Vereinfachungsregel und degressive Abschreibung noch aktuell?

Dr Franke Ghostwriter
Was ist denn nun der genaue und aktuelle Stand in Sachen degressive Abschreibung und Vereinfachungsregel? Sind diese in der aktuellen Klausur nun anwendbar oder nicht?
 
wie du es eben brauchst. wenn die anschaffung bspw. im märz war, wendest du die vereinfachungsregel für den niedrigen gewinnausweis an (volle abschreibung, da erstes halbjahr) und für den hohen gewinnansatz wendest du die regel nicht an und nimmst nur 10/12 monate.

zulässig heißt ja auch - man KANN, muss aber nicht.
oder sehe ich das falsch?

lg, stefanie
 
du musst immer schauen, wodurch der höchste wert (für den niedrigen gewinnansatz) bzw. niedrigste wert (für den hohen gewinnansatz) entsteht. danach richtet sich, ob du degressiv oder linear abschreibst und ob du die vereinfachungsregel anwendest oder nicht. beides kann jeweils beliebig kombiniert werden.

lg, stefanie
 
Beck´scher Bilanz-Kommentar zur Halbjahresregel (7. Auflage 2010, § 253 HGB, Rn. 276)

Bei beweglichen Anlagegütern widerspricht es nicht den GoB, zur Vereinfachung die Abschreibung bei Zugängen im 1. Halbjahr zu Beginn des Gj und bei Zugängen des 2. Halbjahres zu Beginn des 2. Halbjahres beginnen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Zugangszeitpunkt im letzten Monat des jeweiligen Zeitraums liegt. Diese sog Halbjahresregel wird allerdings für die Steuerbilanz nicht anerkannt. Auch weitere Vereinfachungsregeln können ebenso zulässig sein, solange sie nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (zB ADS6 § 253 Anm 441).
Die Neuregelung des § 7 Abs 1 S 4 EStG, wonach die Abschreibung nach Monaten (statt nach Tagen) zu berechnen ist, wobei der Monat der Lfg oder Fertigstellung als voller Monat gilt, war schon zuvor als Vereinfachungsregelung GoB.

Str. wurde die Halbjahresregel (ehemals R44 Abs. 2 S. 3 EStR) bereits für Anschaffungen nach dem 31.12.2003 nicht mehr zugelassen.

BeBiKo zu Degressive Abschreibung (§ 253 Rn. 242-244)

Zur Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrages haben sich unterschiedliche handelsrechtlich prinzipiell zulässige Verfahren entwickelt (Baetge JA § 253 Anm 251 ff). Steuerrechtlich ist die degressive Abschreibung für ab dem 1. 1. 2008 angeschaffte oder hergestellte WG durch die ersatzlose Streichung von § 7 Abs 2, 3 EStG abgeschafft (zu Besonderheiten bei Gebäuden s Anm 405, zur früheren Regelung vgl Voraufl) und im Rahmen des sog Konjunkturpakets I begrenzt vom 1. 1. 2009 bis zum 31. 12. 2010 in Höhe von 25% wieder eingeführt worden. Zu den daraus resultierenden Auswirkungen auf die HB der Gj 2008 bis 2010 vgl IDW RH HFA 1.015.

Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz
Aktualisierung des IDW RH HFA 1.015
WP/StB Clemens Willeke

StuB Nr. 12 vom 25.06.2010 Seite 458 (Zugang über Digitale Bibliothek -> NWB Verlag)
 
Beck´scher Bilanz-Kommentar zur Halbjahresregel (7. Auflage 2010, § 253 HGB, Rn. 276)

Bei beweglichen Anlagegütern widerspricht es nicht den GoB, zur Vereinfachung die Abschreibung bei Zugängen im 1. Halbjahr zu Beginn des Gj und bei Zugängen des 2. Halbjahres zu Beginn des 2. Halbjahres beginnen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Zugangszeitpunkt im letzten Monat des jeweiligen Zeitraums liegt. Diese sog Halbjahresregel wird allerdings für die Steuerbilanz nicht anerkannt. Auch weitere Vereinfachungsregeln können ebenso zulässig sein, solange sie nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (zB ADS6 § 253 Anm 441).
Die Neuregelung des § 7 Abs 1 S 4 EStG, wonach die Abschreibung nach Monaten (statt nach Tagen) zu berechnen ist, wobei der Monat der Lfg oder Fertigstellung als voller Monat gilt, war schon zuvor als Vereinfachungsregelung GoB.

Str. wurde die Halbjahresregel (ehemals R44 Abs. 2 S. 3 EStR) bereits für Anschaffungen nach dem 31.12.2003 nicht mehr zugelassen.

BeBiKo zu Degressive Abschreibung (§ 253 Rn. 242-244)

Zur Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrages haben sich unterschiedliche handelsrechtlich prinzipiell zulässige Verfahren entwickelt (Baetge JA § 253 Anm 251 ff). Steuerrechtlich ist die degressive Abschreibung für ab dem 1. 1. 2008 angeschaffte oder hergestellte WG durch die ersatzlose Streichung von § 7 Abs 2, 3 EStG abgeschafft (zu Besonderheiten bei Gebäuden s Anm 405, zur früheren Regelung vgl Voraufl) und im Rahmen des sog Konjunkturpakets I begrenzt vom 1. 1. 2009 bis zum 31. 12. 2010 in Höhe von 25% wieder eingeführt worden. Zu den daraus resultierenden Auswirkungen auf die HB der Gj 2008 bis 2010 vgl IDW RH HFA 1.015.

Zulässigkeit degressiver Abschreibungen in der Handelsbilanz
Aktualisierung des IDW RH HFA 1.015
WP/StB Clemens Willeke

StuB Nr. 12 vom 25.06.2010 Seite 458 (Zugang über Digitale Bibliothek -> NWB Verlag)

Ich glaub damit hast Du jetzt etwas Verwirrung gestiftet.

Ganz einfach ausgedrückt: Einfach das machen, was in der Klausurangabe steht und Alles sollte gut sein.
 
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