Verbuchung eines defekten Gerätes AfA?

Dr Franke Ghostwriter
Habe mal eine Frage aus der Praxis sozusagen.

Folgendes Fallbeispiel:

Ein Gewerbetreibender hat sich für seinen Betrieb ein iPad zugelegt. Gekauft im März 2012 zum Preis von 679 Euro (inkl. 19 % USt.). Das Gerät muss für drei Jahre abgeschrieben werden.

Die AfA sieht also so aus:
im Jahr 2012 194,16 Euro,
im Jahr 2013 242,42 Euro und
im Jahr 2014 242,42 Euro.

Nun wird das Gerät aber bedauerlicherweise im Oktober 2012, d.h. im Anschaffungsjahr zerstört. Es wird im Müll entsorgt.

Wie muss man diesen Defekt verbuchen?
Kann das Gerät mit den gesamten Anschaffungskosten abgeschrieben werden?
Was geschieht mit der Umsatzsteuer, die der Gewerbetreibende bereits im 1. Quartal als Vorsteuer beim FA geltend gemacht hat, d.h. er hat diese von seinen anderen zu zahlenden Steuern abgezogen, d.h. seine Zahlungssumme ja hierdurch verringert. Muss hier eine Korrektur erfolgen, oder geschieht mit der Umsatzsteuer gar nichts?

Ich bin dankbar für viele hilfreiche Hinweise für diesen Fall aus der Praxis!
 
zunächst mal eine Frage, wieso schreibst du den Bruttobetrag ab?
Du musst doch nur 570,59 abschreiben (verteilt auf die drei Jahre)
Wo ich mir jetzt nicht sicher bin (ext. Rechnungswesen ist schon wieder zu lange her und ich habe sonst nichts damit zu tun) müsste nicht für ein volles Jahr 190,26 EUR abgeschrieben werden und für die Jahre 2012/2015 anteilig.
Ausserdem gab es doch mal eine Sonderregel, wenn die Anschaffung im ersten Halbjahr ist kann für das ganze Jahr abgeschrieben werden.

Eine Sonderabschreibung bei Defekt ist in der Praxis definitiv möglich. Ein nicht mehr vorhandener Gegenstand kann nicht im Anlagevermögen bleiben.
 
Wenn der Gewerbetreibende vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehört die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Es besteht, die Möglichkeit, in den Sammelposten einzustellen (ND 5 Jahre). Dass das Gerät früher kaputt gehen könnte, wird dann nicht berücksichtigt.
Bei Abschreibung über die ND schreibst du ganz normal bis zum Zeitpunktes des Defektes ab und dann buchst du einen Anlagenabgang mit einem Entnahmewert von 0 €.

@sangrick: Die Vereinfachungsregel (ganze AfA bei Anschaffung im ersten Hj.) ist schon seit Jahren nicht mehr zulässig! Es muss immer zeitanteilig abgeschrieben werden.
 
Oben