Unterschied Zurückbehaltungsrecht/Nichterfüllter Vertrag

Dr Franke Ghostwriter
kann mir einer den Unterschied zwischen der Einrede des Zurückbehaltungsrechts § 273 und der Einrede des nichterfüllten Vertrags § 320 erklären?

Für mich liest sich das in der Kurseinheit fast gleich und ich kann keinen großen Unterschied dabei erkennen, oder mir ein Beispiel zurecht legen, was nicht gleichzeitig auf beides anwendbar wäre....

:confused
 
"Die Einrede des nicht (nicht vollständig, nicht gehörig) erfüllten gegenseitigen Vertrages ist das dem Schuldner zustehende Recht, die eigene Leistung bis zur Erbringung der ihm gebührenden Gegenleistung verweigern."
" § 320 BGB ist nur auf Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, d.h. auf Hauptleistungspflichten, nicht dagegen auf Nebenleistungspflichten anwendbar"

Hauptleistungspflichten sind z.B. beim Kaufvertrag die Zahlungspflicht und Besitz- sowie Eigentumsverschaffung im Gegenseitigkeitsverhältnis.
Nebenleistungspflichten wären hier z.B. die Abnahmepflicht (§433 II)

Der vorleistungspflichtige Schuldner kann sich nicht auf das Einrederecht nach § 320 berufen.



" Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 kommt nur dort zum Zug, wo die besonderen Voraussetzungen der Einrede aus § 320 nicht gegeben sind" ...." Mit dem allg. Zurückbehaltungsrecht kann die Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungspflichten, sofern sie nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Forderung des Gläubigers stehen, verweigert werden."

"Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 durch Sicherheitsleistung abwenden (§273 III), er hat diese Befugnis aber nicht beim Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (s. Absatz 1 Satz 3)"
 
auch wenn das Thema alt ist, ich habe da momentan auch verstänisprobleme:
ist folgendes korrekt?

das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 setzt keinen Vertrag voraus und die Ansprüche müssen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 setzt einen wirksamen Vertrag voraus und Pflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. .
 
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