Du musst immer trennen zwischen planmäßiger AfA, Sonder-AfA und TW-AfA. Nur im Fall der TW-AfA bei dauernder Wertminderung wird das steuerliche Wahlrecht über die Maßgeblichkeit der HB für die StB ausgehebelt. Hier sprengt also das Handelsrecht tatsächlich das Steuerrecht. Es gibt nämlich kein handelsrechtliches Wahlrecht sondern eine Pflicht zu einer aAfA. Das steuerliche Wahlrecht bei dauernder Wertminderung hat somit mE nur Bedeutung für nicht nach § 5 EStG bilanzierende Stpfl. In den anderen Fällen greift die umgekehrte Maßgeblichkeit iV mit § 254 HGB.
Gruß
Karl
Hallo Karl,
zunächst zu Deiner Bitte die Seiten anzugeben:
Die Seiten habe ich im vorherigen Beitrag eingefügt. Hinsichtlich meines zweiten Zitats habe ich die Seitenzahl hinter den Teil gestellt, der aus dem Skript zu entnehmen ist. Den zweiten Halbsatz habe ich dazuinterpretiert.
Nun aber wieder zu meinem Problem:
Vielleicht habe ich mit §7 Abs 5 EStG ein schlechtes Beispiel gewählt. Trotz deiner Mühe stehe ich nämlich leider immer noch auf dem Schlauch
😱.
Daher versuche ich es mal etwas strukturierter:
1. Wirkung vom Steurrecht auf Hadelsrecht:
1a) §5 Abs 1 Seite 2 besagt, dass steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahrebilanz auszuüben sind.
Reicht dies schon aus, um in der Handelsbilanz Werte anzusetzen, die zwar im Steuerrecht, nicht aber im Handelsrecht zulässig sind, oder muss zwingend auch § 254 HGB vorliegen (Also eine höhere Abschreibung auf der Grundlage des Steuerrechts)?
1b) Warum kann ich nicht - wie bei der Sonder-AfA - das steuerrechtliche Wahlrecht bei der TW-AfA auch im Handelsrecht ausüben und so den Zwang zur Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung aushebeln?
2. Wirkung von Handelsrecht auf Steuerrecht:
2a) Warum wird nur bei TW-AfA bei dauernder Wertminderung das steuerliche Wahlrecht über die handelsrechtliche Maßgeblichkeit ausgehebelt und nicht auch bei Sonder-AfA?
2b) Sowohl bei der TW-AfA im Falle der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung, als auch bei einer Sonder-AfA handelt es sich um ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht.
Warum darf ich trotz Maßgeblichkeit des Handelsrechtes das Wahlrecht hinsichtlich der Sonder-AfA ausnutzen, obwohl es sich
- bei der Sonder-AfA (wie bei der TW-AfA) um ein Bewertungswahlrecht handelt (ich muss ja nicht Abschreiben, sonder darf! z.B.§ 7g Abs 1 EStG)
und
- im Handelsrecht eine planmäßige AfA vorgeschrieben ist (so wie bei einer dauerhaften Wertminderung im Handelsrecht eine aAfA vorgeschrieben ist)?
§ 5 Abs. 6 EStG greift ja nicht, da dieser nur bei steuerrechtlichem Zwang, nicht aber bei Wahlrechten anzuwenden ist (wenn ich Dich richtig verstanden habe).
Könntest Du die Fragen bitte unter Angabe der Vorschriften beantworten? Ich denke über diesen Weg ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich die Sache noch vor der Prüfung verstehe am höchsten.
Vielen herzlichen Dank!
Gruß
Mark 78