswald wirklich eine Vorreiterstellung, da Sie ja die Studiengänge schon einige Semester parallel fährt und somit auch einen guten Vergleich der Lehrinhalte hat.

Freue mich über weitere Infos....

so long

Grüße
Ralph
 
Es wird passieren!

Das Staatsexamen für Juristen wird fallen. Das ist nur eine Frage der Zeit. Ganz sicher. Für Lehrer wurde es bereits abgeschafft. Siehe Niedersachsen (zB Uni Oldenburg) und einige Unis in NRW (zB Bochum) Ich schätze mal bis 2010 wird es wohl noch dauern. Wer also unbedingt mit einem Bol/Mol Anwalt in Deutschland werden möchte hat, bis dahin also schlechte Karten. Der hätte lieber auf Staatsexamen studiert. Das war aber schon von Angang an irgendwie klar. Aber muss es denn immer Deutschland sein? Ich habe mich ganz bewußt für den Bol entschieden weil ich ins Ausland will. Da ist der Bol der Regelabschluss, Staatsexamen kennen die Unis in USA, Australien, England, Neuseeland, etc überhaupt nicht. Und wers lieber Deutsch mag, geht in die Schweiz. Da kann man nämlich auch mit einem Mol Anwalt werden. Also einfach mal ein wenig über die Grenzen schauen...
 
Hm Steel, was ich jedoch nicht ganz nachvollziehen kann - ohne mich auszukennen: Wer als Jurist in die Schweiz oder in die USA geht, sollte vielleicht nicht gerade deutsches Recht studiert haben, oder andersrum: Gerade dieses Argument stärkt ja das Staatsexamen, denn einer Internationalisierung, wie etwa bei Mathematik, Psychologie oder Medizin, steht nun mal im Weg, daß das deutsche Recht eben spezifisch deutsch ist. Deshalb haben ausländische Juristen - siehe ein früherer Beitrag mit Link zu einem Artikel in einer juristischen Zeitschrift - enorme Probleme, ein deutsches juristisches Staatsexamen (gut) zu bestehen ...

Wenn ich die Diskussion und die Nachrichten so verfolge, so möchte ich nicht zustimmen, daß "das Staatsexamen für Juristen" fallen wird - im Gegenteil. Das ist auch gut so.
 
zu diesem Thema gibt es jetzt langsam eine sehr spannende Auseinandersetzung zwischen der Justizministerkonferenz, die dem Vermerk im aktuellen Koaliationsvertrag zum Thema der Beibehaltung des Staatsexamens für Juristen ausdrücklich zustimmt, und der Hochschulrektorenkonferenz, dessen kommisarischer Präsident Prof. Dr. Burkhard Rauhut sich für die Bachelor und Masterausbildung bei Juristen stark macht. Zu lesen unter:
www.hrk.de/95_1776.php
Persönlich kann ich dem Präsidenten der HRK nur zustimmen, da ich wohl die Minderheit vertrete, die beide Ausbildungsvarianten kennt.Nachdem ich nämlich in der Staatsexamensvariante Jura bis zum I.Staatsexamen studiert habe und daneben VWL auf Diplom, habe ich zum BOL gewechselt. Dieser Studiengang verbindet beides hervorragend und qualifiziert in jedem Fall für Führungsebenen in der Wirtschaft, da er beide oben genannten Studiengänge verbindet und viel Überflüssiges beider Studiengänge von vornherein nicht zulässt. Will man sich wissenschaftlich vertiefen, kann man ja noch den Master und eine Promotion ´ranhängen.
Zum Schluss noch ein Gedanke:
Offensichtlich hat die HRK vielleicht auch bedingt auch durch finanziellen Druck schon eher als die Justizministerkonferenz verstanden, auf was es bei einer Ausbildung ankommt, nämlich auf eine aktuelle Ausbildung auf aktuellem Stand in einer Art und Weise, die auch in der Wirtschaft nachgefragt wird. Viele Juristen, die nicht als Anwalt oder Richter nach ihrer Staatsexamensausbildung unterkommen, sondern in der freien Wirtschaft arbeiten, müssen sich dann erst grundlegendes wirtschaftliches Verständnis aneignen. Bei den BWLern funktioniert diese Phänomen andersherum, wollen sie in einer Führungspostion bestehen, denn die Wirtschaftswissenschaften und Jura sind nun einmal eng miteinander verknüpft. Mithin verkennen klassisch ausgebildete Juristen vor allem wenn sie jung sind, dass Jura in der freien Wirtschaft zwar eine Ordnungsfunktion hat, aber nur Mittel zum Zweck ist, Interessen durchzusetzen, nicht aber das Interesse selbst. Jura produziert nämlich nichts und schafft somit auch keine Mehrwert, sondern nur Ordnung (nicht immer).
Deutschland braucht ´mal wieder etwas länger, um im Jetzt anzukommen, aber das Bessere setzt sich auf Dauer durch. Insofern bin ich zuversichtlich bzgl. der LLB- und LLM-Ausbildung.

Gruss
zephyr
 
Mariechen!
Ich habe Jura bis zum 1.Staasexamen gemacht, die Prüfung dann erst aufgeschoben, da ich noch VWL auf Diplom studiert habe und das erst "nachziehen" musste. Als ich dann soweit war, konnten mir meine ehemaligen Kommilitonen von Jura vom Weitermachen nur abraten, es sei denn, mein Vater hätte eine Kanzlei. Dem ist nicht so! Alle waren nämlich finanziell am "´Rumkrebsen" und die Motivation auf dem Nullpunkt.
Ein Freund von mir,der die gleiche Kombination wie ich studierte und sich dann bei einer Unternehmensberatung bewarb, bekam zu hören, dass es schöne sei, dass er Jura studiert habe, und es nicht schade, aber könne er auch etwas "Richtiges"? Erst als er sagte, dass er auch VWL studierte, ging die Tür zum Vorstellungsgespräch auf.
Mithin ist man als Referendar mittlerweile ziemlich am A..., da man erst ewig warten muss, um eine Stelle zu bekommen, die nicht völlig unterbezahlt ist und zu guter Letzt auch jetzt z.B. Bayern offensiv eingesteht, dass sie nicht mehr so viele Referendare haben wollen. Der Arbeitsmarkt nach dem II. Examen sieht auch nicht besser aus,s.o..
Was mich betrifft, habe ich davon Abstand genommen, die Staatsexamen noch zu machen, da ich danach im Augenblick keine berufliche Perspektive sehe. Außerdem fängt mir das Studium zum LLB gerade an Spass zu machen, da ich heute gerade meine 2.EA zum Modul 10 wiederbekommen habe und auch diese mit einer sehr ordentlichen Punktzahl bestanden habe. Das motiviert!
Schließlich glaube ich, dass man mit dem LLB und LLM gut qualifiziert ist, um Führungsaufgaben in der freien Wirtschaft übernehmen zu können, denn die Verknüpfung von Jura und Wirtschaft wird immer enger.
Gruss
Zephyr
 
@zephyr:
Vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe nämlich selbst Jura an einer "normalen" Uni studiert, bin auch scheinfrei, mußte dann aber das ganze wegen familiärer Gründe unterbrechen, was dann ein abbrechen wurde und war letztlich super happy, als ich von der Möglichkeit des BoL an der FU gehört habe. Anders hätte ich neben meiner Arbeit gar nicht weiterstudieren können und an der §§-Reiterei hing doch mein Herz.

