Also, nehmen wir den Satz doch einmal auseinander:
§ 253 (3) S.2 HGB: bezieht sich laut Satz 1 auf die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens "Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die AHK den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben."
Also was ist gemeint? Einen Börsen- oder Marktpreis gibt es nicht (warum auch immer). Aber die Sache ist auch nicht mehr soviel wert wie die AHK mal waren. Deshalb muss der niedrigere Wert angesetzt werden, der am Stichtag festgestellt wurde (wie auch immer, von wem auch immer).
Ich könnte mir vorstellen, dass es ich um eine Sache handelt, für die es halt keinen regulären Markt gibt, die aber einem Wertverlust unterliegt. Dann könnte z.Bsp. ein Gutachter den tatsächlichen Wert schätzen/ feststellen. Dieser wäre dann statt der AHK zu bilanzieren, wenn er denn niedriger als die AHK ausfällt. Voraussetzung ist aber, dass es keinen Börsen- oder Marktpreis gibt.
Tja, so würde ich die Sache interpretieren.
Grüße Ari :winke