Diese Angabe soll wohl die frühere Seitenvorgabe von 50 Seiten ersetzen.
Jetzt hast du damit die Freiheit, nach jedem Kapitel, oder auch Unterkapitel, wenn du das willst, eine neue Seite zu beginnen, ohne damit vielleicht eine dreiviertel Seite von den 50 zu verschenken.
Wie lange es dauert, bis alle Lehrstühle die Änderung verstanden haben und ihren Studierenden deren Anwendung auch frei erlauben, weiß ich natürlich nicht, manchmal zeigen sich ja nicht nur in der Jurisprudenz erstaunliche Beharrungskräfte am Althergebrachten.