Gerade weil ich auch den Vergleich zu einem Jurastudium auf Staatsexamen habe, bin ich so angetan vom BoL. Denn m.E. steht die Ausbildung hier der anderen in keiner Weise nach, im Gegenteil, je nach dem, wo man später hin will, bietet der Bol eine bessere Basis. Neben den wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen (wir wissen ja, "judex non calculat"), erzählt Dir doch im Jurastudium auch sonst keiner was von Vertragsgestaltung, Verhandlungsführung und Co..
Und ich hoffe, ich rede mir die Sachen nicht schön... 😉

naja, deshalb bin ich bei Dir etwas hellhörig geworden... Also, noch mal danke für die Offenheit!

Liebe Grüße und weiterhin viel Erfolg,
mariechen
 
Mariechen!
Wenn ich ehrlich sein soll, habe ich mir den BOL auch erst schön geredet. Dieses Verhalten ist aber auch kein Wunder, da man ja bei diesem Jurastudium auf Staatsexamen ja quasi ein Art "Gehirnwäsche" bekommt (Zitat meines Bruders), bei dem einem deutlich gemacht wird, das man zur Elite gehört. Obendrein kommt noch hinzu, dass man im weiteren Verlauf des Studiums der Meinung ist, alles im Leben unter irgendwelche Vorschriften subsumieren zu können und somit jedes Problem im Leben mit Jura lösen zu können.
Diesen fatalen Fehler habe ich im Verlaufe meines Studiums auch gemacht. Da ich keine größeren Probleme mit dem Jura-Studium bzgl. der "Scheinerschlagung" hatte, wurde dieser Fehler noch verstärkt... Man hebt ab.... bis man vom wirklichen Leben wieder eingeholt wird. In meinem Fall dadurch, dass das große Sterben im engsten Familein- und Freundeskreis vehement und reichlich einsetzte. Der Sinn und Anspruch des Jurastudiums auf Staatsexamen ist dabei auf der Strecke geblieben, vor allem nachdem mir Freunde noch nicht besonders großen Mut bzgl. dr beruflichen Perspektive gemacht haben, s.o..
Bzgl. des BOL und folgenden MOL kann ich nur sagen, es vereint beide meiner Studien auf das wesentliche glänzend. Da ich mittlerweile auch intensiv für den Geschäftsführer meiner Firma arbeite und dessen wirtschaftliche und juristische Probleme mit lösen darf:ironie:, muss ich mir mittlerweile den BOL nicht mehr schön reden. Ich weiß jetzt wie sinnvoll und hilfreich solch eine Ausbildung in der freien Wirtschaft ist. Für meine berufliche Zukunft mache ich mir deshalb auch keine Sorgen, obwohl ich Jura auf Staatsexamen wie Du abgebrochen habe. Der LLB und der LLM werden sich in der freien Wirtschaft durchsetzen, auch wenn hier alle noch ein komisches Gefühl haben, weil dieser Studiengang so neu und deshalb wenig bekannt ist. Mut zu Neuem sollte man in deutschland öfter haben und je mehr die Staatsexamensjuristen auf diesem Studiengang ´rumhacken, um so beruhugter werde ich, weil wir dann offensichtlich eine ernstzunehmende Konkurrenz für sie in der Berufswelt sind. Diese Verhaltensmuster kann man übrigens auch auf andere Lebenssituation übertragen. Nur Mut, Du tust das Richtige!
Gruss
Zephyr
 
Ich bin auch der Meinung, dass dem Master of law die Zukunft gehört. Vor allem hängt der Erfolg des BoL und des Masters auch von uns selber ab. Nämlich wir sind es, die letztlich in der Berufswelt beweisen müssen, wie gut der Studiengang ist. Da meine Schwester auf Examen studiert und mir 2 Semester voraus ist, kann ich auch inhaltlich recht gut vergleichen. Hierbei komme ich immer zu dem Schluss, dass die juristischen Elemente vollkommen identisch und die Fälle zum gleichen Schwierigkeitsgrad gehören. Allerdings geht der BoL im wirtschaftlichen BEreich deutlich über das herkömmliche Examensstudium hinaus. ICh bin daher voll und ganz mit meiner Studienwahl zufrieden.
Es ist übrigens erstaunlich, dass ich doch immer wieder von einigen höre, die -wie ich- auch noch Volkswirtschaft (Münster) studieren.
Also letztlich hängt es von uns ab, wie anerkannt ein BoL und schließlich der anschließende MoL-Studiengang ist, denn wir sind seine Repräsentanten.
Ich wünsche allen dann noch ein weiterhin erfolgreiches Semester. Des WEiteren freut mich natürlich, dass mein Beitrag damals doch eine beachtliche Reaktion hervorgerufen hat. Ich hoffe es kommen noch weitere Anregungen und Informationen über den Stand der Entwicklung des BoL und MoL

Viele Grüße,
 
@ Mariechen & zephyr:

Eure Beiträge fande ich abermals richtig gut. 🙂

Ich habe auch ein juristisches Studium hinter mir und kann auch nur Mariechen zustimmen (du hast dir m.M. nach auch nix schöngeredet): Die Ausbildung und die Inhalte stehen nicht nur dem im juristischen Studium in nichts nach, sondern gehen darüber hinaus.

Die Leistung, die die Studenten zu erbringen haben, ist viel höher anzusiedeln (wie war es doch noch mit dem Schulwissen aus der Physik: "Leistung ist Arbeit in einer gewissen Zeit"). Im juristischen Studium ist das erste Semester als "Spiel- und Spaßsemester bekannt". Kaum einer absolviert einen kleinen oder großen Schein, es sei denn, er ist durch sein Umfeld vorgeprägt. Das ist aber die absolute Ausnahme. Meistens beschäftigt man sich im ersten Semester mit den Grundlagenscheinen (Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie; bei der Rechtssoziologie konnte man die Klausur des Vorjahres auswendig lernen und zack - hatte man den Schein, der u.a. auch Voraussetung für die Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen ist) und mit den Arbeitsgemeinschaften, die - neben Inhalten - im wesentlichen den Gutachtenstil vermitteln. Im Verlaufe des Studium werden dann pro Semester normalerweise ein Schein und in einem Semester mal zwei Scheine (meistens ein kleiner und ein großer) gemacht.

Im BoL jedoch geht´s von der ersten bis letzten Minute zur Sache. Wenn den Vollzeitstudenten mit dem Präsenzstudenten des ersten jur. Staatsexamens vergleicht, hat man hier drei Scheine pro Semester vor der Brust, ohne ein "Spiel- und Spaßsemester" zu haben (natürlich kann man trotzdem beim Studium bei der FU Spaß haben 😀 ).

Davon, dass der BoL mit der Kombination von rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen die Zukunft ist, bin ich überzeugt. Denn in der freien Wirtschaft bedingt sich beides und dafür ist der Studiengang ja konzipiert.

Viele Grüße
Mav.

