Teilwertabschreibung vs. Bewertungsvorbehalt

Dr Franke Ghostwriter
ich habe eine Verständinsfrage zur Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung. Im Skript heißt es, dass in diesem Fall auch in der Steuerbilanz ein Zwang zur Abschreibung besteht, da der Maßgeblichkeitsgrundsatz wirkt und damit die Regeln des HGB anzuwenden sind. Warum aber geht hier nicht der Bewertungsvorbehalt nach §5 Abs. 6 EStG vor? Wenn es um die Anwendung des Stetigkeitsgrundsatzes geht, wird dieser ja auch angewendet. Wäre es nicht also auch hier möglich, dass das Wahlrecht zur Teilwertabschreibung über den Grundsatz der Umgekehrten Maßgeblichkeit auch im Handelsrecht als "steuerliche Abschreibung" gem. §254 HGB ausgeübt wird und eine Abschreibung somit nicht erforderlich ist? Danke schon mal, für alle die sich die Zeit nehmen mir auf die Sprünge zu helfen. Gruß Mark 78
 
Mark78,

der Bewertungsvorbehalt greift nur, wenn es zu einem Sachverhalt keine steuerlichen Bewertungswahlrechte gibt (z. B. bei Zuschreibungen). Dies ist bei dauernder Wertminderung im AV und UV nicht der Fall.
Beim UV wird dieses Wahlrecht durch das des strenge Niederstwertprinzip des HGB ausgehebelt, insofern greift hier folglich das Maßgeblichkeitsprinzip.
Beim AV gilt im HGB bei dauernder Wertminderung ebenfalls eine aAfA-Pflicht und im Steuerrecht wiederum ein Wahlrecht. Bei dauernder Wertminderung greift hier somit ebenfalls wieder die Maßgeblichkeit für den steuerlichen Ansatz.
Das steuerliche Wahlrecht hat folglich mE nur Bedeutung für nicht nach § 5 EStG bilanzierende Steuerpflichtige.
Gruß
Karl
 
Karl,

vielen dank für deine Antwort.
Ganz verstanden habe ich es aber leider noch nicht.
§5 Abs 6 EStG soll also nur Bedeutung für nach §5 EStG Bilanzierende haben, wenn das Steuerrecht keine Wahlrechte gewährt.
Im Skript heißt es, dass eine AfA nach § 7 Abs. 5 S.1 EStG i.d.R. nicht als planmäßige AfA in die Handelsbilanz genommn werden darf (S. 55). § 7 Abs. 5 S.1 EStG stellt mE. ein steuerrechtliches Wahlrecht dar. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wirkt hier aber nicht. Eine Abschreibung nur in Höhe des handelsrechtlich zulässigen ist also nicht zwingen. Hier gilt also trotz Wahlrecht der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht, wohl aber die umgekehrte Maßgeblichkeit. Kann es sein, dass diese Systematik nur deswegen beim Teilwert nicht klappt, da §254 HGB nur Wertansätze zulässt, die niedriger sind als die im HGB vorgeschriebenen? Mein Ansatz war ja, dass ich das wahlrecht im EStG auch in der Handelsbilanz wahrnehme um einer Abschreibung zu entgehen. Gem. Skript gehören Teilwertabschreibungen, erhöhte Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Sofortabschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter und Abschreibungen nach §7 EStG zu den steuerrechtlichen Abschreibungen (S. 54), die gem. § 254 HGB in die Handelsbilanz übernommen werden können, wenn sie zu einem niedrigeren Wertansatz führen.
Die umgekehrte Maßgeblichkeit würde dann soviel bedeuten wie: Wenn ich ein steuerrechtliches Wahlrecht nutzen will, dann muss der Ansatz in Handles- und Steuerbilanz gleich sein, wobei eine Sprengung des Handelsrechts nur nach unten möglich ist.
Kann der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs 1 S.2 EStG nur in Verbindung mit §254 HGB angewendet werden?

