Vertragliche Hauptleistungspflichten

Dr Franke Ghostwriter
Habe folgende Frage:

Vertragliche Hauptleistungspflichten

a) sind abzugrenzen von den vertraglichen Nebenleistungspflichten
b) sind bei einem Kaufvertrag gundsätzlich die Übereignung der gekauften Sache auf der einen und die Zahlung des Kaufpreises auf der anderen Seite
c) sind bei einem Mietvertrag grundsätzlich die Gebrauchsüberlassung auf der einen und die Zahlung des Mietzinses auf der anderen Seite
d) sind bei einem Werkvertrag grundsätzlich die Herstellung des Werkes auf der einen und allein die Zahlung der Vergütung auf der anderen Seite

Meiner Meinung nach sind alle 4 Lösungen korrekt....als richtige Lösung liegt mir aber nur b) vor...

Kann mir das einer erklären?

Viele Grüße
 
Weiß jemand, ob die Abnahme auch die Hauptleistungspflicht bei einem Kaufvertrag ist?
Laut § 433 II BGB - schon. Aber rechtslexikon.net sagt, dass "Im Kaufvertrag kann ausnahmsweise auch die Abnahme der Ware durch den Käufer eine Hauptpflicht sein". Warum "ausnahmsweise"?

Lt. Skript ist die Zahlung des Kaufpreises für den Käufer eine Hauptpflicht, die Abnahme der gekauften Sache i.d.R. lediglich eine Nebenpflicht.
 
Oben