Postskriptum: @ Zephyr: Über deine Aussage "Obendrein kommt noch hinzu, dass man im weiteren Verlauf des Studiums der Meinung ist, alles im Leben unter irgendwelche Vorschriften subsumieren zu können und somit jedes Problem im Leben mit Jura lösen zu können" habe ich herzhaft gelacht. 😀 Denn genau das wird einem während des jur. Studiums suggeriert.
 
steel schrieb:
Das Staatsexamen für Juristen wird fallen. Das ist nur eine Frage der Zeit. Ganz sicher. Für Lehrer wurde es bereits abgeschafft. Siehe Niedersachsen (zB Uni Oldenburg) und einige Unis in NRW (zB Bochum) Ich schätze mal bis 2010 wird es wohl noch dauern. Wer also unbedingt mit einem Bol/Mol Anwalt in Deutschland werden möchte hat, bis dahin also schlechte Karten. Der hätte lieber auf Staatsexamen studiert. Das war aber schon von Angang an irgendwie klar. Aber muss es denn immer Deutschland sein? Ich habe mich ganz bewußt für den Bol entschieden weil ich ins Ausland will. Da ist der Bol der Regelabschluss, Staatsexamen kennen die Unis in USA, Australien, England, Neuseeland, etc überhaupt nicht. Und wers lieber Deutsch mag, geht in die Schweiz. Da kann man nämlich auch mit einem Mol Anwalt werden. Also einfach mal ein wenig über die Grenzen schauen...😉
Weder in England, noch in der Schweiz kann man "einfach so" mit einem LL.B/LL.M Anwalt werden. Dazu gehören diverse Prüfungen die einem Staatsexamen nicht unähnlich sind. In England kommen noch Traineezeiten von 2 Jahren hinzu. In Deutschland den LL.M machen (oder gar nur den LL.B) und dann wechseln ist nicht. Denn einige Länder sprechen in ihren Vorschriften von "muss im Ausstellungsland zum Anwaltsberuf befähigen", und das tut der LL.M nun einmal nicht. Selbst wenn man im Ausland mit einem deutschen LL.M Anwalt wird, kann man es nicht in Deutschland werden (Stichwort Niederlassungsrichtlinie), das wird ausdrücklich verneint. Es muß also ein ausländischer LL.M her.
Ob das Staatsexamen fallen wird ist auch lange nicht sicher. Andere Länder in der EU haben auch Prüfungen nach dem Master, und nichts anderes ist das Staatsexamen.

Wer in Deutschland mit einem LL.M Anwalt werden will, kann dies nach meinem Wissen nach nur über den Umweg HLS an den Unis Bremen/Oldenburg-Groningen (und wenn man verkürzen will: dem anschließenden Antrag in Luxemburg) werden. Man bewirbt sich in Luxemburg mit der niederländischen Befähigung dort Anwalt zu werden. Dauert dann nach dem LL.M 6 Monate Vollzeit. Nach dem LL.B also 3 Semester und etwas niederländisch respektive letzebuegisch sowie französisch ist auch von Nöten.
Dann hat man aber sehr gute Chancen in Deutschland Anwalt zu sein und hat sich beide Staatsexamen und Referendariat gespart. Und vor allem ist man in deutschem Recht fit, ein wichtiger Vorteil gegenüber einem LL.M aus Österreich oder der Schweiz. Doppel Master Abschlüße sind mir aus diesen beiden Ländern nicht bekannt.

Alternativ bleibt man in den NL, macht den "advocaat in opleiding" (praktische Anwaltsausbildung) (3 Jahre) und seine praktische Tätigkeit (4 Jahre) und Zusatzprüfung "deutsches Recht" (diese sollte dank des Wissens über dt. Recht aus dem LL.M in Deutschland da sein) und danach besteht Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Anwaltszulassung.

Richter kann man in Deutschland grundsätzlich nur mit beiden Staatsexamen werden.

Andere Möglichkeiten sind mir bisher nicht bekannt, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Was mir ein deutscher LL.B in England oder der Schweiz bringen soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Da mach ich lieber direkt nen LL.B in dem Recht, in dessen Gültigkeitsbereich ich später arbeiten will. Das wird auch der Arbeitgeber so sehen.

Gruß

Crix
 
Was spricht eigentlich dagegen, nach dem Master das 1. Staats-
examen zu schreiben, dann Referendariat und 2. Staatsexamen.
Wenn man quasi ins 7.Semester eingestuft wird, ist man doch
praktisch scheinfrei, d.h. man muss sich noch Familien- und
Erbrecht reinziehen und geht zu Hemmer oder Alpmann-Schmidt ins
Repetitorium ...

Dürfte wohl zu schaffen sein ...

Außerdem ... für ein Unternehmen dürfte der Hagener Master
sicherlich sehr interessant sein. Ich jedenfalls schaue zu,
dass ich neben dem Bachelor gleichzeitig das BWL-Vordiplom
mache. Dazu muss ich nur noch Mathe (Zulassung), Informatik
(Zulassung) und Statistik schreiben. Die Rechtfächer werden vom
Bachelor anerkannt.

A-BWL ist sicherlich Bestandteil des Masterstudiums. Folglich
müsste man nur noch die Klausuren in A-VWL und zwei Wahlpflicht-
fächern sowie die Diplomarbeit schreiben. Ein Wahlpflicht-
fach könnte u.a. Unternehmensrecht, das zweite Wahlpflicht-
fach Betriebliche Steuerlehre sein ...

Danke schon, dass man auch über diesen Umweg zu nem recht ver-
nünftigen Job kommt ... ohne dass man dazu Anwalt sein muss.

Gruß


Sandra
 
maischdro schrieb:
Danke schon, dass man auch über diesen Umweg zu nem recht ver-
nünftigen Job kommt ... ohne dass man dazu Anwalt sein muss.

Gruß


Sandra


Genau das denke ich auch. Ich hab nur mit BWL angefangen 😉 . Die Kombination aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Ausbildung finde ich wirklich zukunftsträchtig. Es gibt schon genug Betriebswirte und da muß man sich was einfallen lassen, damit man aus der großen Masse hervorsticht. Das haben wir mit den Juristen gemeinsam.

Wenn man sieht, daß selbst Juristen nach dem 2. Staatsexamen immer häufiger auf der Straße stehen (irgendwo hab ich gelesen, daß nur 3500 jährlich gebraucht werden, aber 8000 auf den Markt strömen) und selbst wenn sie sich mit einer eigenen Kanzlei selbständig machen, die Einkünfte oft genug nicht zu einem vernünftigen Leben ausreichen, dann muß man vielleicht andere Wege gehen. Wer natürlich als Anwalt arbeiten will, muß das bisher noch konventionell angehen.
 
steel schrieb:
In anderen Ländern ist der Masterabschluss als Voraussetzung für den Beruf des Rechtsanwaltes die Regel. Siehe z.B. USA, England, Australien... Wenn du aber nicht so weit weg möchtest und schon gar nicht ein anderes Rechtsgebiet in einer anderen Sprache lernen möchtest, dann geh doch einfachin die Schweiz z.B. an die Uni Freiburg (Fribourg) Dort kannst du einen Master im deutschen Recht machen, noch dazu ganz gut Französisch lernen, und danach auch als Rechtsanwalt arbeiten. Aber dann natürlich erstmal nur in der Schweiz.

