Thema Verzug

Dr Franke Ghostwriter
folgende Frage:

Handelskauf (Händler und Großhändler) über 2000€ am 03.02. Käufer bekommt die Rechnung einen Tag später am 04.02, welche auf den 03.02 Datiert ist.
Wann komt der Käufer in Verzug?
a. zunächst gar nicht. Für den sofortigen Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung des BGH an den Käufer
b. mit ablauf von 30 Tagen vom 03.02
c. Mit ablauf von 30 Tagen vom 04.02 an
d. Am 15.02 wenn die beiden vereinbart haben ,dass die 2000€ "mitte des Monats" zu zahlen sind
e. Mit ablauf des 04.02, wenn die Rechnung den Zusatz "Rechnungsbetrag sofort fällig" enthält

Ich tippe würde sagen c und d. Wie seht ihr das?
Gruß
 
Ich denke, du hast teilweise Recht.

Entscheidend ist auch beim Handelskauf § 286 BGB. Hier sind insbesondere § 286 II,III BGB einschlägig.

A: Falsch! nach § 286 II BGB kann eine Mahnung entbehrlich sein.

B: Falsch! nach § 286 III S.1 BGB kommt man spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Zugang der Rechnung ist unstreitig der 04.02.; damit scheidet auch die Ausnahmeregelung des § 286 III S.2 BGB aus.

C: Richtig! vgl. B.

D: Falsch!
§ 286 II Nr.1 BGB: "zeit nach dem Kalender bestimmt" setzt einen Kalendertag voraus; bloße Bestimmbarkeit reicht für Nr.1 nicht aus. m.E. auch nicht über § 192 BGB!
§ 286 II Nr.2 BGB: nach dem Kalender bestimmbar genügt: "Mitte des Monats" ist auszulegen; beachte vor allem § 192 BGB; aber auch § 359 HGB!
Allerdings muss der gesetzten Frist ein Ereignis vorausgehen! Das ist hier nicht der Fall... demnach handelt es sich m.E. bloß um die Festlegung der Fälligkeit, eine zusätzliche Mahnung wäre notwendig.

E: Falsch! § 286 II Nr.2 BGB: Ereignis = Rechnungserhalt; Zeit nach dem Kalender bestimmbar (=sofort); allerdings keine angemessene Frist... daher greift § 286 II Nr.2 BGB nicht, eine zusätzliche Mahnung wäre notwendig.

Folglich ist m.E. nur C richtig. Andere Auffassung (bezüglich D) sicher vertretbar.
 
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