• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Reform des Familienrechts

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ich hätte mal eine Frage an die aktiven Teilnehmer des Kurses (ich gehöre leider zu den Wiederholern des letzten Semesters und habe keine aktuellen Skripte):

Ist im dritten Skript die Reform des Familienrechts eingearbeitet? Wenn ja: Wurde dort geschrieben wie die Eigentumsregelung bei neu angeschafften Haushaltsgegenständen nach dem Wegfall des § 1370 BGB nun von Statten geht?

Ich hoffe, dass ich mich nicht zu blöd ausgedrückt habe und eine Antwort bekomme.

Vielen Dank

Michael
 
Michael,

ich habe das Modul dieses Semester das erste Mal belegt, habe also garantiert die aktuellsten Skripte. Auf meinem Teil 3 steht 04/09, woraus zu schließen ist, dass zum WS keine Überarbeitung erfolgte. Außerdem gehe ich nicht davon aus, dass brühwarme Änderunge abgefragt werden, denn die Lehrstühle wissen ja selbst nach dem Klausrenergebnis des letzten Semesters, wie viele Studierende noch mal dran sind.

Viel Erfolg

Claudia
 
Claudia,

vielen Dank für schnelle Antwort. 04/09 steht auch auf meinem Skript. Wenn du die Angabe auf der Rückseite meinst. Hast du dort auf Seite 27 einen Übungsfall und auf Seite 30 in der Lösungsskizze die kurze Ausführung zum 1370 und der dinglichen Surrogation?
 
Michael,

ja, ich stelle gerade fest, dass ich mir an der Stelle schon "aufgehoben" notiert hatte. Unsere Skripte sind an der Stelle also gleich inaktuell.

Gruß

Claudia
 
Stellt sich aber immer noch die Frage, wie der Fall ohne § 1370 BGB zu lösen ist. Was haltet Ihr von folgendem Ansatz:

Da § 1357 BGB nach h.M keine dingliche Wirkung zukommt, müsste F gem. § 929 BGB Eigentum erworben haben. Da M damit kein Eigentümer ist, kann er den Kühlschrank nicht gem. § 1361 a I BGB herausverlangen.

Würdet Ihr an der Stelle noch § 985 BGB annprüfen und aus dem gleichen Grund verneinen? Ich bin mir unsicher, was die Ansprüche angeht, die neben dem Familienrecht bestehen.

Gruß

Claudia
 
Ich würde es auch über 929 lösen.
Vielleicht könnte man, falls es als Bargeschäft des täglichen Lebens angesehen werden kann, über den Vertrag für den, den es angeht lösen und dem anderen Ehepartner doch Eigentum zukommen lassen. Zumindest wenn die Gegenstände mit dem Geld dieses Ehepartners erworben werden. Oder?

Allgemein ist zu beachten, dass gem. Art 229 § 20 I EGBGB der 1370 für vor dem 1.9.2009 angeschaffte Gegenstände weiter Anwendung findet. Ebenso verhält es sich übrigens mit 1374 BGB.
 
Dr Franke Ghostwriter
Dazu habe ich auch schonmal was geschrieben: Siehe #?t=55520

Aber das mit Art. 229 § 20 I EGBGB ist eine interessante Sache. Gut zu wissen. Danke für die Info.
Es ist nur schlecht, dass § 1370 in der neuen Gesetzesausgabe nirgends mehr abgedruckt ist. Somit habe ich ihn nicht verfügbar, denn mein altes Gesetz kann ich nicht mitnehmen, weil bei meinem LL.B. durfte ich Paragraphenverweise reinschreiben und das rausradieren wäre zu aufwendig. Das ist jetzt aber unpraktisch.
Weiss jemand, ob ich mir den alten § 1370 irgendwie ausdrucken und als loses Blatt ins Gesetz legen darf? Oder ist das verboten?


by heinereiner
 
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