Die Méglichkeit in der Schweiz den Master zu machen besteht schon. Jedoch ist man dann nicht automatisch zur Anwaltprüung zugelassen. Diese Reglung ist Kantonal unterschiedlich. Meistens muss man mind. 2 oder 3 Jahre im Kanton wohnen bevor man überhaupt zum Anwaltspraktikum zugelassen wird. Und wenn man erst gar nicht die Hürde mit dem Anwaltspraktikum schafft, kann man auch nicht die Anwaltsprüfung ablegen.
In einigen Kantonen muss man sogar das schweizer Bürgerrecht haben um zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden. ( Aber das ist unterschiedlich )
aber prinzipiell heist es in einer Vernehmlassung des Schweizer Bundes, das ausländische Abschlüsse gleichwertig sind.
Aber wie gesagt das ist noch der Punkt mit den verschieden kantonalen Reglungen.
gruss keny
 
Ich bin eigentlich aus Deutschland wohne aber mittlerweile ziehmlich lange in der Schweiz. Hab mich auch schon erkundigt. Bei mir im Kanton heisst es, dass ich mich einbürgern lassen muss.. Naja schauen wir mal
 
timok schrieb:
Hallo,
kann man mit dem Bachelor of Laws später als Steuerberater in die Selbstständigkeit gehen ?

Also für den Steuerberater braucht man immer noch die Steuerberaterprüfung und davor einschlägige Berufserfahrung.
Wenn Du das dazwischenschaltest, kann man die Frage mit ja beantworten :rolleyes
 
Eliza,

d.h. ich muss als Praktikant in einem Steuerberaterungsbüro arbeiten und anschließend eine Steuerberaterprüfung absolvieren ? Mit welchem Zeitaufwand ist dies verbunden ?
 
Also Praktikant ist wahrscheinlich etwas untertrieben.
und dann einfach die Prüfung machen auch. Die hat schon mal 1/2 Jahr intensive Vorbereitung und ist sauschwer.

Google doch mal zu dem Thema.
 
Hallöchen,

mein Vater ist selbständiger Steuerberater und er hat mir mal erzählt, dass ein bei ihm angestellter Steuerfachangestellter zwei Jahre lang eine spezielle Schule besucht hat (neben der Arbeit) und danach die Prüfung abgelegt hat.

Die Prüfung soll nicht ohne sein, da die Steuerberaterkammer nicht so viele Leute durchkommen lassen will, sonst haben wir nachher in Deutschland zu viele von der Sorte. Er hat mir mal was von einer Quote von 30 % erzählt. Dass heißt von 100 Absolventen kommen die 30 Besten durch. Alle anderen lassen sie durchfallen. D.h. Du kannst im Zweifel sogar mit einer guten Note durchfallen und Deine Zulassung von der Kammer nicht bekommen...
 
MIt nem abgeschlossenen Hoschschulstudium kannst du dich auf jeden Fall für die Prüfung, bzw. zu den Vorbereitungskursen anmelden.
Die Prüfungen in NRW haben aktuell eine Durchfallqoute von ca. 50%. Sie ist in der Tat so mit das Schwerste was der Markt aktuell zu bieten hat. Infos gibt es bei der Steuerberaterkammer in Düsseldorf. Es wird auch regelmässig ein update der Broschüre "Ich werde Steuerberater" angeboten. Die Kosten liegen so bei ca. 2000 - 3000 Euro. Liebe Grüße


Jessy schrieb:
Hallöchen,

mein Vater ist selbständiger Steuerberater und er hat mir mal erzählt, dass ein bei ihm angestellter Steuerfachangestellter zwei Jahre lang eine spezielle Schule besucht hat (neben der Arbeit) und danach die Prüfung abgelegt hat.

Die Prüfung soll nicht ohne sein, da die Steuerberaterkammer nicht so viele Leute durchkommen lassen will, sonst haben wir nachher in Deutschland zu viele von der Sorte. Er hat mir mal was von einer Quote von 30 % erzählt. Dass heißt von 100 Absolventen kommen die 30 Besten durch. Alle anderen lassen sie durchfallen. D.h. Du kannst im Zweifel sogar mit einer guten Note durchfallen und Deine Zulassung von der Kammer nicht bekommen...
 
narzisse32 schrieb:
MIt nem abgeschlossenen Hoschschulstudium kannst du dich auf jeden Fall für die Prüfung, bzw. zu den Vorbereitungskursen anmelden.
Die Prüfungen in NRW haben aktuell eine Durchfallqoute von ca. 50%. Sie ist in der Tat so mit das Schwerste was der Markt aktuell zu bieten hat. Infos gibt es bei der Steuerberaterkammer in Düsseldorf. Es wird auch regelmässig ein update der Broschüre "Ich werde Steuerberater" angeboten. Die Kosten liegen so bei ca. 2000 - 3000 Euro. Liebe Grüße
Das ist so nicht ganz richtig. Du kannst Dich zur Prüfung anmelden, wenn Du a) einen akademischen Abschluß in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiengang hast und b) mindestens 2 Jahre Erfahrung in einem Steuerberaterbüro.

Alternativ: ohne akademischen Abschluß, wenn man nach Ausbildung min.7 Jahre tätig war.

Die Durchfallquoten sind in der Tat heftig 😱und ziehen aktuell noch mal an, da die StBK zu viele StB ausgemacht hat, und nun den Zugang zur Kammer erschwert (Sprich: die Durchfallquoten erhöht)

Gruß Crix
 
Ok, danke für den HInweis. Ich bin immer nur von Hochschulabschlüssen ausgegangen. 😉

Crix schrieb:
Das ist so nicht ganz richtig. Du kannst Dich zur Prüfung anmelden, wenn Du a) einen akademischen Abschluß in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiengang hast und b) mindestens 2 Jahre Erfahrung in einem Steuerberaterbüro.

Alternativ: ohne akademischen Abschluß, wenn man nach Ausbildung min.7 Jahre tätig war.

Die Durchfallquoten sind in der Tat heftig 😱und ziehen aktuell noch mal an, da die StBK zu viele StB ausgemacht hat, und nun den Zugang zur Kammer erschwert (Sprich: die Durchfallquoten erhöht)

Gruß Crix
 
Schade, daß Herr Kirchhoff so böse bruchgelandet ist. Ein einfacheres Steuerrecht würde wohl auch die Durchfallquote der Steuerberaterprüfung mindern - solange der Steuerparagrafendschungel sich nicht lichtet, möchte ich jedenfalls nix mit Steuern zu tun haben :eek
 
Crix schrieb:
Das ist so nicht ganz richtig. Du kannst Dich zur Prüfung anmelden, wenn Du a) einen akademischen Abschluß in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiengang hast und b) mindestens 2 Jahre Erfahrung in einem Steuerberaterbüro.

In Bayern ist es so, daß bei einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern sind 3 Jahre einschlägige Berufserfharng gefordert und bei 8 oder mehr Semestern 2 Jahre. Ich könnte mir vorstellen, daß das bundesweit einheitlich ist, weiß es aber nicht genau.
 
studjur schrieb:
Schade, daß Herr Kirchhoff so böse bruchgelandet ist. Ein einfacheres Steuerrecht würde wohl auch die Durchfallquote der Steuerberaterprüfung mindern - solange der Steuerparagrafendschungel sich nicht lichtet, möchte ich jedenfalls nix mit Steuern zu tun haben 😱
Und bei einem einfachen Steuerrecht möchtest Du nicht mehr Steuerberater werden, weil Du dann keine Arbeit mehr hast und als Steuerberater kein Geld mehr verdienen könntest. 😉 😀
Gruß
Dieter
 
narzisse32 schrieb:
Die Prüfungen in NRW haben aktuell eine Durchfallqoute von ca. 50%. Sie ist in der Tat so mit das Schwerste was der Markt aktuell zu bieten hat.

