• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Vorfrage Teilfrage und Erstfrage

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Vorfrage, Teilfrage und Erstfrage

Nach dem Skript, dachte ich, dass es sich bei der Geschäftsfähigkeit um eine Teilfrage handelt, die gem. Art. 7 EGBGB selbständig angeknüpft wird. Im Videostreaming bzw. den dazugehörigen pdf-Unterlagen wird die Geschäftsfähigkeit hingegen unter der Rubrik "Erstfragen" genannt. Worum handelt es sich denn nun bei der Geschäftsfähigkeit und wie unterscheiden sich genau Erst-, Vor- und Teilfragen?

Gruesse
strahlie
 
Strahlie,



ich finde diese Erklärung sehr gut verständlich und zu merken:


1. Haupt- und Vorfrage
Die kollisionsrechtliche Antwort auf eine Rechtsfrage (Hauptfrage) kann ihrerseits wieder von einer anderen Frage abhängen (sog. präjudizielles Rechtsverhältnis), der Vorfrage. Je nachdem, in welchem Zusammenhang dieses Rechtsverhältnis zu prüfen ist, wird das Problem als Erst‑ bzw. Vorfrage bezeichnet.

Die Erstfrage (kollisionsrechtliche Vorfrage oder Vorfrage i.w.S.) stellt sich in einer Kollisionsnorm. Hier geht es um eine im Tatbestand der Kollisionsnorm vorausgesetzte Rechtsfrage oder ein Rechtsverhältnis (z.B. eine „Ehe“ für die Ehescheidung in Art. 17 EGBGB). Erstfrage für die Bestimmung des Scheidungsstatuts ist daher das Bestehen einer Ehe.

Eine materiell-rechtliche Vorfrage (i.e.S.) kann sich aber auch in einer Sachnorm des anwendbaren Sachrechts nach bereits erfolgter Anknüpfung der Hauptfrage, also bei Anwendung des für die Hauptfrage maßgeblichen Rechts stellen (z.B. Bestehen eines Vertrages für den Kaufpreisanspruch nach § 433 BGB, Eigentum für Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, Bestehen einer Ehe für die Abstammung). Die materiell‑rechtliche Vorfrage stellt sich dann, wenn die materiell‑rechtliche Sachnorm, die für die Lösung der Hauptfrage heranzuziehen ist, die Existenz oder Nichtexistenz eines Rechtsverhältnisses als Tatbestandsmerkmal voraussetzt.

-> In unserem Skript wird mit der h.M. beides unter dem Begriff der Vorfrage zusammen gefasst. Deshalb die Definition:
Eine Vorfrage stellt sich dann, wenn eine dt. oder ausländische Kollisionsnorm (-> Erstfrage) oder eine davon berufene in- oder ausländische Sachnorm (-> materiell-rechtliche Vorfrage i.e.S.) als Bedingung für den Eintritt der normierten Rechtsfolge ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Rechtslage voraussetzen.
(Skript Teil 1, Seite 61)


2. Teilfrage
Teilfragen stellen sich dann, wenn Teile des zur Beurteilung stehenden Rechtsverhältnisses vom Hauptstatut abgetrennt werden und gesondert kollisionsrechtlich zu prüfen sind. Für eine solche Teilfrage besteht regelmäßig eine eigene (gesetzliche) Kollisionsnorm. Vor allem folgende Teilfragen unterliegen einer nicht dem Hauptstatut folgenden speziellen Anknüpfung: Geschäftsfähigkeit (Art. 7 EGBGB), Form des Rechtsgeschäfts (Art. 11 EGBGB) und Vertretungsmacht. Sie sind vom Vertragsstatut (Art. 27 ff. EGBGB) zu unterscheiden.

Ich hoffe, es ist so etwas verständlicher... 🙂
Hier noch ein Link zu einer anderen Übersicht:
https://www.uni-potsdam.de/u/lsandrae/IPR-AT-06.pdf



Meiner Meinung nach liegt hier ein Fehler bei den Folien von Prof. Dr. Prinz von Sachsen Gessaphe vor. Es müsste auf Seite 19 beim zweiten Pfeil nicht "Erstfragen" sondern "Teilfragen" heissen.
Er liest zwar im Video zunächst "Erstfragen" vor, erklärt aber später (ab Minute 42) "Teilfrage".




LG Sabrina
 
Ich hoffe, es ist so etwas verständlicher... 🙂

Ja, ist es, vielen lieben Dank für Deine Mühen!!!


Meiner Meinung nach liegt hier ein Fehler bei den Folien von Prof. Dr. Prinz von Sachsen Gessaphe vor. Es müsste auf Seite 19 beim zweiten Pfeil nicht "Erstfragen" sondern "Teilfragen" heissen.
Er liest zwar im Video zunächst "Erstfragen" vor, erklärt aber später (ab Minute 42) "Teilfrage".

Genau das hat mich verunsichert. Ich stimme mit Dir darin überein, dass ein Fehler in den Folien vorliegt.





LG,
strahlie
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich habe diesbezüglich an den Lehrstuhl geschrieben.
Hier die Antwort, die ich gestern erhalten habe:


Vielen Dank für Ihren Hinweis auf den Fehler in unserer Präsentation. Wir sind bestrebt, unsere Kursmaterialien so perfekt wie möglich zu erstellen und den Studenten zur Verfügung zu stellen. Bedauerlicherweise kommt es dennoch gelegentlich zu Fehlern. Wir freuen uns daher, wenn aufmerksame Studenten uns auf diese hinweisen und so dabei mitwirken, unsere Unterlagen so fehlerlos und studentenfreundlich wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Sollten Ihnen weitere „Ungereimtheiten“ auffallen, wären wir Ihnen für Hinweise dankbar.

In Bezug auf das Problem der „Teilfrage“ werden wir umgehend einen entsprechenden Hinweis auf unserer Homepage bei dem Link veröffentlichen. Ich verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Marina Burazin
__________________________________________
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht,
Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe




Also, bombardiert den Lehrstuhl mit Fehlermeldungen...😉
Nein, aber wem was auffällt, der sollte sowas immer gleich melden, damit es auch alle anderen rechtzeitig VOR der Klausur erfahren können!
Uns allen viel Erfolg und ein bisschen Glück für die Klausur! 🙂

Sabrina
 
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