Gruß

Mark
 
Mark,

bei steuerlichen Wahlrechten greift natürlich die umgekehrte Maßgeblichkeit. Diese Ansätze sind bei Sonderabschreibungen nicht GoB-Kkonform, deshalb gibt es den § 254 HGB, der die Übernahme dieser steuerlichen Ansätze in die HB ermöglicht. Bormalerweise gibt es bei planmäßiger AfA kein Wahlrecht. Es greift dann die Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG und somit auch der Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs. 6 EStG. Eine Ausnahme ist das Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA bei beweglichen WG des SAV, das wieder neu eingeführt werden soll. Bei § 7 Abs. 5 handelt es sich mE auch um ein Wahlrecht zum Ansatz der degressiven AfA-Methode. Dieser § betrifft aber ausschließlich Altfälle und hat deshalb keine Bedeutung mehr für neue Sachverhalte. Allerdings halte ich den Text im Skript so wie von Dir zitiert für nicht ganz korrekt. Könntest Du mir einmal die genaue Stelle im Skript benennen, um dies nachlesen zu können.
Du musst immer trennen zwischen planmäßiger AfA, Sonder-AfA und TW-AfA. Nur im Fall der TW-AfA bei dauernder Wertminderung wird das steuerliche Wahlrecht über die Maßgeblichkeit der HB für die StB ausgehebelt. Hier sprengt also das Handelsrecht tatsächlich das Steuerrecht. Es gibt nämlich kein handelsrechtliches Wahlrecht sondern eine Pflicht zu einer aAfA. Das steuerliche Wahlrecht bei dauernder Wertminderung hat somit mE nur Bedeutung für nicht nach § 5 EStG bilanzierende Stpfl. In den anderen Fällen greift die umgekehrte Maßgeblichkeit iV mit § 254 HGB.
Gruß
Karl
 
Du musst immer trennen zwischen planmäßiger AfA, Sonder-AfA und TW-AfA. Nur im Fall der TW-AfA bei dauernder Wertminderung wird das steuerliche Wahlrecht über die Maßgeblichkeit der HB für die StB ausgehebelt. Hier sprengt also das Handelsrecht tatsächlich das Steuerrecht. Es gibt nämlich kein handelsrechtliches Wahlrecht sondern eine Pflicht zu einer aAfA. Das steuerliche Wahlrecht bei dauernder Wertminderung hat somit mE nur Bedeutung für nicht nach § 5 EStG bilanzierende Stpfl. In den anderen Fällen greift die umgekehrte Maßgeblichkeit iV mit § 254 HGB.
Gruß
Karl

Hallo Karl,

zunächst zu Deiner Bitte die Seiten anzugeben:
Die Seiten habe ich im vorherigen Beitrag eingefügt. Hinsichtlich meines zweiten Zitats habe ich die Seitenzahl hinter den Teil gestellt, der aus dem Skript zu entnehmen ist. Den zweiten Halbsatz habe ich dazuinterpretiert.

Nun aber wieder zu meinem Problem:
Vielleicht habe ich mit §7 Abs 5 EStG ein schlechtes Beispiel gewählt. Trotz deiner Mühe stehe ich nämlich leider immer noch auf dem Schlauch 😱.
Daher versuche ich es mal etwas strukturierter:

1. Wirkung vom Steurrecht auf Hadelsrecht:

1a) §5 Abs 1 Seite 2 besagt, dass steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahrebilanz auszuüben sind.
Reicht dies schon aus, um in der Handelsbilanz Werte anzusetzen, die zwar im Steuerrecht, nicht aber im Handelsrecht zulässig sind, oder muss zwingend auch § 254 HGB vorliegen (Also eine höhere Abschreibung auf der Grundlage des Steuerrechts)?

1b) Warum kann ich nicht - wie bei der Sonder-AfA - das steuerrechtliche Wahlrecht bei der TW-AfA auch im Handelsrecht ausüben und so den Zwang zur Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung aushebeln?


2. Wirkung von Handelsrecht auf Steuerrecht:

2a) Warum wird nur bei TW-AfA bei dauernder Wertminderung das steuerliche Wahlrecht über die handelsrechtliche Maßgeblichkeit ausgehebelt und nicht auch bei Sonder-AfA?

2b) Sowohl bei der TW-AfA im Falle der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung, als auch bei einer Sonder-AfA handelt es sich um ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht.
Warum darf ich trotz Maßgeblichkeit des Handelsrechtes das Wahlrecht hinsichtlich der Sonder-AfA ausnutzen, obwohl es sich

- bei der Sonder-AfA (wie bei der TW-AfA) um ein Bewertungswahlrecht handelt (ich muss ja nicht Abschreiben, sonder darf! z.B.§ 7g Abs 1 EStG)

und

- im Handelsrecht eine planmäßige AfA vorgeschrieben ist (so wie bei einer dauerhaften Wertminderung im Handelsrecht eine aAfA vorgeschrieben ist)?

§ 5 Abs. 6 EStG greift ja nicht, da dieser nur bei steuerrechtlichem Zwang, nicht aber bei Wahlrechten anzuwenden ist (wenn ich Dich richtig verstanden habe).

Könntest Du die Fragen bitte unter Angabe der Vorschriften beantworten? Ich denke über diesen Weg ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich die Sache noch vor der Prüfung verstehe am höchsten.

Vielen herzlichen Dank!

Gruß
Mark 78
 
Ich verstehe überhaupt nichts mehr

Hallo,

ich verfolge die Mails in diesem Thread sehr aufmerksam. So langsam
verstehe ich überhaupt nichts mehr bezüglich Massgeblichkeitsprinzip,
umgekehrtes Massgeblichkeitsprinzip, Bewertungsvorbehalt etc..