...und wer es noch ein wenig härter mag wird Wirtschaftsprüfer !:fiesgrins

LG,
Christian
 
Dieter schrieb:
Und bei einem einfachen Steuerrecht möchtest Du nicht mehr Steuerberater werden, weil Du dann keine Arbeit mehr hast und als Steuerberater kein Geld mehr verdienen könntest. 😉 😀
Gruß
Dieter

Ich kann mir nicht vorstellen, daß es in Deutschland mal nach einer Reform einfacher wird. Bisher wurde es eher noch komplizierter 😀 .
Daher glaube ich, daß Steuerberater auch zukünftig noch Geld verdienen werden 🙄 .
 
sisa schrieb:
Ich kann mir nicht vorstellen, daß es in Deutschland mal nach einer Reform einfacher wird. Bisher wurde es eher noch komplizierter 😀 .
Daher glaube ich, daß Steuerberater auch zukünftig noch Geld verdienen werden 🙄
Ich glaube auch nicht daran, dass ein radikale Steuervereinfachungsreform a la Merz oder Kirchhoff Realität werden wird. Meine Aussage war nur eine Reaktion auf das Posting von studjur. Damit wollte ich deutlich machen, dass dann vielleicht das Steuerrecht leichter zu verstehen und evtl. auch die Steuerberaterprüfung einfacher wäre, aber damit auch weniger Leute einen Steuerberater bräuchten!:capito:

Gruß
Dieter
 
Nochmal eine Info für alle, die sich den LLb gerne aufs Staatsexamen anrechnen lassen würden. Ich habe auch noch einmal bei der Uni Mainz angefragt und eine "unverbindliche Voreinschätzung" erhalten: 2. Semester, Anrechenbarkeit von BGB 1 und 2, finito.

Wenn das so weiter geht......
 
auch ich gehe definitiv nicht davon aus, dass das 1. und 2. Staatsexamen in Deutschland in absehbarer Zukunft fallen wird.
Habe kürzlich erst in der Financial Times Deutschland einen Bericht gelesen (kann leider die Ausgabe nicht mehr angeben), demzufolge sich insbesondere die Anwaltskammern und die Justizprüfungsämter streng dagegen aufbäumen, dass die rechtsberatenden Berufe den Bachelorn und Mastern geöffnet werden.
Die in diesem Artikel zu Wort kommenden Personen (v.a. Anwälte und Richter) äußerten sich auch eher abfällig über die diversen Bachelor-.Master und Dipl. Wirtschaftsjurist-Studiengänge.

Aber dass sich gerade diese Berufsgruppen dagegen aufbäumen ist doch eigentlich auch wieder ganz klar: Ich lasse doch nicht andere auf einen Markt, den ich eigentlich alleine für mich selbst beanspruche - und das auch noch freiwillig. Nee, meiner Meinung nach wird sich in Deutschland so schnell nichts ändern - dafür ist der Lobbyismus gerade in diesem Bereich, insbesondere durch die Rechtsanwaltskammern viel zu groß.

Die geben garantiert niemals freiwillig ein Stück vom Kuchen ab....

Und nicht zuletzt, man bedenke bitte, wieviele Bundestagsabgeordneten ein Staatsexamen haben, sei es als Lehrer, Jurist o.ä. Die sehen es garantiert auch nicht ein, es den nachfolgenden Generationen etwas einfacher zu machen als sie es selbst hatten....
Denn - über eines muss man sich natürlich auch im klaren sein - bei all dem Stress mit dem Fernstudium - die Staatsprüfungen sind nicht ohne.
Und falls jemand, der eben gerade eine solche absolviert hat, darüber entscheiden soll, ob diese zukünftig abgeschafft werden soll, der wird sich mit 100%-iger Sicherheit dagegen aussprechen.

Trotz allem bin ich von diesem Studiengang überzeugt... und ganz ehrlich, es gibt doch auch eine ganze Menge Beschäftigungsfelder in der freien Wirtschaft, oder?

In diesem Sinne,
LG, Nadine
 
L.L.M. als Zugang zu höherem Dienst?

Hallo zusammen,
weiss jemand, ob man mit dem Abschluss L.L.M. die Chance hat, in den höheren Dienst der Verwaltung zu kommen?
Muss man zusätzlich noch ein Referendariat machen?
 
kewie,

rein rechtlich erwirbst Du mit dem LL.M. an einer Uni oder einem auch für den Zugang zum höheren Dienst akkreditierten LL.M. einer FH (bisher ist mir für ein Fernstudium dazu lediglich die FH Mainz bekannt) die Zugangsberechtigung für die Laufbahn des höheren Dienstes.

Rein faktisch hast Du aber keinen Anspruch darauf. Zwar eröffnet Dir § 5a BLV als Bundesbeamter einer niedrigeren Laufbahn (gehobener/mittlerer Dienst) das Recht auf Teilnahme am Auswahlverfahren für externe Bewerber. Aber je nachdem welche Zugangsvoraussetzungen seitens des jeweiligen Dienstherrn festgelegt werden, kann es gut sein, dass Du dann doch garnicht erst ins Auswahlverfahren rein kommst.

Wegen der Frage, ob ein Referendariat gemacht werden muss, verweise ich auf meinen folgenden Beitrag: https://www.studienservice.de/showpost.php?p=154025&postcount=4

Beste Grüße
Dieter
 
langsam nervt mich die Diskussion zum Thema Rechtsanwalt ...

Punkt 1: Wer RA werden will, muss in Deutschland das 1. Staatsexamen
bestehen, dann ein Referendariat absolvieren, danach das 2. Staatsexamen. Alles andere ist bisher reine Spekulation !!!

Bis auf absehbare Zeit wird sich hier nix ändern!!!

Da für mich momentan ein Präsenzstudium nicht möglich ist (rein finanziell), mache ich eben den Master of Laws (gut, ich zieh mir für alle Fälle noch den Diplom-Kaufmann rein, was nur bedeutet ca. 6 Klausuren + DA mehr zu schreiben).

Wenn ich danach immer noch nicht genug von der Rechtswissenschaft habe, werde ich mit meinem Master-Abschluss eben an einer Präsenzuni
einschreiben. In Greifswald glaube ich 7. Semester, d.h. man wäre schein- frei und könnte bei entsprechender Vorbereitung - gut, ein entsprechendes Repetitorium müsste man besuchen (wahrscheinlich Hemmer oder Alpmann- Schmidt) - nach dem 7. Semester den "Freischuss" wagen. Ein bis zwei Semester Präsenzuni ... Das könnte ich finanziell noch einigermaßen hin- bekommen. Um das Referendariat antreten zu können, muss eh jeder von uns im Betrieb - auch wenn er im öffentlichen Dienst tätig ist - kündigen. Immerhin erhält man dann 2 Jahre lang ca. 800.- € netto, so dass man, wenn auch bescheiden, exisitieren kann. Natürlich ist das - gerade wenn man in der heutigen Zeit einen festen Arbeitsplatz hat - ein Wagnis. Hier MUSS man aber durch, sofern man wirklich Anwalt werden will bzw. sich in das Heer der arbeitslosen Volljuristen einreihen will.

