Warenverkauf -Garantie

Dr Franke Ghostwriter
Warenverkauf -Garantie

Es geht um Warenverkauf/Privatverkauf:
"Da ich Privatverkäufer bin, muss ich leider eine Rücknahme ausschließen. Ich garantiere jedoch für die Korrektheit der hier gemachten Angaben."
Meine Fragen:
Sind Gewährleistungsrechte gegeben (§434 Sachmangel) oder ist die "Nichtrücknahme" aufgrund der Vertragsfreiheit (§311) erlaubt, und wieweit ist dies aufgrund eines gesetzliches Verbot (§ 134 § 138 Wucherer und gute Sitten) nichtig. Weiters wenn, wie hier eine Garantiehaftung (§443) abgegeben wird, inwiefern kann man dann doch auf §437 Rechte des Käufers bei Mängeln sich berufen.
Ich vermutete dass diese 2 Sätze verzwickter sind, als beim ersten Mal lesen erscheinen.
Danke, PETRA.
PS: ist übrigens aus dem Internet!
 
Petra,

also das hast du wohl von eBay!? 😀
Bei Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer, die eine Versendung zum Inhalt haben, findet das Fernabsatzgesetz Anwendung und der Käufer hat ein Widerrufsrecht. Zwischen 2 Verbrauchern gilt das nicht. Zurück nehmen muss man als Privatmann also nichts. Verkauft aber jemand einen funktionstüchtigen/unbeschädigten Artikel, der dann doch nicht funktioniert o.ä., dann kommt man zur Sachmangelhaftung. Es ist also entscheidend, was vereinbart wurde (total neuwertig, halb kaputt, völlig im Eimer, geht ja alles...). Wobei es sich i.d.R. um eine Stückschuld handelt, so dass eine Nachlieferung ausgeschlossen und die Nachbesserung meist eher schwierig ist. So wird man dann wohl letztlich zur Minderung/Wandlung kommen - also ergibt sich möglicherweise über diesen Weg doch eine Rücknahmepflicht...
Auch eine Privatperson kann aber natürlich eine Garantie übernehmen (wenngleich das leicht blöd ist).
Ich hoffe, ich habe richtig verstanden, was du meintest.

Gruß
Steffi
 
Der Fallstrick wird aber wol darin liegen, dass der Verkäufer Stein auf Bein behauptet, dass das Gerät voll Funktionsfähig war und dies sicher auch mit "Zeugen" untermauern wird. Dann hast Du nähmlich ein Problem: Selbst wenn Du mit Zeugen oder "Zeugen" beweisen kannst, dass das Gerät kaputt ankam geht beim Privatverkauf die Transportgefahr bei Übewgabe an den Spediteur an den Käufer über (übrigends anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf).

Gruss
Holger
 
Klar, das Risiko besteht immer. Dessen muss man sich bei Käufen von Privatpersonen bewusst sein. Bei versichertem Versand kann man aber naürlich auf das Versandunternehmen zurückgreifen, wenn der Schaden seiner Art nach vom Transport herrühren kann (Postpakete sind z.B. immer versichert).

Gruß
Steffi
 
da hast Du natürlich Recht. Nur haben einige Mitbürger ein recht divuses Rechtgefühl. Postpakete sind mit 512 Euro standardmäßig versichert. Hier muss u.U. nachversichert werden. Als preiswerte Alternative kann hier das Einwurfeinschreiben dienen, da auch dies mit 20 Euro versichert ist. Für DVDs oder CDs reicht dies allemal.

Gruss
Holger
 
Die Kaufsache muss gem. § 433 I 2 mangelfrei sein. Ist sie das nicht und wurde die Haftung für Sachmängel nicht individualvertraglich ausgeschlossen (§444), kannst du nach § 437 Nacherfüllung (§ 439) verlangen und dann unter den Vor. d. §§ 440, 323 u. 326 V zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern.
Natürlich gilt etwas anderes wenn der Verkäufer deutlich macht, dass der Artikel beschädigt sein könnte.
 
Genau das meine ich ja, vielleicht formuliere ich es besser als Beispiel:

V und K sind Privatleute. V verkauft über das Internet an K eine funktionierende Uhr und schließt Sachmängelhaftung aus. V versendet sie vertragsgemäß, Leistungsort 447 bei V, damit geht Preisgefahr auf K über.
K erhält die Uhr, nach 15 Minuten gibt sie den Geist aus Altersgründen auf, ätschi!

