UmSt Ausland

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nerais

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe mir mal ein paar Gedanken mit UmSt und Ausland gemacht. Also wenn jemand 1 Tonne Kaugummi in die Ukraine verkauft brauch er keine Umst nach 4§ zu berechen. Der Ukrainische Kaugummi Händler schlägt aber beim verkauf die dort üblich MwSt brauch und führt die an das dortige Finazamt ab. OK aber nun kommen wir mal zu Dienstleistungen. Hier kommt es auf den Leistungsort an. Also wenn ich in München sitze und meinetwegen den Kaugummi Deal organisiert habe, schreibe ich eine Rechnung über Provision „ an den Ukrainische Händler“. Die dann MwSt enhält. Ich führe Sie ab und der Ukrainische Händler kann sie dann vom Deutschen Fiskus wiederbekommen ? Führt aber dennoch die volle ukrainische MwSt ab? Und fals ich gerade einen Kurzurlaub in Luxenburg mach und die telefonate von dort geführt habe, brauch ich die MwSt nicht berechen? Is das tatsächlich so ? doch ziemlich umständlich oder ? Gruss Akin
 
nerais schrieb:
Hallo .. Ich habe mir mal ein paar Gedanken mit UmSt und Ausland gemacht. Also wenn jemand 1 Tonne Kaugummi in die Ukraine verkauft brauch er keine Umst nach 4§ zu berechen. Der Ukrainische Kaugummi Händler schlägt aber beim verkauf die dort üblich MwSt brauch und führt die an das dortige Finazamt ab. OK aber nun kommen wir mal zu Dienstleistungen. Hier kommt es auf den Leistungsort an. Also wenn ich in München sitze und meinetwegen den Kaugummi Deal organisiert habe, schreibe ich eine Rechnung über Provision „ an den Ukrainische Händler“. Die dann MwSt enhält. Ich führe Sie ab und der Ukrainische Händler kann sie dann vom Deutschen Fiskus wiederbekommen ? Führt aber dennoch die volle ukrainische MwSt ab? Und fals ich gerade einen Kurzurlaub in Luxenburg mach und die telefonate von dort geführt habe, brauch ich die MwSt nicht berechen? Is das tatsächlich so ? doch ziemlich umständlich oder ? Gruss Akin

Nein, nein. Meiner Meinung nach kommt es darauf an wo der Sitz des Unternehmens liegt. Soll heissen: wenn deine Firma in München angemeldet ist, gilt der Umsatz auch als dort ausgeführt.
Du müsstest also schon mindestens einen Firmensitz in Luxenburg haben oder eine luxenburgerische Umsatzsteuer-Identnummer besitzen um keine deutsche Mehrwertsteuer zu berechnen.
 
Wenn ich in Deuschland einkaufen gehe (ich wohne in der Schweiz), kann ich mir von dem Einkaufsladen (wo ich dei Ware gekauft habe) einen MWST-Beleg ausfuellen lassen. Diesen Beleg lasse ich am Deutschen Zoll zunaechst von den Zoellnern abstempeln (als Beleg, dass ich die Ware aus Deutschland ausfuehre). Dann muss ich die Ware in die Schweiz wieder einfuehren. Das heisst, man muss die Schweizer MWST von 7.6% auf die Ware bei den Schweizer Zoellnern bezahlen (die berechnen die MWST netter Weise erst, wenn man Waren von ueber 300 Franken Warenwert hat, ansonsten machen die den Aufwand der Berechnung gar nicht. D.h.alles (in bestimmten Grenzen, vor allem bei Agrarprodukte) unter 300 Franken kann man in die Schweiz einfuehren ohne das man die Schweizer MWST bezahlen muss.
Okay, mit diesem abgestempelten Deutschen MWST-Beleg gehe ich dann wieder in den Einkaufsladen und bekomme die 16% MWST wieder zurueck. Der Einkaufladen braucht bei der Steuer meinen abgestempelten MWST-Beleg als Beleg, dass die Ware ins Ausland ausgefuehrt wurde, und er braucht fuer die von mir gekaufte Ware keine Steuern abzufuehren.
Bei Deutschen Handwerkern ist es so, dass die fuer ihre Arbeit (wenn ich die Ware in Deutschland abhole) keine MWST berechnen. Sie bekommen dann ihre Rechnung abgestempelt zurueck und sie bezahlen fuer die ausgefuehrte Ware auch keine Steuern.
In dem Beispiel von der Ukraine ist es das Gleiche. Das Unternehmen verkauft das Kaugummi ins Ausland, bekommt dafuer den Betrag x (ohne MWST) und dafuer aber einen Beleg, dass die Ware ausgefuehrt ist.
Es ist also irrelevant wo der Firmensitz ist. Es geht mehr darum, ob die Ware ins Ausland geht (wobei inzwischen alles was zur EU gehoert nicht als Ausland gilt).
 
