RÜCKSTELLUNGEN für Instandhaltung

Dr Franke Ghostwriter
RÜCKSTELLUNGEN für Instandhaltung

Hallo

wer kann mir sagen ob Rückstellungen für Instandhaltung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (bei GmbH) zu addieren sind?
 
Man muss unterscheiden:

Gemäß § 249 (1) Seite 2 Nr. 1 HGB "sind" Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung zu bilden, sofern diese innerhalb von drei Monaten (Abraumbeseitigung 1 Jahr) nach Abschlusstag nachgeholt werden. Gem. § 5 Abs. 1 Seite 1 EStG gilt dieses Passivierungs"gebot" über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Eine Korrektur hat daher nicht zu erfolgen.

Gem. § 249 (1) Seite 3 HGB "dürfen" Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung gebildet werden, wenn diese nach Ablauf von drei Monaten aber innerhalb eines Jahres nachgeholt werden. Das Passivierungs"wahlrecht" führt über die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Seite 1 EStG dagegen zu einem Passivierungs"verbot" in der Steuerbilanz. Somit ist diese Position nicht in die Steuerbilanz zu übernehmen bzw. falls keine Steuerbilanz aufgestellt wird gem. § 60 EStDV zu korrigieren. Das zvE erhöht sich entsprechend.

Gruß

gecco
 
Halli Hallo

ja so weit war ich auch, habe aber dann eine Aufgabe gerechnet, in der nur stand Rückstellungen für Instandhaltung ohne Angabe wann diese durchgeführt werden sollen.
Aber war eine ältere Klausur, vielleicht gab es diese 3 Monatsgrenze damals nicht?

Wie ist es mit Abschreibungen? (wenn wir schon beim Thema sind)

Dauernde Wertminderung --> HGB Abschreibungspflicht, wegen Maßgeblichkeitsgrundsatz steuerrechtlich ebenfalls?
 
Die drei Monats Grenze gibt es zumindest schon ab 1999 / 2000 - davor hatte ich mit Steuern noch nichts am Hut 😉... vielleicht sind die Aufgabenstellungen auch nicht immer eindeutig. Hatte damals extreme Problem bei der "Umsatzsteuer" EA. Da hätte man teilweise zu mehreren Lösungen kommen können...

außerplanmößige Abschreibungen:

a) Anlagevermögen
§ 253 II HGB - können bei kurzfristigen / müssen bei langfristigen
§ 5 I Seite 1 EStG Maßgeblichkeitsgrundsatz, aber § 5 VI EStG Bewertungsvorbehalt, demnach § 6 EStG vorrangig...
§ 6 (1) Nr. 1 Seite 2 EStG "kann" bei dauernder Wertminderung, bei kurzfristiger demnach nicht. Über § 5 I Seite 1 EStG wird aus dem kann ein muss -- muss demnach bei langfristiger Wertminderung

Ist das nicht schön ? 😀


b) Umlaufvermögen
§ 253 III HGB - müssen (strenges Niederstwertprinzip)
§ 5 I Seite 1 EStG Maßgeblichkeitsgrundsatz, aber § 5 VI EStG Bewertungsvorbehalt demnach § 6 EStG vorrangig...
§ 6 I Nr. 2 EStG dito wie oben...
 
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