Unterschied Einrede - Einwendung

Dr Franke Ghostwriter
Unterschied Einrede - Einwendung

Hallo!

Kann mir jemand von euch bitte erklären, was der Unterschied zwischen einer Einrede und einer Einwendung ist?

Die Verjährung ist z.B. sowohl eine Einrede, als auch eine rechtshemmende Einwendung 😕 😕 ?

Komisch, komisch...

lg
Cira
 
Unterschied Einwendung und Einrede

Hi Cira,

Die Einwendung ist vom Richter von Amts wegen zu prüfen.

Die Einrede muss von der Partei erhoben werden.

Beispiele: Geschäftsunfähigkeit nach § 105 I - der Richter darf nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen.

Anspruch verjährt ( z.B. § 214 I) - der Richter muss warten oder der Schuldner sich auf die Einrede beruft.

Gruß
Eveline
 
Die Wirkung von Einreden unterscheidet man noch zwischen dauerhaft (peremptorisch) und zeitweise (dilatorisch), Verjährung z.B. wirkt dauerhaft für die Zukunft; das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wirkt vorübergehend.

Ausnahme bei den Einreden ist § 320 BGB. Hier hat der BGH entschieden, daß diese Einrede von Amts wegen zu prüfen ist. Eigentlich müßte sie Einwendung heißen, aber das hat den BGH nicht interessiert.
 
Dazu muss man sagen, dass die Begriffe oftmals nicht klar voneinander abgegrenzt verwendet werden. Auch die Skripte der FeU sprechen mal von der rechtshemmenden Einrede als eine Einwendung. Besser aber, man merkt es sich richtig und zwar so:

lexexakt.de schrieb:
Mit Einreden (lat. exceptio) werden Gegenrechte des Schuldners bezeichnet, die die Durchsetzung eines Anspruches verhindern.
Man unterscheidet die aufschiebende (lat. dilatorische) Einrede und die dauernde (lat. peremptorische) Einrede.
Das Gegenstück sind die Einwendungen, die zum Untergang des Vertrages führen.
Im Prozess müssen Einreden im Gegensatz zu Einwendungen von der Partei geltend gemacht werden. Letztere sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

Einwendungen sind Tatsachen, die die Entstehung oder das Fortbestehen eines Anspruchs ausschließen. Sie müssen, im Gegensatz zu Einreden nicht explizit geltend gemacht, sondern bei Kenntnis vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden. Man unterscheidet rechtshindernde Einwendungen und rechtsvernichtende Einwendungen.
Rechtshindernde Einwendungen lassen das Recht gar nicht erst entstehen. Z.B. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartner oder wegen Sittenwidrigkeit.
Rechtsvernichtende Einwendungen führen zum Untergang des entstandenen Rechts, z.B. die nachträgliche Unmöglichkeit.
Gruß
Steffi
 
Oben