Anspruchsgrundlage/rechtsvernichtende Einrede

Dr Franke Ghostwriter
Meine Frage ist die folgende:
Warum ist §311 b Abs.1.S.1 keine Anspruchsgrundlage?Und warum ist §280 eine Anspruchsgrundlage?
Warum ist §397 Abs.1 BGB keine rechtsvernichtende Einrede?
Ich hoffe jemand weiss da weiter..und meine Behauptungen stimmen doch oder?
Hat jemand ev. noch weitere Übungsfragen zufällig?

Danke
Gruss
Melanie35
 
Melanie,
Eine Anspruchsgrundlage ist eine rechtliche Norm, die einer Person einen Anspruch (also das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) gegenüber einer anderen Person einräumt, wenn genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das in § 311 I 1 BGB der Fall? Nein. Ist das in § 280 BGB der Fall? Ja.
Liebe Grüße
 
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