Beck´scher Bilanz-Kommentar zur Halbjahresregel (7. Auflage 2010, § 253 HGB, Rn. 276)
Bei
beweglichen Anlagegütern widerspricht es nicht den GoB, zur Vereinfachung die Abschreibung bei Zugängen im 1. Halbjahr zu Beginn des Gj und bei Zugängen des 2. Halbjahres zu Beginn des 2. Halbjahres beginnen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Zugangszeitpunkt im letzten Monat des jeweiligen Zeitraums liegt.
Diese sog Halbjahresregel wird allerdings für die Steuerbilanz nicht anerkannt. Auch weitere Vereinfachungsregeln können ebenso zulässig sein, solange sie nicht gegen das Willkürverbot verstoßen (zB
ADS6 § 253 Anm 441).
Die Neuregelung des §
7 Abs
1 S 4 EStG, wonach die Abschreibung
nach Monaten (statt nach Tagen) zu berechnen ist, wobei der Monat der Lfg oder Fertigstellung als voller Monat gilt, war schon zuvor als Vereinfachungsregelung GoB.
Str. wurde die Halbjahresregel (ehemals R44 Abs. 2 S. 3 EStR) bereits für Anschaffungen nach dem 31.12.2003 nicht mehr zugelassen.
BeBiKo zu Degressive Abschreibung (§ 253 Rn. 242-244)
Zur Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrages haben sich unterschiedliche handelsrechtlich prinzipiell zulässige Verfahren entwickelt (
Baetge JA § 253 Anm 251 ff).
Steuerrechtlich ist die degressive Abschreibung für ab dem 1. 1. 2008 angeschaffte oder hergestellte WG durch die ersatzlose Streichung von §
7 Abs
2,
3 EStG abgeschafft (zu Besonderheiten bei Gebäuden s Anm
405, zur früheren Regelung vgl Voraufl) und im Rahmen des sog Konjunkturpakets I begrenzt vom 1. 1. 2009 bis zum 31. 12. 2010 in Höhe von 25% wieder eingeführt worden. Zu den daraus resultierenden Auswirkungen auf die HB der Gj 2008 bis 2010 vgl
IDW RH HFA 1.015.
Zulässigkeit
degressiver
Abschreibungen in der Handelsbilanz
Aktualisierung des IDW RH HFA 1.015
WP/StB Clemens Willeke
StuB Nr. 12 vom 25.06.2010 Seite 458 (Zugang über Digitale Bibliothek -> NWB Verlag)