Soll die Leistung im Zeitpunkt der Fälligkeit Zug um Zug gegen die Gegenleistung ausgetauscht werden, so gerät der Schuldner nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger in der Mahnung
bei oder nach Fälligkeit seine Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet.
Kann mir jemand erklären, wie das zu verstehen ist?
Ich glaube ich stehe da etwas auf dem Schlauch.
Der Schuldner befindet sich im Verzug (Annahmeverzug?) wenn der Gläubiger seine Gegenleistung in einer Weise anbietet, der den Annaahmeverzug begründet?
Irgendwie ergibt das keinen Sinn. :confused
bei oder nach Fälligkeit seine Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet.
Kann mir jemand erklären, wie das zu verstehen ist?
Ich glaube ich stehe da etwas auf dem Schlauch.
Der Schuldner befindet sich im Verzug (Annahmeverzug?) wenn der Gläubiger seine Gegenleistung in einer Weise anbietet, der den Annaahmeverzug begründet?
Irgendwie ergibt das keinen Sinn. :confused