Welche § sind Anspruchsgrundlagen

Hm, merkt ihr euch da die Paragraphen?

Es ist doch so: "Unter Anspruch versteht die Rechtswissenschaft das subjektive Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen."

Im Kaufrecht §433 (den kenn ich ausnahmsweise) ist ziemlich klar, dass nach dem Gesetzestext Ansprüche entstehen:

"(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.[...]

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
"

Oder lernt ihr das anders :confused
 
in der Klausurvorbereitung meinte unsere Mentorin,dass man Anspruchsgrundlagen an den Wörtern verpflichten und kann sein erkennen kann. Leider tu ich mich damit auch mehr als schwer und verstehe nicht irkich welche Paragraphen nun welche sind. Meine Idee lautet daher deshalb so ne Seite aufklicken wo die §§ als Anspruchsgrundlagen aufgeführt sind und diese z.B.einfach blau im BGB Markieren. Das müsste dioch dann erlaubt sein oder nicht?
Liebe Grüße Sabrina:confused
 
Meine Idee lautet daher deshalb so ne Seite aufklicken wo die §§ als Anspruchsgrundlagen aufgeführt sind und diese z.B.einfach blau im BGB Markieren. Das müsste dioch dann erlaubt sein oder nicht?
Ich denke, die Idee werden schon etliche Leute gehabt haben 😀 Das Problem, was ich dabei sehe, ist das möglicherweise schon das explizite Ausweisen derjenigen Paragraphen, die als Anspruchsgrundlagen dienen (zB durch gesonderte Farben) als - unerlaubte - Systematik interpretiert wird. Hängt natürlich auch ein wenig daran, wie sachkundig die Klausuraufsichten sind. Aber selbst einem Nichtjuristen könnte man die Anweisung geben, bei der Prüfung eines BGBs drauf zu achten, ob die §§en 433 etc... besonders hervorstechen.

Obwohl... das geht schon ein wenig Richtung Paranoia.
 
Ich denke, die Idee werden schon etliche Leute gehabt haben 😀 Das Problem, was ich dabei sehe, ist das möglicherweise schon das explizite Ausweisen derjenigen Paragraphen, die als Anspruchsgrundlagen dienen (zB durch gesonderte Farben) als - unerlaubte - Systematik interpretiert wird. Hängt natürlich auch ein wenig daran, wie sachkundig die Klausuraufsichten sind. Aber selbst einem Nichtjuristen könnte man die Anweisung geben, bei der Prüfung eines BGBs drauf zu achten, ob die §§en 433 etc... besonders hervorstechen.

Obwohl... das geht schon ein wenig Richtung Paranoia.
Unsere Aufsicht im letzten Semester sah nicht sehr fachkundig aus 🙂
und dezent wird man das ja wohl hinkriegen
 
Jaja... der Trend geht zum Zweit-BGB 😀

Genau das habe ich gemacht. Hab jetzt sogar drei. Klingt bescheuert, aber hatte genau den Hintergrund, daß man mir meins wegnehmen könnte.

Mein erstes (aus 2004) habe ich mit eigenen Komentaren total verschmiert, kann man für die Klausur nicht mehr nehmen.

Mein zweites (aus 2005) ist nach Themen farbig markiert, wobei bei den Anspruchsgrundlagen nochmals unterstrichen worden ist. Zusätzlich, zum schnelleren aufschlagen gibt es bunte Post-It, die die gleichen Farben, wie meine Themen haben.
Sollte des eingesammelt werden, gibt es Plan B: Ein BGB (aus 2000 gebraucht, aber bisher unbenutzt von ner Freundin), wo in nur einer Farbe die §§ markiert worden sind, die ich mir eh nie merken kann. 😛

Ich glaub ich mach mir zu viel Panik, oder??? :rolleyes
 
Wenn Ihr Euch die §§ einfach leicht mit Bleistift unterstreicht und an die Seite ein Post-It klebt, ist das kein Problem. Um eine Systematik zu unterstellen muss schon mehr vorliegen als das bloße Hervorheben einzelner §§!
Tipp: Im Stichwortverzeichnis hinten die §§ auch unterstreichen...