Ich verstehe, dass der HGB-Abschluss massgebend ist, es sei denn im
StG steht ein zwingendes anderes Vorgehen. Dann weichen beide
Ansäze von einander ab, oder muss der HGB-Abschluss entsprechend
geändert werden? Und was ist bei Alternativen im HGB und/oder StG?

Im Skript ist dies alles sehr schwammig erklärt. Kann mir einer die
ganze Sachen einmal *in deutscher Sprache* näherbringen?

Vielen Dank für Eure Hilfe,
sucram
 
Ich war vor kurzem auf einer Mentorenveranstaltung und habe die Frage gestellt.
Leider meinte der Mentor nur, dass er sich diese Frage auch schon gestellt, aber keine Antwort gefunden habe.

Zum Bewertungsvorbehalt:
Der Bewertungsvorbehalt gelte wohl immer, nicht nur, wenn das Steuerrecht einen Zwang zum Ansatz habe, sondern auch bei Wahlrechten Und das bei Gewinnermittlung nach §4 und §5 EStG. Die große Ausnahme: Teilwertabschreibung (warum das so ist, weiß wohl keiner - ich konnte jedenfalls keine Begründung finden). Hier geht die Maßgeblichkeit des Handelsrechts im Falle der Gewinnermittlung nach §5 EStG so weit, dass das Wahlrecht im StG nicht existiert.
Die Maßgeblichkeit des Handelsrechts greift immer, wenn das Steuergesetz nichts regelt. Z.B. gibt es im Steuerrecht keine Definition von Anschaffungskosten, so dass hier die Definition des Handelsrechts herangezogen wird.
Die umgekehrte Maßgeblichkeit sagt, dass ich, wenn ich ein steuerrechtliches Wahlrecht ausüben will, den gleichen Wert auch im Handlesrecht ansetzen muss, auch wenn es da gar nicht erlaubt wäre.

Also ich nehme es zur Not einfach mal so hin und hoffe, dass sich KaGantert, oder wer auch immer es möchte, sich die Mühe macht und meine Fragen aus meinem letzten Beitrag beantwortet.

Gruß

Mark78
 
So, dann misch ich mich auch mal ein:
Ich bin der Meinung, im Skript und auch in manchen Äußerungen hier, wird das Pferd von hinten aufgezäumt. Das trägt sicher nicht zum Verständnis bei. Nachfolgend mein Versuch die ganze Problematik strukturiert in wenige Zeilen zu quetschen:

1. wird im Steuerrecht zwingend ein Wert vorgeschrieben, greift der Bewertungsvorbehalt des § 5 VI EStG; irrelevant, was in der HB steht. HB und StB können übereinstimmen, müssen es aber nicht.
BSP: Zuschreibungszwang im Steuerrecht; handelsrechtl. Zuschreibungswahlrecht bei PersU

2. gibt es ein steuerrechtliches WahlR, muss man folgende Fälle unterscheiden
a) im Handelsrecht wird ein Wert zwingend vorgeschrieben, der im Rahmen des steuerlich Zulässigen liegt: Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 I EStG greift, der handelsrechtlich verbindliche Wert ist in HB und in der StB anzusetzen
BSP: strenges Niederstwertprinzip im Handelsrecht wirkt sich auf das (theoretisch bestehende) Wahlrecht des § 6 I Nr.2 aus.

b) im Handelsrecht wird ein Wert zwingend vorgeschrieben, der außerhalb des steuerlich Zulässigen liegt: hier geht der Bewertungsvorbehalt vor; d.h. steuerliches Wahlrecht bleibt bestehen; über die umgekehrte Maßgeblichkeit darf der steuerrechtliche Ansatz sogar in die HB übernommen werden (obwohl er eigentlich handelsrechtlich unzulässig wäre)

c) im Handelsrecht besteht ebenfalls ein Wahlrecht. Das steuerliche Wahlrecht und das handelsrechtliche Wahlrecht müssen gem. der umgekehrten Maßgeblichkeit einheitlich ausgeübt werden.

3. im Steuerrecht fehlt jegliche Bewertungsvorschrift. Dann greift das Maßgeblichkeitsprinzip.


Bezüglich des § 254 HGB kann man u.U. zwei Meinungen vertreten, die aber zum selben Ergebnis kommen:
1. Sonderabschreibungen sind steuerliche WahlR, mit § 254 HGB liegt ebenfalls ein handelsrechtliches WahlR vor, somit ein Fall 2c). Beide Wahlrechte sind gem. § 5 I S.2 EStG einheitlich auszuüben.
2. Sonderabschreibungen gehen über das handelsrechtlich Zulässige hinaus. Fall 2b). § 254 HGB hat lediglich deklaratorischen Charakter und wiederholt den Gedanken der umgekehrten Maßgeblichkeit.