Man kommt eben um die Prüfung nicht rum und muss es hinnehmen !

Außerdem sollten wir uns mal darauf besinnen, wie gut unser Studium im Vergleich zur "normalen" juristischen Ausbildung ist.

Wenn man entsprechend belegt, hat man fast das komplette Vordiplom des Diplom-Kaufmanns (auf die drei Klausuren kommts dann auch nicht mehr an), wenn man den Bachelor of Laws abschließt (zudem "Mathematik für Wiwis" zu den "ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen" des Bachelor-Studiengangs gehört) und damit weitaus mehr wirtschafts-wissenschaftliches Know-How als so mancher Wald- und Wiesenanwalt 😉

Zusätzlich wäre natürlich auch das ein oder andere Doppelmodul anzuraten (über zusätzlich belegte Module erhält man vom Prüfungsamt eine entsprechende Bescheinigung, auch wenn das Ergebnis der jeweiligen Klausuren nicht in die Bachelornote mit einfließt). Dass auch im Master-Studiengang dann ein großes wirtschaftswissenschaftliches Gebiet zu bewältigen sein wird - hier tippe ich auf A-BWL, weil es das umfangreichste Fach ist, wo man eben von allem wenigstens ein bißchen Ahnung bekommt -, ist anzunehmen, ebenso werden die drei klassischen Gebiete (Zivilrecht, öffentliches Recht, Strafrecht) auch nicht zu kurz kommen. Anzunehmen ist auch, dass es entsprechende Vertiefungsmöglichkeiten im IPR, Wirtschafts- oder Arbeitsrecht gibt ...

Alles Dinge also, die man in der Praxis eben gut gebrauchen kann.

Mit der Zeit wird sicherlich auch ein Bachelor in der Wirtschaft geschätzt werden, eben als "neuartiger" Studiengang als Kombination von Rewi und Wiwi. Auch der Master wird sich bewähren, da bin ich mir sicher.

Dass kleinere und mittlere Unternehmen sich einen eigenen RA leisten können, davon ist nicht auszugehen. Zum einen zu teuer und "rechnen"
(judex non calculat) kann der auch nicht *g*. Wir dagegen können wirt- schaftliche Tätigkeiten jeglicher Art verrichten, haben das Unternehmen rein "rechtlich" im Griff, können Verträge und dergleichen gestalten, ohne dass unser Chef über den Tisch gezogen wird etc. etc. etc. ... Eben flexibel, überall einsetzbar ... von der einfachen Tippse bis zur Vertrags- gestaltung (höhre Führungsebene) und vieles mehr ... Dass es sich immer um Sachverhalte mit einem Streitwert von über 5.000.- € handelt, ist auch nicht anzunehmen. Man muss nur aufpassen, weil man mit unserer Ausbildung nur allzu leich in Vollstreckungsecke gerät (was nicht unbedingt mein Traum wäre).

Zusammenfassung: wir können dann als Jursiten zwar nicht alles (also keine Vertretung unseres Brötchengebers vor dem LG oder OLG), aber immerhin können wir in jeder Weise nützlich sein. Im Unternehmen werden wir dann sowohl als Wirtschaftswissenschaftler als auch als Rechtswissen- schaftler tätig sein.

Fazit: Unser Studiengang stellt etwas "Neues" dar. Ein juristisches und wirtschaftswissenschaftliches Grundlagenstudium, in jedem Bereich aus- baufähig. Mit dem Masterabschluss stehen wir dann ausbildungsmäßig genau zwischen einem Volljuristen und einem "echten" Wirtschaftswissen- schaftler. Sofern wir die wirtschaftlichen Fächer wirklich ernst nehmen (und nicht nur als bloßes Übel, das irgendwie bestanden werden muss), denke ich, dass wir für die Wirtschaft wirklich interessante Arbeitskräfte sind. Je vielseitiger wir sind, desto besser für uns ... Schade, dass bei uns an der
Fernuni keine Sprachen (Wirtschaftsenglisch, Wirtschaftsfranzösisch oder Spanisch) angeboten werden ;-(

Unsere Vielseitigkeit, genau das ist unsere "Marktlücke" !!!

Insbesondere durch die Bewältigung unseres Fernstudiums haben wir gezeigt, dass wir uns selbst organisieren können, eifrig, zielstrebig sind, uns selbst motivieren können, planen können, äußerst belastbar sind, ein großes Potential besitzen etc.

Wer will solche Arbeitskräfte nicht?

Dass die Volljuristen - insbesondere diejenigen, die aus finanziellen Gründen ihre Zulassung als RA wieder zurückgeben müssen - nicht unbedingt be- geistert sind, von der neu ausgebildeten Konkurrenz, dürfte allen klar sein.
Deshalb sind es genau diese Leute, die unseren Studiengang madig machen und versuchen, uns zu verunsichern. Ein normal ausgebildeter Jurist, eben ausgebildet zum Richter, notfalls Staatsanwalt oder Anwalt (die Ausbildung für die anwaltliche Praxis ist auch nicht unbedingt als "gut" zu bezeichnen) hat in der Regel größte Probleme, wenn es es um wirtschaftswissenschaft-
liche Belange geht. Hier haben wir eindeutig die "Nase vorn" *g*.

Also lasst uns aufhören mit dem Gejammere - warum studiere ich BoL, wenn ich nicht Anwalt werden kann - und uns darauf besinnen, was wir den "Volljuristen" voraus haben. Angesichts der schlechten Arbeitsmarkt-
perspektive von normal ausgebildeten Juristen sind unsere Aussichten, in der freien Wirtschaft eventuell auch beim Staat unterzukommen, nicht schlecht. Wenn ein Unternehmer sowohl nen Wiwi als auch nen Rewi bräuchte und eben nur eine Person aus wirtschaftlichen Gründen einstellen kann, dann nimmt er jemand von uns ... Da hat er beides. Wenns mal vors LG oder OLG geht, muss eben ein Anwalt beauftragt werden, aber den Rest können wir auch (auch wenn wir dann nicht so ein nettes schwarzes Kittelchen tragen dürfen *g*) ...

So dass war mein Wort zum Donnerstag !!! ...

Amen

Sandra
 
Sandra,

zu Deinem Posting und Deiner Studienplanung: :respekt:

Dein ganz so positiv gezeichnetes Bild zum LL.B.- und LL.B.-Abschluss sehe ich zwar nicht so (Einzelheiten dazu kannst Du unter https://www.jurafernstudium.de/berufsaussichten.html finden), aber
wahrscheinlich zeichne ich dafür ein zu pessimistisches Bild.

Im Übrigen kannst Du auch an der FernUni immerhin freiwillig die Brückenkurse Englisch für Wirtschaftswissenschaftler (https://www.fernuni-hagen.de/sprachen/cont/brueckenkurs_englisch_wiwi.htm) und Französisch für Wirtschaftswissenschaftler (https://www.fernuni-hagen.de/sprachen/cont/brueckenkurs_franzoesisch_wiwi.htm) belegen und meines Wissens auch die Abschlussklausur dafür schreiben.

Herzliche Grüße
Dieter
 
Dieter,

das Lernen von Fremdsprachen auf schriftlichen (teilsweise auditivem) Weg finde ich problematisch, weil Grundlage einer jeglichen Sprache eben Kommunikation ist (genauso schwierig sehe ich es im Hinblick auf das Fach
Rhetorik).