Bei der Warenausfuhr stimme ich dir zu. Für das Vermittlungsgeschäft habe ich mir jetzt mal mein USt-Gesetz rausgezogen. Demnach gilt zunächst einmal §3a(1) UStG - eine sonstige Leistung wird an dem ort ausgeführt wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Lt. §3a(2)UStG Nr. 4 wird eine Vermittlungsleistung an dem ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Also wäre die Vermittlungsleistung als in der Ukraine erbracht anzusehen. D.h. der Umsatz ist in Deutschland damit nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig.
Die Rechnung darüber muss also ohne USt ausgestellt werden. Ausnahme: Es wird eine USt-Identnummer verwendet. Dann gilt der Umsatz als dort ausgeführt dessen USt-IdNr. angegeben ist und wäre dann auch in diesem Land steuerbar.
 
prinzesinen haben mal wieder recht. Habe mir erlaubt mit dem finanzamt und der ihk zu sprechen. grundlage bei dienstleistungen ist der erfüllungsort. Und in meinem beispiel waere es die Ukraine und damit Umst frei. Wichtig ist aber auch der "handelvertrag" also wo gefahrenübergang stattfindet. Eine Deutscher dienstleister der einen aufrag zwischen einen deutschen lieferanten und einen ukrainische emfänger vermittlet muss UmSt zahlen wenn der emfänger die ware in D abholt. versendet aber der deusche lieferant die ware in die ukraine dann muss er dies nicht. deinen hinweis aber auch die UmStID habe ich nicht erfahren bzw. auch nicht ganz verstanden. so gut so recht .. akin
 
nerais schrieb:
Hallo .. prinzesinen haben mal wieder recht. Habe mir erlaubt mit dem finanzamt und der ihk zu sprechen. grundlage bei dienstleistungen ist der erfüllungsort. Und in meinem beispiel waere es die Ukraine und damit Umst frei. Wichtig ist aber auch der "handelvertrag" also wo gefahrenübergang stattfindet. Eine Deutscher dienstleister der einen aufrag zwischen einen deutschen lieferanten und einen ukrainische emfänger vermittlet muss UmSt zahlen wenn der emfänger die ware in D abholt. versendet aber der deusche lieferant die ware in die ukraine dann muss er dies nicht. deinen hinweis aber auch die UmStID habe ich nicht erfahren bzw. auch nicht ganz verstanden. so gut so recht .. akin

Das Umsatzsteuergesetz ist leider nicht ohne.....
Im §3a(2) Nr. 4, Satz 2 heisst es: Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IDNr., so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedsstaates ausgeführt.

Soll heissen: Hat der Ukrainer zufällig noch einen Unternehmenssitz in einem anderen Land und verwendet er diese USt-IDNr. gilt der Umsatz als in diesem anderen Land als ausgeführt. Hat also der Ukrainer noch eine deutsche USt-Idnr. gilt der Umsatz als in D ausgeführt und wird damit steuerbar und steuerpflichtig (es sei denn §4 trifft wieder zu), dann steuerbar und steuerfrei?

Sag mal, wozu brauchst du denn das? Du vermittelst nicht zufällig irgendwelche Deals in die Ukraine????
Wenn du es ganz genau und halbwegs sicher erfahren willst, würde ich dir empfehlen mal unter www.bilanzbuchhalter.de zu gehen. Dort hast du lauter Steuerprofis im Forum, die dir soche kniffligen Fragen zuverlässig beantworten können...
 
Umsatzsteuerpflichtig oder nicht?

Hallo zusammen,

hab da bei der USt was nicht ganz verstanden. Im Skript steht einmal, dass eine Lieferung dort als ausgeführt gilt, wo sie beginnt. Beginnt sie im Inland, so liegt wohl eine Lieferung im Inland vor, die steuerpflichtig ist (S. 48. Bsp.: Versand nach Dänemark der in Hagen beginnt ist steuerpflichtig)
Andererseits sind aber Exporte von der USt befreit. Ich dachte immer eine Lieferung von Waren ins Ausland ist ein Export. Ist nun eine Lieferung ins Ausland steuerfrei, weil export, oder steuerpflichtig, weil eine Lieferung die im Inland beginnt und somit als Lieferung im Inland zu zählen ist? Was ist dann ein Export? Oder sind Lieferungen ins Ausland nur dann steuerfrei, wenn sie zwar im Inland beginnen, dann aber in einen drittstaat gehen, aber steuerpflichtig wenn sie im Gemeinschaftsgebiet bleiben?

Gruß,

Mark
 
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