Überschuldungs- und Liquidationsbilanz

Dr Franke Ghostwriter
Überschuldungs- und Liquidationsbilanz

Hallo,

mir ist der Unterschied zwischen Überschuldungs- und Liquidationsbilanz noch nicht so klar. Bewerte ich in der Überschuldungsbilanz zum Zerschlagungswert und in der Liquidationsbilanz nach Liquidationswert?
 
Ich habe das auch nicht so ganz verstanden, aber ich glaube, dass das zumindest so sein soll. Die Überschuldungsbilanz (nach den Regeln von S.17) ist soz. eine übereilte Liquidationsbilanz, die, wenn alles richtig gemacht wurde, möglichst den Zerschlagungswert ergeben soll. Warum das nur in den Jahren 3 und 4 so ist (laut S.6), verstehe ich nicht. Auch verstehe ich nicht genau, was der Überschuldungsstatus (S.19) ist: eine Überschuldungs- oder eine Liquidationsbilanz oder etwas ganz anderes? (Sorry für die späte Antwort, aber bin dir ja wahrscheinlich eh keine Hilfe... sind wir eigentlich die einzigen von UR III hier?).
 
Zwei!

Nein, Ihr seid nicht alleine im Kurs. Ich bin zumindest der faule Dritte, der bis Donnerstag ordentlich Gas geben darf, um die EA noch rechtzeitig fertigzukriegen. Da ich wg. meiner Seminararbeit gerade eine einmonatige Pause einlegen musste, ist mein Detailwissen gerade etwas angegraut. Ich versuch mich trotzdem mal an einer Antwort.

@VollPfosten:
Zum Unterschied Überschuldungs- und Liquidationsbilanz. Unpräzise, dafür aber plakativ gesprochen:
### Die Liquidationsbilanz wird aufgestellt, wenn die Gesellschafter beschließen den Laden innerhalb eines gewissen Zeitfensters dicht zu machen - sprich zu liquidieren. Die Bewertung erfolgt nach Liquidationswerten und diese sind abhängig vom zeitlichen Horizont. Je länger man sich Zeit lässt, desto bessere Preise werden sich wohl grds. realisieren lassen.
### Die Überschuldungsbilanz wird aufgestellt, wenn mindestens ein Teil der Bilanzposition Eigenkapital rechnerisch auf die Aktivseite der Bilanz wechseln muss. (Stimmt zwar nicht genau, aber soll ja erstmal nur den unterschied klarmachen) Dann liegt nämlich die rechnerische Überschuldung vor.

@StefanKK
Die Überschuldungsbilanz (nach den Regeln von S.17) ist soz. eine übereilte Liquidationsbilanz, die, wenn alles richtig gemacht wurde, möglichst den Zerschlagungswert ergeben soll. Warum das nur in den Jahren 3 und 4 so ist (laut S.6), verstehe ich nicht.
Vorsicht! Die Abbildung auf Seite 6 zeigt nur den jeweils identischen Sachverhalt unter Zugrundelegung unterschiedlicher Wertansätze. Dadurch soll verdeutlicht werden, dass sich eine rechnerische Überschuldung - abhängig von der jeweils gewählten Bewertungsmethode (zu Fortführungs-, Liquidations- oder Zerschlagungswerten) - zu unterschiedlichen Perioden ergibt.

Auch verstehe ich nicht genau, was der Überschuldungsstatus (S.19) ist: eine Überschuldungs- oder eine Liquidationsbilanz oder etwas ganz anderes?
Die Definition steht auf Seite 19: Der Überschuldungsstatus ist eine Sonderbilanz, in der das Vermögen des Schuldners zu Liquidationswerten bewertet wird.