Nach beiden Ansichten kann man vom steuerlichen WahlR Gebrauch machen oder nicht. Sofern man es tut, muss man in der HB ebenso verfahren. Wie oben ausgeführt, kommt es auf die Maßgeblichkeit der HB für die StB überhaupt nicht an.
 
1. Wirkung vom Steurrecht auf Hadelsrecht:

1a) §5 Abs 1 Seite 2 besagt, dass steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahrebilanz auszuüben sind.
Reicht dies schon aus, um in der Handelsbilanz Werte anzusetzen, die zwar im Steuerrecht, nicht aber im Handelsrecht zulässig sind, oder muss zwingend auch § 254 HGB vorliegen (Also eine höhere Abschreibung auf der Grundlage des Steuerrechts)?
Vgl. dazu oben

1b) Warum kann ich nicht - wie bei der Sonder-AfA - das steuerrechtliche Wahlrecht bei der TW-AfA auch im Handelsrecht ausüben und so den Zwang zur Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung aushebeln?
1. bei dauerhafter Wertminderung ist in der HB ein Wert vorgeschrieben, der im steuerlich Zulässigen liegt (Fall 2a). Das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 I S.1 greift und der Wert der HB ist in die StB zu übernehmen.
2. bei nur vorübergehender Wertminderung ist in der StB ein Wert vorgeschrieben (Fall 1). Der Bewertungsvorbehalt zwingt zu diesem Ansatz in der StB. In der HB muss zwischen PersU und KapG unterschieden werden.

2. Wirkung von Handelsrecht auf Steuerrecht:
2a) Warum wird nur bei TW-AfA bei dauernder Wertminderung das steuerliche Wahlrecht über die handelsrechtliche Maßgeblichkeit ausgehebelt und nicht auch bei Sonder-AfA?
Sonder-AfA ist wegen §254 HGB ein schlechtes Bsp. s.o. Bei dauernder Wertminderung wird handelsrechtlich ein bestimmter Wert vorgeschrieben, im Fall der steuerlichen Sonder-AfA liegt der ansetzbare Wertbereich außerhalb des handelsrechtlich Zulässigen, dann kann es nicht auf das Handelsrecht ankommen.

2b) Sowohl bei der TW-AfA im Falle der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung, als auch bei einer Sonder-AfA handelt es sich um ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht.
Warum darf ich trotz Maßgeblichkeit des Handelsrechtes das Wahlrecht hinsichtlich der Sonder-AfA ausnutzen, obwohl es sich
...weil es auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts nur ankommen kann, wenn sich der handelsrechtliche Wertansatz im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen bewegt.
Niederstwert liegt im Bereich des TW-Abschreibungswahlrecht (=niedrigere TW) -> Maßgeblichkeit +

zur Sonder-AfA gibt es keinen ensprechenden Wertansatz im Handelsrecht. Maßgeblichkeit -
so zumindest das Verständnis, das der Kurs mir vermittelt hat.
Anders sieht das natürlich aus, wenn man der Sonder-AfA eine planmäßige Abschreibung gegenüberstellt, dann stimmt das eben Geschriebene nicht mehr und du hast Recht. und jedermann ist verwirrt 🙄

§ 5 Abs. 6 EStG greift ja nicht, da dieser nur bei steuerrechtlichem Zwang, nicht aber bei Wahlrechten anzuwenden ist (wenn ich Dich richtig verstanden habe).
So wie ich den Kurs verstanden habe, greift §5 Abs. 6 aber auch bei WahlR sofern handelsrechtlich ein Wert vorgeschrieben ist, der außerhalb des steuerlich Zulässigen liegt.... hmmm...

Generell darf man nicht vergessen, dass es sich um die Auslegung dieser ziemlich beknackten Rechtsnormen und deren Verhältnis untereinander handelt und man auf jeden Fall unterschiedliche Ansichten vertreten kann. Vorrang des Bewertungsvorbehalts oder eben weiter Anwendungsbereich des Maßgeblichkeitsprinzips etc. Da darf man sich (im echten Leben) sehr intensiv drüber streiten. Schwierig wirds aber in der Klausur (hat mit dem echten Leben nix zu tun!). Auch, wenn es sich um ein akademisches Studium handelt, sollte man doch immer auf der Seite des Lehrstuhls bleiben, da davon auszugehen ist, dass die Musterlösung entsprechend aufgebaut ist und es im schlimmsten Fall auch nur dafür die Punkte gibt. (Ist selbst im Jura-Studium weit verbreitet und auch im StEx zu empfehlen - leider)
 
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