Sofern ich es zeitlich und finanziell schaffe, habe ich mich entschlossen,
meine Sprachkenntnisse auf andere Weise aufzufrischen und entsprechende international anerkannte Zertifikate zu erwerben. Mal sehen, obwohl zumindest der Englisch-Kurs der Fernuni könnte für mich in Frage kommen. Mein Französisch ist leider zu schlecht (Klasse 9 bis 11), so dass ich hier wohl auf wesentlich tieferem Niveau anfangen muss ;-(
Auch mein Italienisch (zwei Jahre Wahlfach Klasse 9 bis 10) ist angesichts dessen, dass ich bereits 1992 Abitur gemacht habe, auch nicht mehr viel *g* ...

Naja, und mit Spanisch müsste ich erst einmal anfangen ...

Du siehst, ich hab zuviel zu tun, um neben meiner Berufstätigkeit noch über den Sinn oder Unsinn meines Studiums nachzudenken (Die Diplom-Kauffrau mach ich ja zur Sicherheit gleich mit) *g*

Gruß

Sandra
 
Sandra!
Das was Du mit Deinem Statement bzgl. des LLB bzw. LLM. vertritts, sehe ich genauso. Mithin kann ich von mir behaupten, dass ich wohl der einzige in meiner Firma bin, der Ahnung von Jura hat. Dies führt dazu, dass ich sowohl die Arbeitsverträge, Mietverträge als auch das Qualitätsmanagement bearbeiten "darf" (muss), weil sonst keiner Ahnung von dem Zeug hat.
Eine Sache hast Du jedoch bei Deinem Vergleich vom LLB bzw. LLM. zum Staatsexamensjuristen vergessen:
Staatsexamensjuristen müssen meist auf Druck der Anwaltskammer ihre Anwaltszulassung beim Eintritt als Angestellte in ein Unternehmen abgeben. Resultat ist also, dass bei Streitigkeiten vor dem LG oder OLG ein externer Anwalt beauftragt werden muss.
Dieser "Vorteil" des Staatsexamensjuristen ist dann somit auch dahin. Dafür hat er dann meist keine Ahnung von BWL.

Gruss
zephyr
 
Bei der Diskussion denke ich doch ernsthaft das erste Mal darübernach, mich auch hier zu verewigen und das soll hiermit auch mal geschehen.
Es ist also umfassend festgestellt worden, dass wir alle übereinstimmend die Meinung vertreten werden, nach erfolgreichem Abschluß, gut für einen Beruf qualifiziert zu sein. Nur manchmal Frage ich mich, was uns das eigentlich helfen soll.
Die erste Hürde ist sicherlich, dass man einem Personalvorstand gegenüber sitzt, der keine Ahnung hat, was der Abschluß eigentlich bedeutet und dem dieser sicherlich auch erstmal etwas suspekt erscheint, wenn wir uns hier als Allgemeinwaffe darstellen.
Zum Zweiten scheint unter der jetztigen politischen Koalition auch nicht gerade eine Hilfestellung zu erwarten zu sein, da es sicher eher um eine Blockadepolitik, als um eine Bestärkung des Abschlusses und somit auch seiner Anerkennung zu handeln scheint.
Ich will die erworbenen Fähigkeiten im Rahmen des Studiums sicherlich nicht abwerten, schon gar nicht, da auch ich die juristische Ausbildung an einer Präsenzuni kennenlernen durfte und für mich erkenne, dass sich die Inhalte mehr als decken. Ich sehe das Problem eher darin, dass dies in den nächsten Jahren außer uns noch niemand weiß, oder spätestens in Gehaltsverhandlungen wissen will.
Das m.M. nach allerdings größere Problem ist aber bereits angesprochen worden. Denn was machen wir mit den ganzen arbeitslosen Juristen, die bereits heute die Aufgabenfelder in den meisten Firmen erfüllen, die wir eigentlich anstreben, bzw. für die wir dann ausgebildet sind?? Meine Befürchtung wäre, dass die meisten Chefs doch eher dem Volljuristen den Vorzug geben würden, da er den immernoch höher angesehenen Titel trägt.
Die einzige Möglichkeit sich abzusetzen wäre dann folglich über Zusatzqualifikationen, die ein Jurist nicht hat( und ich glaube nicht, dass da die BWL Anteile reichen, da die heute von den meisten Juristen, die ich zumindest kenne, im Rahmen des Studiums mitbelegt worden sind.) und die zweite Möglichkeit, die Firmen immer wieder gerne sehen, wäre über das Gehalt. Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob ein geringeres Gehalt rechtfertigt, dass man selbst minimum sechs Semester studiert hat und vorallem auch, ob nicht genau dieser Weg dazu führen würde, dass die bisherigen Gegner dieser Art der juristischen Ausbildung, sich vielleicht auch zu recht, bestätigt sehen würden.
Würde mich mal interessieren, ob ich da auf dem Holzweg bin oder ob, die Befürchtung geteilt wird.

tvuter
 
Neue Rechtsdienstleistungsgesetz

Hallo Leute,

auf dem Gebiet der Rechtsberatung wird es 2007 einige Neuerungen geben.
Demnach bleibt eine umfassende rechtliche Beratung und Prozessvertretung weiterhin den Volljuristen vorbehalten.
Da ich glaube, dass dieses Thema einige von euch interessiert füge ich den neusten Newsletter des BMJ an.

Gruß,
Christian

Zitat:
"Berlin, 22. August 2006

Qualität sichern – Rechtsberatung öffnen


Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.
„Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits gewährleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Andererseits dürfen Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Darüber hinaus soll künftig die unentgeltliche Rechtsberatung möglich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das bürgerschaftliche Engagement fördern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen, insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung müssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor unqualifiziertem Rat schützen. Deshalb müssen alle Personen und Organisationen, die außerhalb des Familien- und Freundeskreises unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.
2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa
  • die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
    Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
  • die Geltendmachung einfacher Ansprüche
    Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die Schadenpauschale geltend.
  • die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
    Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).
3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.
Beispiele hierfür könnten sein:
  • Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;
  • Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;
  • Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören.
Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.
Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen – etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht. "
 
Hier gehts weiter:

"4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig gleichwohl „aus einer Hand“ angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5 Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).
5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:
Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.
Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.
Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.
6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder
Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.
Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.
7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.
Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.
8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.
Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.
Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet.
Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung
• durch Beschäftigte der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
• durch unentgeltlich tätige Streitgenossen
zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.
Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.



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Tja, dann bin ich ja ´mal gespannt, wann das Staatsexamen durch den Master ersetzt wird. Wir haben nun ´mal Europa. Außerdem ist das dann mehr und mehr ein Etikettenschwindel, wenn inhaltlich beim Master und beim Staatsexamen das Gleiche gelehrt wird.
Wenn ich daran denke, was das für ein Aufschrei 2000 war, als man das Diplom/ den Magister abschaffen wollte und dafür den Bachelor/Master einführen wollte. Und heute? Wird überall flächendeckend eingeführt. Also, ´mal gucken was nach 2010 passiert. Juristen waren bis jetzt reformtechnisch immer hinterher.

