Umsatzkostenverfahren vs. Gesamtkostenverfahren

Dr Franke Ghostwriter
Ich gestehe: ich habe diesen Aufgabentyp in den frei herunterladbaren Klausuren noch nicht genauer unter die Lupe genommen, nur weiss ich, dass die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens im Prinzip

einen Betriebsabrechnungsbogen vorrsaussetzt,
der (nach meinem Verständnis) "gleichzeitig" zwischen Einzelaufwendungen, Einzelkosten und Gemeinkosten und Gemeinaufwendungen unterscheiden kann, denn in der GuV befinden sich schließlich keine Kosten, sondern betriebswirtschaftlich richtiger: nur Aufwendungen!
Der Gesetzgeber benutzt Aufwendungen und Kosten synonym. Das muss man wissen.

Das heißt also: um eine Umsatzkostenrechnung zu machen, müsste man alles genaustens Aufdröseln.

Kommt sowas überhaupt dran?😕😕😕😕

Und überhaupt hab ich noch 'ne Frage hierzu:
Position 4: Vertriebskosten
Alle Aufwendungen, die mit dem Vertrieb von Waren und der Erlangung von Aufträgen für die Erstellung von Betriebsleistungen zusammenhängen. Es handelt sich dabei insbesondere um Vertreterkosten, Versand- und Verpackungskosten, Werbe- und Reklamekosten etc., also um die Bereiche Absatz und Versand, Verpackung, Werbung und Außendienst. V. bestehen in Form von Vertriebseinzel- und Vertriebsgemeinkosten, je nachdem, ob sich die Kostenart dem einzelnen Erzeugnis direkt oder nur über Schlüsselung zurechnen läßt. Vertriebskosten dürfen weder nach Handels- noch nach Steuerrecht in die Berechnung der Herstellungskosten für die Beständebewertung einbezogen werden und existieren nur im Umsatzkostenverfahren als eigenständige Position.

Position 5: allgemeine Verwaltungskosten
Alle Aufwendungen, die in den Verwaltungsbereichen einer Unternehmung anfallen. Die Verwaltungskosten umfassen Personal- und Sachkosten dieser Unternehmensbereiche. Sie stellen sich meist als Gemeinkosten dar, die mittels Schlüsselung den einzelnen Erzeugniseinheiten zugerechnet werden. Zu den Verwaltungskosten gehören Büro-, Arbeitsvorbereitungs-, Planungs-, Konstruktions- und Kontrollaufwendungen ebenso wie die Aufwendungen für die Personal-, Rechnungswesen-, Steuer- und Finanzabteilung. Verwaltungskosten dürfen wahlweise in die Berechnung der Herstellungskosten für die Beständebewertung einbezogen werden und existieren nur im Umsatzkostenverfahren als eigenständige Position.

Jetzt die Gretchenfragen anhand eines Beispiels:
Angenommen ich produziere in einer Abrechnungspersiode 100 Stück und setze aber nur 80 Stück ab, dann sind meine "Umsatzkosten" quasi nur 80% so hoch, wenn man mal von aktivierten Eigenleistungen, die zuvor subtrahiert werden müssen, absieht.

Die Position 2 nimmt daher (man beachten § 255HGB) nur 80% von z.B. 250.000€ Euro Herstellungskosten in der Periode ein - das wären genau 200.000€.

1. Frage:
Wenn wir davon ausgehen, dass es keine leistungsbezogenen Abschreibungen gibt (die man hätte in Position 2 "packen") können: wo tauchen sie dann auf beim Umsatzkostenverfahren?

2. Frage:
Müssen Vertriebskosten komplett "übernommen" werden, d.h. auch jene für die 20 Stück, die nicht abgesetzt wurden (eigentlich unlogisch, oder?) oder werden sie zu nur 80% übernommen?

3. Frage:
Meiner Einschätzung nach müssten die Verwaltungskosten 100% übernommen werden, denn es mussten, obwohl nur 80% abgesetzt wurden, 100% der Produkte "verwaltet" werden.

Stehe hier ein wenig auf dem Schlauch, weil's im Skript (Zitat) sehr stark vereinfacht (Zitat Ende) steht. Damals an der FH gab es eine Art BAB, den wir bekamen und dann ging das gerechne los. Das war grauenhaft!!!

Leider gibt es kaum intensive Rechenbeispiele in den Skripten. Wenn's in der Klausur nur auf dem Niveau des Skriptes drankommt, ist ja alles paletti... aber wenn nicht?

Wo sind die Experten?

Grüße,
Mario

Ach und schöne Weinachten wünsch ich auch noch.
 
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