Gruß
Steffi
 
Wenn Ihr Euch die §§ einfach leicht mit Bleistift unterstreicht und an die Seite ein Post-It klebt, ist das kein Problem. Um eine Systematik zu unterstellen muss schon mehr vorliegen als das bloße Hervorheben einzelner §§!
Tipp: Im Stichwortverzeichnis hinten die §§ auch unterstreichen...

Gruß
Steffi

Der Tipp ist super. Danke!!! Also hoffe, das meine gelben, roten, blauen und grünen markierungen auch gelten, wenn ich darunter mit Kuli unterstrichen habe...

Aber Stichwortverzeichnis kann ich ja auch noch im letzten BGB machen
 
Da gebe ich Anna Recht, das kannst du eigentlich (und leider) nicht einmal mehr zur Not benutzen. Ich sag´ nur: Schuldrechtsreform! 🙁

Gruß
Steffi

Gut, habt mich überzeugt, habe die Mittagspause dazu genutzt mir ein BGB der aktuellsten Auflage zu kaufen. Kleiner Trost für mich, wenn ich durchfallen sollte kann ich es gut gebrauchen und für andere Fächer kann man es immer gebrauchen. Sieht noch so jungfräulich aus
 
Gut, habt mich überzeugt, habe die Mittagspause dazu genutzt mir ein BGB der aktuellsten Auflage zu kaufen. Kleiner Trost für mich, wenn ich durchfallen sollte kann ich es gut gebrauchen und für andere Fächer kann man es immer gebrauchen. Sieht noch so jungfräulich aus 😀

Ein BGB ist nicht gerade teuer. Also an der aktuellen Version sollte man nicht sparen. Sie aktualisieren nicht ohne Grund. Da sind ständig Änderungen. Und 2000 ist wirklich alt, da war ja das Schuldrecht noch ein bißchen anders. Das kann dann in der Klausur mächtig nach hinten gehen.
Und wiederum, wem 5 € zu teuer sind, der kann sich ja eins auch ausleihen oder eben hier im Forum fragen, wer schon Recht hinter sich hat und sein altes, aber auch aktuelles BGB nicht mehr braucht.

Dann noch hier ein Auszug aus einem Beitrag:

Anspruchsgrundlagen sind die Paragraphen die folgende Formulierungen enthalten: "... verpflichtet ..." oder " ... kann ... verlangen ..." Diese Formulierungen werden meistens gebraucht. Wenn diese oder nichts dergleichen im Paragraphen enthalten ist, ist er keine Anspruchsgrundlage.

So muss man nichts auswendig lernen. Hilft vielleicht, wenn man nicht ständig mit Paragraphen umgeht. 😎

Und auch auf die Zitierung achten. Manchmal hat ein Paragraph mehrere Sätze und die Anspruchsgrundlage ist nur ein Satz. Dann reicht der Paragraph nicht aus, es muss der Satz mit dabei stehen.

LG

Amber-Ann
 
Ups, jetzt habt ihr mir wirklich Angst gemacht. Ich war bisher der Ansicht, dass man verschiedenfarbig markieren darf und habe alle Anspruchsgrundlagen grün markiert und alles weitere was wichtig ist gelb. Mmmmh, denkt ihr, dass ich mir ein neues kaufen sollte und das ganze etwas dezenter machen sollte?

Grüße
Sabine
 
Ups, jetzt habt ihr mir wirklich Angst gemacht. Ich war bisher der Ansicht, dass man verschiedenfarbig markieren darf und habe alle Anspruchsgrundlagen grün markiert und alles weitere was wichtig ist gelb. Mmmmh, denkt ihr, dass ich mir ein neues kaufen sollte und das ganze etwas dezenter machen sollte?

