Unterschied Personeng. und Kapges

Dr Franke Ghostwriter
Unterschied Personeng. und Kapges.

Hallo,

was ist denn bei der unterschiedlichen Bewertung im Jahresabschluss von OHGs und Gmbhs zu beachten?
Bei Gmbhs grund fuer ausserplanmaessige abschr. entfallen wertaufjholungsgebot,...

liebe gruesse
 
Nur für KG:
Bilanzierungshilfen §§ 269 248 Abs 1 274 HGB
Bei Abschreibung einschränkend für KGs $279 Abs 2 HGB
Zuschreibungsgebot=Beibehaltungsverbot §280 Abs 1 HGB
(Zuschreibungswahlrecht=Beibehaltungswahlrecht §280 Abs 2 HGB hat seit dem Steuerentlastungsgesetz von 1999 faktisch keine Bedeutung mehr)
gemildertes Niederstwertprinzip nach § 279 Abs 1 nur noch für eine vorübergehende Wertminderung im FinanzAV

Nur für Personengesellschaften
Abschreibungen nach §253 Abs 4 HGB
Zuschreibungswahlrecht nach §§253 Abs5 u. 254 S.2 HGB


Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es sollte aber die meisten Unterschiede erfassen .
 
Achtung: VObacht und den Gesetzes Text lesen:

§§ 264 ff. gelten erst mal für die Kaptalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA).

Der Geltungsbereich wird ausgedehnt auf bestimmte (!) Personengesellschaft: Hierzu § 264a: Damit sind insbesondere GmbH & Co. KG`s gemeint, die keinen (!) keinen persönlichen Gesellschafter haben! Warum das ganze: Umsetzung der EG-Richtlinie zur Gleichstellung von Haftungsbschränkten Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) mit Kapitalgesellschaften!

Wenn Blockhaun mit KG=Kapitalgesellschaft (und nicht Kommanditgesellschaft) meint, hat er recht.


Moin!

Nur für KG:
Bilanzierungshilfen §§ 269 248 Abs 1 274 HGB

Bei Abschreibung einschränkend für KGs $279 Abs 2 HGB
Zuschreibungsgebot=Beibehaltungsverbot §280 Abs 1 HGB
(Zuschreibungswahlrecht=Beibehaltungswahlrecht §280 Abs 2 HGB hat seit dem Steuerentlastungsgesetz von 1999 faktisch keine Bedeutung mehr)
gemildertes Niederstwertprinzip nach § 279 Abs 1 nur noch für eine vorübergehende Wertminderung im FinanzAV

Nur für Personengesellschaften
Abschreibungen nach §253 Abs 4 HGB
Zuschreibungswahlrecht nach §§253 Abs5 u. 254 S.2 HGB


Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es sollte aber die meisten Unterschiede erfassen .
 
Da es bei der Frage um den Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ging, habe ich mit KG selbstverständlich Kapitalgesellschaften gemeint und nicht Kommanditgesellschaften soviel Transverleistung hatte ich beim OP vorausgesetzt, zudem auch in den Klausuren bei den Bewertungsaufgaben Kapitalgesellschaft mit KG abgekürzt wird.

Aber Danke, das ich ansonsten Recht habe. 😛
 
Das im Allgemeinen KG=Kommanditgesellschaft gilt bestreite ich gar nicht. Nur ist in den jeweiligen Klausuraufgaben des öfteren von KG=Kapitalgesellschaft die Rede, daher habe ich sie auch hier verwendet. Zudem eine Verwendung von KG=Kommanditgesellschaft eben im Zusammenhang mit der Frage und der Antwort wenig Sinn ergeben würde, bzw die Antwort unvolständig wäre.
 
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