Vereinfachungsregel bei degressiver AfA

Dr Franke Ghostwriter
Die Vereinfachungsregel (d.h. im ersten Halbjahr erworbene Gegenstände können voll degressiv abgeschrieben werden und im zweiten Halbjahr erworbene Gegenstände werden mit dem halben Satz abgeschrieben) zählt eigentlich laut der Steuerreform nicht mehr.

Darf die denn noch in der Klausur angewendet werden.

Danke für Eure Antworten.

Seba275
 
seba275 schrieb:
Die Vereinfachungsregel (d.h. im ersten Halbjahr erworbene Gegenstände können voll degressiv abgeschrieben werden

Voll abgeschrieben. Ob degressiv ode linear ist dabei im Ermessen des abschreibenden.

und im zweiten Halbjahr erworbene Gegenstände werden mit dem halben Satz abgeschrieben) zählt eigentlich laut der Steuerreform nicht mehr.

Darf die denn noch in der Klausur angewendet werden.

Sie darf nicht nur, sie muss.

Der Lehrstuhl steht auf dem Standpunkt, dass erstens die Vereinfachungsregel *steuerrechtlich* abgeschafft wurde, und es, da wir *handelsrecht* betreiben, es zweitens nicht den GoB widerspricht, in der Handelsbilanz die Vereinfachungsregel weiterhin anzuwenden.

Volker
 
Habe noch die 17. Auflage der NWB-Ausgabe "Wichtige Wirtschaftsgesetze". Der HGB-Stand sollte ausreichen. Einzige wichtige Änderung ist § 267 HGB Umschreibung der Größenklassen!!! Hier haben sich die Bilanzsummen und die Umsatzerlöse verändert.
Super Seite zum nachschauen, ob Paragraphen sich verändert haben: www.handelsgesetzbuch.de

Viele Grüße

PS: Wenn der Hinweis des Lehrstuhls auf die aktuelle HGB-Ausgabe mal keinen Lerntipp für die Aufgaben zu den Größenklassen darstellt!
 
neanderix schrieb:
Voll abgeschrieben. Ob degressiv ode linear ist dabei im Ermessen des abschreibenden.



Sie darf nicht nur, sie muss.

Der Lehrstuhl steht auf dem Standpunkt, dass erstens die Vereinfachungsregel *steuerrechtlich* abgeschafft wurde, und es, da wir *handelsrecht* betreiben, es zweitens nicht den GoB widerspricht, in der Handelsbilanz die Vereinfachungsregel weiterhin anzuwenden.

Volker

Bedeutet das, dass im Falle des "möglichst hohen Gewinns" zeitanteilig linear abgeschriben werden soll (also z.B. Zugang 01.03.2004 -> Abschreibung 1/4) oder muss auch hier die Vereinfachungsregel angewandt werden?
M.a.W.: Unterliegt die Vereinfachungsregel einem Wahlrecht oder gilt Sie unbegingt immer (in der Klausur)?
 
Die Vereinfachungsregel unterliegt einem Wahlrecht,d.h. bei möglichst großem Gewinn zeitanteilig linear und bei möglichst kleinem Gewinn Vereinfachungsregel degressiv abschreiben.

Zitat aus einem älteren Beitrag zum Thema Vereinfachungsregel:

Im Kurs Jahresabschluss KE 3 Seite 35 oben (aktualisiert SS 04) steht nämlich folgendes:

„… Darüber hinaus darf handelsrechtlich eine aus dem ehemaligen Steuerrecht stammende Vereinfachungsregel für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angewendet werden….“
 
bobelle21 schrieb:
Die Vereinfachungsregel unterliegt einem Wahlrecht,d.h. bei möglichst großem Gewinn zeitanteilig linear und bei möglichst kleinem Gewinn Vereinfachungsregel degressiv abschreiben.

Nein. Die Vereinfachungsregel kannst du mit beiden Abschreibungsarten anwenden. IIRC gab es sogar eine Klausuraufgabe, in der die VE-Regel mit der Linearen Abschreibung kombiniert werden musste.

Volker
 
bobelle21 schrieb:
Habe noch die 17. Auflage der NWB-Ausgabe "Wichtige Wirtschaftsgesetze". Der HGB-Stand sollte ausreichen. Einzige wichtige Änderung ist § 267 HGB Umschreibung der Größenklassen!!! Hier haben sich die Bilanzsummen und die Umsatzerlöse verändert.
Super Seite zum nachschauen, ob Paragraphen sich verändert haben: www.handelsgesetzbuch.de

Viele Grüße

PS: Wenn der Hinweis des Lehrstuhls auf die aktuelle HGB-Ausgabe mal keinen Lerntipp für die Aufgaben zu den Größenklassen darstellt!😉

Hi!🙂
Die Idee finde ich ziemlich gut und ich werde mir daher mal den diesbezüglichen § nochmal in der neuen Fassung genauer ansehen.
Vielen Dank für den Tipp!
Inge
 
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