• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Stichtagswert § 253 Absatz 3 HGB

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Stichtagswert, § 253 Absatz 3 HGB

Hallo,

kann mir jemand mal den Unterschied zwischen Stichtagswert und Börsen- und Marktpreis erklären?

Ist der Börsen- bzw. Marktpreis nicht der Wert des Wirtschaftsgutes am Stichtag????

Gruß
Simone
 
also wenn ich's richtig verstanden habe, dann ist mit dem Stichtagswert immer der Wert am Bilanzstichtag also dem 31.12. gemeint. In den Aufgabenstellungen werden aber auch öfter mal unterjährige Werte angegeben. So gesehen ist der Stichtagswert eine spezielle Form des Börsen-/Marktpreises.

Gruß Ari :winke
 
danke,

aber was ist in dem Zusammenhang dann wieder unter einem beizulegenden Wert zu verstehen???
Begreife den Satz 2 des Absatzes 3 des § 253 HGB nicht wirklich.
🙁

Gruß
Simone:ka
 
Simone,

meiner Ansicht nach sind Stichtagswert und Börsen- oder Marktpreis identisch. In § 253 III HGB heißt es ja "aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag". Gemeint ist also der Wert am 31.12.

Der beizulegende Wert ist der Wert, der sich in naher ZUkunft aufgrund von Wertschwankungen ergibt. Wenn in der Aufgabenstellung also steht, dass der Wert des Gegenstandes nach dem Bilanzstichtag sinkt, darfst Du auf diesen Wert abschreiben. Das ist dann für den niedrigeren Ansatz interessant.

LG
Claudia
 
Also, nehmen wir den Satz doch einmal auseinander:

§ 253 (3) S.2 HGB: bezieht sich laut Satz 1 auf die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens "Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die AHK den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben."

Also was ist gemeint? Einen Börsen- oder Marktpreis gibt es nicht (warum auch immer). Aber die Sache ist auch nicht mehr soviel wert wie die AHK mal waren. Deshalb muss der niedrigere Wert angesetzt werden, der am Stichtag festgestellt wurde (wie auch immer, von wem auch immer).

Ich könnte mir vorstellen, dass es ich um eine Sache handelt, für die es halt keinen regulären Markt gibt, die aber einem Wertverlust unterliegt. Dann könnte z.Bsp. ein Gutachter den tatsächlichen Wert schätzen/ feststellen. Dieser wäre dann statt der AHK zu bilanzieren, wenn er denn niedriger als die AHK ausfällt. Voraussetzung ist aber, dass es keinen Börsen- oder Marktpreis gibt.

Tja, so würde ich die Sache interpretieren.

Grüße Ari :winke
 
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