Sonderposten mit Rücklageanteil in der Strukturbilanz

Dr Franke Ghostwriter
auch,
in der EA 2 WS2008/09 ist in der bilanz ein sonderposten mit rücklageanteil von 10 angegeben. in der strukturbilanz wird der posten zu 50% dem EK und zu 50% dem MFK zugerechnet. ist das üblich?? denn im internet habe ich etwas anderes gefunden. dort wird empfohlen 70% dem EK und 30% dem MFK zuzuordnen. entweder habe ich den part im skript überlesen oder es steht nix drin. hat jemand einen nützlichen hinweis? vielen dank im vorraus

gruß thomas
 
Der SoPo ist meines Wissens ein altes Relikt aus der (arabischen) Vorkriegszeit. Der Bilanzforscher Karlheinz Küting hat die bilanzanalytische Behandlung - insbesondere im Rahmen der Aufbereitungsmaßnahmen zur Erstellung der Strukturbilanz - des Sonderposten mit Rücklageanteil in seinem Buch Bilanzanalyse ausführlich behandelt. Hiernach kommt es darauf an, ob es sich um § 6b Rücklagen, R 34 oder R 35 Posten handelt (die Richtlinien heißen heute anders) - "Sofern steuerrechtliche Mehrabschreibungen vorliegen ist eine Aufspaltung von 60:40 vorzunehmen, da die steuerrechtlichen Mehrabschreibungen in keiner Beziehung zu den tatsächlichen, unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvollen Wertminderungen des jeweiligen VG stehen, führen sie zwangsläufig zur Bildung stiller Reserven. Diese stillen Reserven sind bei ihrer späteren Auflösung zu versteuern, bedingen also vergleichweise höhere Steueraufwendungen in Folgeperioden, so dass auch auch die steuerrechtlichen Mehrabschreibungen als zweite Teilkomponente des SoPo aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis 60:40 dem EK und FK zugerechnet werden sollten. "

Die unterschiedlichen Verhältnisse hängen vermutlich auch mit den unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen (§ 23 KStG oder so) zusammen, welche in den Nachkriegsjahren (2001) mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahren und dem Ende des Anrechnungsverfahrens von 45 auf 25 und dann auf 15% herabgesetzt wurden. Inwieweit sich das Teileinkünfteverfahren auf den SoPo niederschlägt, müsste man noch erkunden.
 
Wobei sich in hessischen Gefilden noch einige findige Spitzklicker auf Art. 67 III EGHGB berufen.

(3) Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3, § 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung enthalten, können diese Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung, Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs auch teilweise, beibehalten werden.
 
Der Sonderposten mit Rücklagenanteil besaß einen Doppelcharakter aus Eigen- und Fremdkapital. Aus diesem Grund erfolgte ihr Bilanzausweis auch als gesonderter Posten nach dem Eigenkapital und vor den Rückstellungen (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB). In der Bilanzanalyse wurde dieser Posten aus Gründen der Vereinfachung zumeist zu ca. 50 % als eigenkapitalähnlich dem wirtschaftlichen Eigenkapital und zu 50 % als Steuerrückstellung dem mittelfristigen Fremdkapital zugeordnet. Zur genaueren Aufteilung dieses Postens war zu ermitteln, wie hoch der Steuersatz einer entsprechenden Auflösung gewesen wäre, um diesen Anteil dem Fremdkapital zuzurechnen.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde das umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip in der Handelsbilanz weitgehend aufgehoben. Sonderposten mit Rücklageanteil dürfen mit der zwingenden Anwendung des Gesetzes ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr neu gebildet werden, für vorher gebildete Sonderposten gibt es Übergangsregelungen.
 
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