Wat nu? Pech gehabt? Stört aber mein persönliches Rechtsempfinden!
Muß doch eine Rückabwicklungsmöglichkeit geben!!!
 
Na, Du sagst ja: aus Altersgründen gibt sie den Geist auf, sprich: es war eine gebrauchte Uhr und mit diesem Wissen hat K die Uhr ja auch gekauft.
Wäre es nicht auch gegen das Rechtsempfinden, wenn V auf immer und ewig für die Uhr verantwortlich wäre? Dann würd ich ja lieber nichts mehr bei Ebay verkaufen wollen...
 
Also wenn keine Beschaffenheit vereinbart war, dann muss man schauen, was ist denn für einen vergleichbaren Gegenstand dieses Alters typisch? Dass z.B. bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug der Zahnriemen reißt oder die Reifen erneuert werden müssen, liegt durchaus im Bereich des zu Erwartenden, d.h. das sind solche alterstypischen Mängel.
So auch bei der Uhr... man weiß ja, irgendwann ist für jeden die Zeit abgelaufen... 😀
Wenn das deinem Rechtsempfinden widerspricht, wie findest du es dann, wenn du z.B. deinen 5 Jahre alten PC für ´nen Hunni verkaufst und nach 1 Jahr und 11 Monaten ruft dich der Käufer an und will die Reparatur von dir bezahlt haben oder einen anderen gebrauchten Ersatz-PC?

Steffi
 
SteffiM schrieb:
Also wenn keine Beschaffenheit vereinbart war, dann muss man schauen, was ist denn für einen vergleichbaren Gegenstand dieses Alters typisch? Dass z.B. bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug der Zahnriemen reißt oder die Reifen erneuert werden müssen, liegt durchaus im Bereich des zu Erwartenden, d.h. das sind solche alterstypischen Mängel.
So auch bei der Uhr... man weiß ja, irgendwann ist für jeden die Zeit abgelaufen... 😀
Wenn das deinem Rechtsempfinden widerspricht, wie findest du es dann, wenn du z.B. deinen 5 Jahre alten PC für ´nen Hunni verkaufst und nach 1 Jahr und 11 Monaten ruft dich der Käufer an und will die Reparatur von dir bezahlt haben oder einen anderen gebrauchten Ersatz-PC?

Steffi
Das widerspräche auch meinem Rechtsempfinden, es gibt schon eine gewisse Toleranzgrenze, aber nach kürzester Zeit sollte schon ein Rückgewährsanspruch bestehen *find*, auch unter Privaten.
Ich weiß schon, warum ich nichts bei ebay kaufe......
 
SteffiM schrieb:
Besser ist das, man weiß ja nicht, wer da alles schon drauf herum gepatscht hat! Und sonst kannste die ja auch nicht wieder zurück geben, wenn die Verpackung einmal aufgerissen ist!!! 😛

Steffi
Das kannst du wiederum, da will dich der Handel nur hinters Licht führen, denn den Sachmangel kannst du meist nur an der ausgepackten Ware erkennen, außer du hast den Röntgenblick! :guckstduh --->Sachmangel!
 
Ja, natürlich. Jetzt habe ich einen Abstecher ins Widerrufsrecht gemacht. Weil da darf die Prüfung schließlich nur so erfolgen wie es im Ladengeschäft möglich und üblich wäre. Geh mal zum Obsthändler und prüf´ die Banane, indem du sie auspackst - der wird dich gernhaben.. :lol:
Aber wenn du sie zu Hause aufmachst und sie ist nicht von mittlerer Art und Güte dann nichts wie hin und dem Verkäufer den Bananenbrei auf die Theke klatschen und sofort Nacherfüllung fordern (meine Oma macht sowas von Zeit zu Zeit, nicht mit Bananen, aber mit Gemüse...)🙄 .

Steffi
 
Was hast du gegen Bananenprüfen?
Seit der Handel die Verpackungen zurücknimmt, schäle ich die Bananen gleich im Laden, bevor ich sie auf die Waage lege 😀 , und lasse die Verpackung da! Warum soll ich Tara bezahlen, wenn ich die Verpackung gar nicht haben möchte, rutscht doch bloß der Nachbar drauf aus, bricht sich den Hals, was ja nicht so übel wäre, aber dann diese Schadenersatzforderungen, tztz, und irgendein Gutachter wird sogar meinem Nachbarn noch einen Wert attestieren und ich soll dafür noch primär, unmittelbar, direkt, persönlich mit meinem gesamten Privatschuldenberg haften?
No way, Schale bleibt im Laden 😛 ....
 
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