Rügepflicht bei Handelsgeschäft und Abholung durch den Gläubiger

Dr Franke Ghostwriter
was passiert eigentlich, wenn bei einem Handelsgeschäft der Käufer einer Sache die Sache vom Schuldner abholt und die Sache einen versteckten Mangel hat, der bei Prüfung aufgefallen wäre?

§ 377 HGB dürfte dann ja nicht anwendbar sein, denn dieser setzt in Abs. 1 voraus, dass der Verkäufer die Sache abliefert.

(allerdings mit dem Zusatz: "soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist").

Steht irgendwo verbindlich, dass auch bei Abholung der Gläubiger zur sofortigen Rüge verpflichtet ist? Oder gilt hier dann ganz normal das Regelwerk zum Kaufvertrag aus dem BGB?

Danke für eure Meinungen,

Christoph
 
1. ein versteckter Mangel dürfte bei einer Prüfung nicht auffallen, denn darunter versteht man meines Wissens nur einen Mangel, der sich erst später zeigt, bei normaler Prüfung also nicht entdeckbar war... vgl. § 377 III HGB.

2. unter Abliefern versteht man wohl, dass die Kaufsache "so in den Machtbereich des Käufers gelangt sein muss, dass dieser sie untersuchen kann"... so auch das Skript KE 2 S.96 zu § 377 Kapitel 10.7.5.
Das wiederum bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob die Sache tatsächlich geliefert oder abgeholt wird. § 377 HGB ist in beiden Fällen anwendbar. Allerdings hat das u.U. Außwirkungen auf die Rügefrist, denn möglicherweise kann der Käufer die Sache erst bei sich vollständig prüfen und muss demzufolge auch erst dann rügen.
 
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