@Vollpfosten
Bewerte ich in der Überschuldungsbilanz zum Zerschlagungswert und in der Liquidationsbilanz nach Liquidationswert?
Meines Erachtens ist grundsätzlich zu Unterscheiden zwischen den Fragestellungen:
... Wie prüfe ich, ob eine Überschuldung vorliegt?
... Wie bewerte ich im Falle einer Überschuldung die Bilanzposten? Also mit welchen Bewertungsansätzen stelle ich dann die Überschuldungsbilanz auf.

Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Überschuldungsbilanz aufgestellt werden soll. Dies liegt daran, dass der Relevante § 19 II InsO von 10/2008 bis 12/2013 (Im Skript Ziff. 2 auf den Seiten 16-18) anders verfasst ist, als vor 2008 bzw. ab 01/2014 (Im Skript Ziff. 3 auf den Seiten 18-20)

### Für den Zeitraum 10/2008 bis 12/2013 ###
- Bezüglich der Prüfung, ob eine Überschuldung vorliegt, sind Fortführungswerte zugrunde zu legen. (S. 17) Im Ergebnis bedeutet dies (S. 18 ganz oben)
--- Ergibt die Bilanzierung unter der Fortführungsprämisse keine Überschuldung, muss kein InsAntrag gestellt werden. Kann aber.
--- Ergibt sich hiernach eine Überschuldung, muss auf jeden Fall gestellt werden.

- Für die Aufstellung der Überschuldungsbilanz ist derzeit gilt m. E. wohl die Bewertung nach den Maßstäben der Seite 17:
--- Überschuldungsbilanz wird zu den tatsächlichen Zeitwerten ermittelt.
--- Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften sind nicht zu Berücksichten.
--- Im Einzelnen:
----- AV zum Verkehrswert
----- UV zum Marktwert
----- VLL nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip
--- ...

## Für den Zeitraum vor 10/2008 und ab 01/2014 ##
- Hier wieder zunächst die Prüfung ob Überschuldung vorliegt. Danach ist Überschuldung nicht gegeben, wenn nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig zur Fortführung ausreicht. (S. 18 ganz unten)
- Das führt zur Methode des "modifizierten zweistufigen Überschuldungstatbestands", nach dieser liegt die RECHTLICHE Überschuldung vor, wenn
--- RECHNERISCHE Überschuldung vorliegt. Dabei ist auf den ÜberschuldungsSTATUS abzustellen Der wiederum ist eine Sonderbilanz, in der die Bilanzposten zu LIQUIDATIONSWERTEN bewertet werden. Zur Frage, wann das geprüft werden muss siehe Ziffer bb) Seite 19f.
--- liegt die rechnerische Überschuldung vor, muss zudem die Fortführungsprognose NEGATIV ausfallen (Definition Ziffer aa) zweiter Absatz)

So, ich hoffe ich habe jetzt alle KLARHEITEN BESEITIGT und liege nicht gänzlich in meiner Interpretation daneben 😉

Beste Grüße aus Regensburg.
Sepp


######## Nachtrag ############
In Bezug auf die Problematik, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden soll, steht im Skript auf Seite 26 (§ 6 VI. 3. 1. Absatz) eine kurze Zusammenfassung über den Standpunkt des Prof. Wackerbarth, der. h. M. sowie ein Hinweis auf einen Artikel von Prof. Wackerbarth.
Hiernach ist das oben geschriebene freilich teilweise anders zu sehen. Ich bin jetzt aber zu faul um die Auswirkungen nachträglich einzuarbeiten.

Der Artikel von Prof. Wackerbarth ist übrigens über Beck-Online via WebVPN einsehbar. Suchbegriff: NZI 2009 145.
 
Sorry für die späte Antwort... Vielen Dank für die langen Ausführungen und den Hinweis auf den Artikel! Schön, nicht ganz alleine zu sein :-P Ich hoffe, es hat noch geklappt mit der ersten EA. Bei mir war's auch ziemlich knapp. Mal sehen, was rauskommt... Habe inzwischen schon ein paar Horror-Stories gehört über UR III.
Mal schaun, was die zweite EA so bringt.
Viele Grüße,
Stefan
 
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