Selbst erstelltes immaterielles Umlaufvermögen

Dr Franke Ghostwriter
Habe ich richtig in Erinnerung, dass selbst erstelltes immaterielles Umlaufvermögen aktiviert werden muss (im Gegensatz zu selbst erstelltem imm. AV, wo man ja ein Aktivierungswahlrecht hat)?
 
So weit ich weiß ja, denn im Umlaufvermögen hat man ja die Aktivierungspflicht. Obwohl ich mir unter selbsterstellten immateriellen Umlaufvermögen nicht konkretes vorstellen kann, was dazu drankommen könnte. Firmenwert, Lizenzen u. Konzessionen etc. gehören im Regelfall doch zum AV.
 
Was ist denn selbsterstelltes immaterielles UV? Hast du da mal ein Beispiel? Zum UV gehört ja alles, was weiterveräußert, verarbeitet etc. wird. Das kann man ja nicht einfach weglassen...würd ich meinen. Finde auf Anhieb auch keine Differenzierung des UVs in immateriell und materiell im HGB.
 
So weit ich weiß ja, denn im Umlaufvermögen hat man ja die Aktivierungspflicht. Obwohl ich mir unter selbsterstellten immateriellen Umlaufvermögen nicht konkretes vorstellen kann, was dazu drankommen könnte. Firmenwert, Lizenzen u. Konzessionen etc. gehören im Regelfall doch zum AV.
Aber unentgeltlich Erworbenes muss auch im UV nicht zwangsläufig aktiviert werden (sondern man hat ein Wahlrecht), oder?
 
Finde spontan in alten Klausuren in 9/09 Aufgabe 5 c) ein selbsterstelltes neuartiges Fertigungsverfahren. Das ist aber eindeutig dem AV zuzuordnen. Und da habe ich das Wahlrecht.
Bin mir wie oben schon geschrieben nicht schlüssig, was überhaupt in die Kategorie des UV gehören sollte. Da es in den letzten Jahren scheinbar auch nie drangekommen ist, mache ich da jetzt einen Haken hinter und konzentriere mich lieber auf die wahrscheinlicheren Aufgaben. Wünsche euch allen viel Erfolg morgen!!
 
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