LG
zephyr
 
Tja, abwarten!
Es besteht zwar für die Beibehaltung eine nicht unerheblich sich stark machende Lobby, die in ihrer Angst, dass das Staatsexamen fällt, sogar den aktuellen Koaliationsvertrag zu Hilfe nimmt, um selbiges festzuschreiben.
Ich sehe jedoch dem Fall des Staatsexamens mehr oder weniger beruhigt entgegen.
Zum einen sind durch die letzte Juristenreform ja schon fast Elemente des Bachelor/Master-Studienganges wenigstens halb aufgenommen worden. So gibt es jetzt Semesterabschlussklausuren, die zwar nicht unbedingt in der Tiefe mit Modulabschlussklausuren vergleichbar sind, aber mit der Struktur.
Außerdem werden jetzt 30 % der Staatsexamensnote von der Uni mit dem jeweiligen Schwerpunktthema in Form von Klausuren, Seminaren, etc. abgeprüft.
Darüber hinaus nimmt das Bologna-Abkommen in Europa mehr und mehr an Fahrt auf, da immer mehr Staaten diesem Prozess beitreten. Der Druck auf Deutschland wird dementsprechend in den nächsten Jahren immer höher werden. Anders wäre ja auch nicht zu erklären, warum die Staatsexamens- verfechter sich das in den aktuellen Koaliationsvertag schreiben lassen.
Außerdem war es ja bekanntlich vor allem Deutschland unter Kohl, das Europa haben wollte. Nun müssen wir auch dazu stehen. Denn wie auch schon die stellvertretende Dekanin der Uni Köln festgestellt hat, können wir noch so gegen die Einführung des Bachelor/Master-Studienganges bei Juristen sein, den Alleingang in Europa kann sich Deutschland jedoch nicht leisten, vor allem nicht die Abkoppelung von den EU-Töpfen, also vom Geld.
Ich persönlich halte diesen ganzen Streit für immer lächerlicher, und er zeigt nur wie reformunwillig Deutschland ist. Wenn man A sagt (ja zur EU), dann muss man auch B (ja zu einheitlichen und vergleichbaren Abschlüssen) sagen.
Viel wichtiger als diese ganze Diskussion, ob der Abschluss nun 1. oder 2. Staatsexamen oder Bachelor / Master oder aber Schnullifuzz heisst, ist doch der Inhalt dieses Studiums zur Qualitätssicherung.
Außerdem wundert mich das nicht, dass bei dem am meisten reformbedürftigen Studiengang der Widerstand so hoch ist. Schließlich versucht man schon seit über 50 Jahren diesen überkommenden Studiengang zu reformieren.
So kann mir glaube ich keiner erklären, warum man bis zum Schluss des Studiums zum Richter ausgebildet wird, obwohl mind. 95% nie in ihrem Leben Richter werden.
Außerdem haben die meisten Juristen nach ihrem 2.Staatsexamen wenig bis überhaupt keine Ahnung wie man als Rechtsanwalt arbeitet und eine solche Kanzlei führt, da mit dem alten Studiengang weder auf die Rechtsanwaltstätigkeit wirklich vorbereitet wird, noch wenigstens eine Grundausbildung in BWL zur Führung einer Firma, nämlich der Kanzlei, vermittelt wird. Und spätestens beim Geld scheiden sich die Geister. Wer würde in der freien Wirtschaft 100 Azubis ausbilden, ohne vom Staat Unterstützung zu bekommen und dabei von vornherein wissen, dass er 95 nie brauchen wird? Niemand, richtig! Aber nichts anderes ist das Referendariat. Und das sich der Staat bzw. die Länder das in der Form nicht mehr leisten können, zeigt doch das Herumgeeier mit der Besoldung der Referendare.
Ich glaube die Widerstände sind deshalb so groß, weil sich alle vor dem Aufwand der Umstrukturierung scheuen, dass war schon bei den Diplom/Magister-Studiengängen so. Mithin sind die Bachelor/Master- Studiengänge viel besser kontrollierbar, weil strukturierter auch im Hinblick, was der Lehrstuhl da treibt. Da kann sich auch kein Lehrstuhl mehr hinter Forschungsaufträgen verstecken und die Lehre vernachlässigen, da ziemlich schnell deutlich wird, was er in der Lehre versäumt. Der Nebel in der Ausbildung wird dann also lichter und die Lehre transparenter in bezug darauf, was in einem gewissen Zeitabschnitt vom jeweiligen Lehrstuhl durchgenommen wurde. Für meine Begriffe zeigt das Ganze nur, dass man sich eingerichtet hat und sich nicht bewegen will. Auch die Chance, die mit einer solchen Reform verbunden wäre, wird vergessen. Vielmehr wird als Totschlagargument zur Beibehaltung des Staatsexamens in der jetzigen Form vorgetragen, dass man in 6-8 Semestern keine fundierte Ausbildung zum Juristen anbieten kann.
Vergleiche ich dabei unseren LLB, stelle ich fest, dass die inhaltlichen Unterschiede zum 1. Staatsexamen gar nicht mehr so gross sind, obwohl die Regelstudienzeit dort mittlerweile von 8 auf 9 Semester durch die Einführung des Schwerpunktbereiches erhöht worden ist.
O.K., wir haben auch keine 6, sondern wohl eher 7 Semester Regelstudienzeit zum LLB, was auch laut Aussage von Hagen wohl mit Einführung des LLM geändert wird.
Grund dafür ist wohl, dass der LLB mehr verschult ist und es auch keine ewig langen Semesterferien gibt. Außerdem kennt der LLB auch kein Orientierungssemester, bei dem man nur Sitzscheine macht, also keine Prüfung abgenommen wird. Dieses 1. Staatsexamenssemester wird bei den meisten Jurastudenten dazu genutzt, im Studium wirklich anzukommen. Beim LLB geht es gleich zur Sache, so dass man hier inhaltlich schon ein Semester gespart hat. Rechnet man dann die ganzen Semesterferien hoch, dann dauert der LLB wahrscheinlich effektiv noch länger, als das Staatsexamensstudium. Nicht umsonst schaffen die es ja auch noch beim LLB ein halbes BWL-Studium quasi nebenbei zu vermitteln.
Lange Rede, kurzer Sinn: Staatsexamen sollen die machen, die - wie das Wort schon sagt - in den Staatsdienst gehen. Wer Anwalt werden will oder in die freie Wirtschaft geht, sollte einen Master machen, der ihn auch wirklich auf diese Tätigkeit vorbereitet.

LG
zephyr
 
https://www.neue-juristenausbildung.de/index2.html

Ein IMHO sehr interessantes Modell mit

1. vierjährigem Bachelor (inkl. Schriftsätze aufsetzen lernen usw, 4 Pflichtpraktika) + freiwilligem Spezialisierungsmaster

2. StEx + einjährigem, echtem Praxis-Referendariat für die reglementierten Berufe.

Finde ich sehr sinnvoll den Vorschlag.
 
Diesen Vorschlag finde ich nur gut, sondern im Gegensatz zur Justizminister-Konferenz auch gut durchdacht!
Mithin unterstreicht und verfeinert das von mir oben Gesagte🙂!
Also, abwarten. Spätestens bei der Kostenfrage wird der Druck auf die Bologna-Gegner sehr gross. Außerdem ist die Gleichung: Bologna= Qualitätsverlust ja offensichtlich Blödsinn.

LG
zephyr
 
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