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Ich denke, die Idee werden schon etliche Leute gehabt haben 😀 Das Problem, was ich dabei sehe, ist das möglicherweise schon das explizite Ausweisen derjenigen Paragraphen, die als Anspruchsgrundlagen dienen (zB durch gesonderte Farben) als - unerlaubte - Systematik interpretiert wird. Hängt natürlich auch ein wenig daran, wie sachkundig die Klausuraufsichten sind. Aber selbst einem Nichtjuristen könnte man die Anweisung geben, bei der Prüfung eines BGBs drauf zu achten, ob die §§en 433 etc... besonders hervorstechen.Meine Idee lautet daher deshalb so ne Seite aufklicken wo die §§ als Anspruchsgrundlagen aufgeführt sind und diese z.B.einfach blau im BGB Markieren. Das müsste dioch dann erlaubt sein oder nicht?
Unsere Aufsicht im letzten Semester sah nicht sehr fachkundig aus 🙂Ich denke, die Idee werden schon etliche Leute gehabt haben 😀 Das Problem, was ich dabei sehe, ist das möglicherweise schon das explizite Ausweisen derjenigen Paragraphen, die als Anspruchsgrundlagen dienen (zB durch gesonderte Farben) als - unerlaubte - Systematik interpretiert wird. Hängt natürlich auch ein wenig daran, wie sachkundig die Klausuraufsichten sind. Aber selbst einem Nichtjuristen könnte man die Anweisung geben, bei der Prüfung eines BGBs drauf zu achten, ob die §§en 433 etc... besonders hervorstechen.
Obwohl... das geht schon ein wenig Richtung Paranoia.
Jaja... der Trend geht zum Zweit-BGB 😀
Wenn Ihr Euch die §§ einfach leicht mit Bleistift unterstreicht und an die Seite ein Post-It klebt, ist das kein Problem. Um eine Systematik zu unterstellen muss schon mehr vorliegen als das bloße Hervorheben einzelner §§!
Tipp: Im Stichwortverzeichnis hinten die §§ auch unterstreichen...
Gruß
Steffi
Ist ja auch nur als Not-BGB gedacht...sind zwar nur 5 Euro, aber noch eins kaufen :confused@ Sunny26: das BGB von 2000 ist zu alt......
Da gebe ich Anna Recht, das kannst du eigentlich (und leider) nicht einmal mehr zur Not benutzen. Ich sag´ nur: Schuldrechtsreform! 🙁Anna-dMd schrieb:@ Sunny26: das BGB von 2000 ist zu alt......
Da gebe ich Anna Recht, das kannst du eigentlich (und leider) nicht einmal mehr zur Not benutzen. Ich sag´ nur: Schuldrechtsreform! 🙁
Gruß
Steffi
Gut, habt mich überzeugt, habe die Mittagspause dazu genutzt mir ein BGB der aktuellsten Auflage zu kaufen. Kleiner Trost für mich, wenn ich durchfallen sollte kann ich es gut gebrauchen und für andere Fächer kann man es immer gebrauchen. Sieht noch so jungfräulich aus 😀
Ups, jetzt habt ihr mir wirklich Angst gemacht. Ich war bisher der Ansicht, dass man verschiedenfarbig markieren darf und habe alle Anspruchsgrundlagen grün markiert und alles weitere was wichtig ist gelb. Mmmmh, denkt ihr, dass ich mir ein neues kaufen sollte und das ganze etwas dezenter machen sollte?
Grüße
Sabine
Danke für den Tip! Reingeschrieben hab ich schon ein bißchen, allerdings nur ganz fein mit Bleistift, ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Trotzdem überlege ich, nochmal ein BGB zu kaufen und neu zu markieren.
Schönen Abend!
LG
Sabine
die Leute vom Lehrstuhl ziehen da keine klare Grenze. Ab wann die Markierungen als sythematisch gelten.Tiia schrieb:Man darf selbstverständlich verschiedenfarbig makieren und man darf auch Post-its benutzen. Nur es darf nicht auf den ersten blick ein system zu erkennen sein.
also ich hab mir auch ein paar sachen in bestimmten farben markiert, aber nichts reingeschrieben, so wie ich dass verstehe müsste dass doch erlaubt sein!?!
Ich sage Nein.§249 II - Anspruchsgrundlage oder nicht?
Ich denke mal, das Problem mit solchen Aufstellungen ist, dass die allesamt keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können. Wäre also ein Indiz, aber kein Beweis.Hab auch gerade nochmal in einer Aufstellung mit Anspruchsgrundlagen geschaut.. die führen den § 249 auch nicht mit auf.