Grüße
Sabine

Man darf selbstverständlich verschiedenfarbig makieren und man darf auch Post-its benutzen. Nur es darf nicht auf den ersten blick ein system zu erkennen sein.
Während den Klausuren wird eher geschaut ob man Sachen ins Gesetzbuch reingeschrieben hat.
 
Danke für den Tip! Reingeschrieben hab ich schon ein bißchen, allerdings nur ganz fein mit Bleistift, ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Trotzdem überlege ich, nochmal ein BGB zu kaufen und neu zu markieren.

Schönen Abend!
LG
Sabine


Ok.. aber das wäre nunmal echt ein Täuschungsversuch und daher würde das BGB einkassiert werden. Die 5 € solltest du also nochmal investieren.
 
also ich hab mir auch ein paar sachen in bestimmten farben markiert, aber nichts reingeschrieben, so wie ich dass verstehe müsste dass doch erlaubt sein!?!

Der Lehrstuhl schreibt folgendes dazu in seinem FAQ:

21. Welche Gesetzestexte sind in der Klausur erlaubt? Dürfen die Gesetzestexte farbliche oder andere Kennzeichnungen/Markierungen enthalten? Antwort:
Zugelassen in der Klausur sind als Gesetzestexte: BGB und Nebengesetze (z.B. dtv Band 5001 oder Schönfelder: Deutsche Gesetze). Das HGB wird also nicht benötigt. Kommentare oder kommentierte Gesetzestexte sind nicht zugelassen. Gesetzestexte mit allgemeinen Einführungen (z.B. eben die dtv-Texte) dürfen benutzt werden.
Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine handschriftlichen Eintragungen - auch nicht auf den Lesezeichen - enthalten. Die Benutzung von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.
Zu den unzulässigen handschriftlichen Eintragungen gehören auch Verweise auf andere §§ oder Seiten im Text. Unter zulässigen Markierungen verstehen wir sowohl die Markierung bestimmter Seiten im Gesetzestext durch Büroklammern etc. als auch die farbliche Kennzeichnung einzelner Tatbestandsmerkmale in den einzelnen §§.
Bei systematischen Markierungen, z.B. mit verschiedenfarbigen Stiften oder Unterstreichung nur einzelner Wörter oder Buchstaben, wird im Einzelfall entschieden, ob die Einfügungen über eine bloße Lesehilfe hinausgehen und damit als Täuschungsversuch zu werten sind.
Mal eine ganz andere Frage: Finden Sie die Diskussion nicht zugleich interessant wie auch ein bisschen lächerlich? Einerseits zeigt sie nämlich, wie wenig abstrakte Regeln den Einzelfall entscheiden helfen und wie auch trotz der Regeln jeder versucht, möglichst bis an die Grenzen des Zulässigen zu gehen (das meinen wir ganz neutral, wir würden es selbst auch versuchen). An den Randbereichen entsteht dann Unsicherheit - ganz so wie mit den Regeln des Gesetzes, die Sie in der Klausur auf den Fall anwenden sollen. Andererseits kann einem doch schon der gesunde Menschenverstand sagen, was noch zulässige Markierungen sind und was nicht. Deshalb sind wir auch nicht bereit, weitere Details zu gerade noch zulässigen Markierungen an dieser Stelle bekannt zu geben. Der Verweis auf die Entscheidung im Einzelfall soll verdeutlichen, dass jeder auf eigenes Risiko bis an die Grenze geht.
 
§249 II - Anspruchsgrundlage oder nicht?
Ich sage Nein.

Grund: Der 249 II setzt ja mit "Ist wegen ... Schadensersatz zu leisten..." voraus, dass ein Anspruch bereits besteht, und hier "nur" konkretisiert wird, was bei gegebenem Anspruch alternativ auch passieren kann, nämlich statt Wiederherstellung auch Geldzahlung.

Andere Meinungen? Soo 100%ig sicher bin ich mir da mit diesem Gedanken halt auch nicht.
 
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