Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
bin etwas verwirrt, was die Verjährungsfristen anbelangt.
Wenn ich eine Person habe, die am 01.09.2005 von einer anderen Person mit dem Rad angefahren wird. Sich dabei eine schwere Verletzung zuzieht. Am 15.09.2005 erfährt, wer der Täter war. Wann ist der Anspruch gegen den Täter auf Schadensersatz verjährt?
Ich hätte gedacht, nach § 199 II mit Ablauf des 01.09.2035 da: "Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."
Aber die Lösung ist eine andere. Wer kann mir weiterhelfen?
Ist eine solche Verletzung nicht als Verletzung des Körpers anzusehen?
Vielen Dank
Herby
 
Herby,

Hallo zusammen,
bin etwas verwirrt, was die Verjährungsfristen anbelangt.
Wenn ich eine Person habe, die am 01.09.2005 von einer anderen Person mit dem Rad angefahren wird. Sich dabei eine schwere Verletzung zuzieht. Am 15.09.2005 erfährt, wer der Täter war. Wann ist der Anspruch gegen den Täter auf Schadensersatz verjährt?

Der Anspruch verjährt am Ende des Tages 31.12.2008 (§§ 195, 199 I BGB).

Ich hätte gedacht, nach § 199 II mit Ablauf des 01.09.2035 da: "Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an."
Aber die Lösung ist eine andere.

§ 199 II BGB definiert die Höchstfrist für Verjährung, d.h. wenn nach Anspruchsentstehung der Anspruchsgegner nicht bekannt ist (d.h. die Verjährungsfrist wegen § 199 I 2. noch gar nicht begonnen hat), dann verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

Beispiel: Anspruch entsteht am 01.09.2005. Wenn nach 30 Jahren, also am Ende von 31.08.2035 die Verjährungsfrist noch nicht begonnen hat, weil der Anspruchsgegner nicht bekannt ist, dann ist der Anspruch verjährt. Wenn der Anspruchsgegner danach doch noch bekannt wird und der Anspruchsgegner sich auf die Verjährung beruft, dann ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar, da nach § 199 II BGB verjährt.

Liebe Grüße
 
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